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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1975, Az.: BVerwG I WB 47/73

Bestehen eines Stabsoffizierlehrgangs der Luftwaffe im Rahmen einer nachträglichen Entscheidung; Einhaltung einer zweiwöchigen Frist bei Abgabe einer Erinnerung gegen die Entscheidung eines Urkundsbeamten eines Gerichts; Anbringung eines Berichtigungsvermerks auf den Ausfertigungen eines ursprünglichen Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1975
Aktenzeichen
BVerwG I WB 47/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 15584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1975, 1795-1796 (Volltext mit amtl. LS)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren
BVerwG - 23.01.1975 - AZ: I WB 75/73

In der Beschwerdesache
...
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. Januar 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

In den zur einheitlichen Entscheidung verbundenen Wehrbeschwerdesachen I WB 47/73 und I WB 75/73 hatte der Antragsteller sich gegen einen im Januar 1972 ergangenen Bescheid des Luftwaffenausbildungskommandos gewendet, in dem dieses es abgelehnt hatte, ihm den 58. Stabsoffizierlehrgang der Luftwaffe, an dem er im Jahre 1969 als Wiederholer ohne Erfolg teilgenommen hatte, nachträglich für bestanden zu erklären. Den entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom 25. April 1974 zurückgewiesen.

2

Der Beschluß ist dem Antragsteller am 17. Mai 1974, seinen bevollmächtigten Rechtsanwälten am 10. Mai 1974, zugestellt worden. Diese haben die ihnen zugestellte Beschlußausfertigung an den Bevollmächtigten zu 2 weitergegeben, der sie jedenfalls vor dem 26. September 1974 erhalten hat.

3

Durch Beschluß des Senats vom 12. September 1974 ist der Tatbestand des Beschlusses vom 25. April 1974 wie folgt berichtigt worden:

  1. "1.

    In Abschnitt I Nr. 2 werden in Satz 3 die Worte 'unter dem 21. Januar 1972 - das Schreiben ist dem Antragsteller am 27. Januar 1972 zugegangen -' gestrichen.

    Im Anschluß an den letzten Satz dieses Unterabschnitts ist zu setzen:

    'Der Bescheid trägt ausweislich des von dem Inspekteur der Luftwaffe in Ablichtung vorgelegten Entwurfs, nach dem Inhalt der Beschwerdebescheide vom 16. Februar 1973 und vom 2. Juli 1973 und nach einem weiteren Beschwerdebescheid des Luftwaffenausbildungskommandos vom 7. März 1973 das Datum des 21. Januar 1972. Der Antragsteller hatte zunächst stets den 27. Januar 1972 als Datum des Bescheides genannt und in seinem Schreiben vom 21. März 1973 zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Datum 21. Januar 1972 nicht zutreffe. In seinen späteren Schreiben werden auch die Daten 27. Januar 1971 und 21. Februar 1972 angegeben. In den letzten drei Schriftsätzen hat er den Bescheid aber schließlich auch auf den 21. Januar 1972 datiert. Nach dem Inhalt der erwähnten drei Beschwerdebescheide ist der Bescheid des Luftwaffenausbildungskommandos dem Antragsteller am 27. Januar 1972 zugegangen. Der Senat geht davon aus, daß der Bescheid des Luftwaffenansbildungskommandos vom 21. Januar 1972 datiert und daß er dem Antragsteller am 27. Januar 1972 bekannt wurde.'

  2. 2.

    In Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte 'mehrfach erklärt, daß er' und 'habe' gestrichen."

4

Das Rubrum wurde ebenfalls - wie folgt - berichtigt:

"An die Stelle der Worte 'vertreten durch, die Rechtsanwälte ...' treten die Worte:

Vertreten durch:

  1. 1.

    die Rechtsanwälte ...,

  2. 2.

    Oberamtsrichter i.R. ... G."

5

Auf Grund des Berichtigungsbeschlusses hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf der ersten Seite der ihm zugänglich gemachten Ausfertigungen des Beschlusses vom 25. April 1974 am 24. September 1974 folgenden Vermerk angebracht:

"Der Beschluß wurde durch Beschluß vom 12. September 1974 im Rubrum und im Tatbestand berichtigt,"

6

Dem Antragsteller, der die ihm zugestellte Ausfertigung des Beschlusses vom 25. April 1974 zum Zwecke der Berichtigung bei der Geschäftsstelle eingereicht hatte, wurde die mit diesem Vermerk versehene Beschlußausfertigung unter dem 25. September 1974 zurückgesandt. Die ursprünglich den bevollmächtigten Rechtsanwälten zugestellte und an den Bevollmächtigten zu 2 weitergegebene Ausfertigung des Beschlusses vom 25. April 1974 ist von diesem bis heute nicht zum Zwecke der Berichtigung zu den Akten gereicht worden.

7

Mit Schreiben des Antragstellers vom 26. September 1974 - eingegangen bei Gericht am 30. September 1974 - und mit Schreiben seines Bevollmächtigten zu 2 vom 20. Oktober 1974 - eingegangen bei Gericht am 22. Oktober 1974 - sind Bedenken dagegen geltend gemacht worden, daß dem Bevollmächtigten zu 2 bis heute der Beschluß des Senats vom 25. April 1974 nicht förmlich zugestellt worden sei; ferner werden Art und Umfang des Berichtigungsvermerks des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24. September 1974 beanstandet.

8

Im einzelnen wird hierzu ausgeführt:

9

Es sei zweifelsfrei, daß der Bevollmächtigte zu 2 nach§ 67 Abs. 3 VwGO einen Anspruch auf Zustellung des Beschlusses vom 25. April 1974 habe. Wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sich, weigere, diesen Anspruch zu erfüllen, dann könne dem mit der Erinnerung entgegengetreten werden.

10

Der Berichtigungsvermerk vom 24. September 1974 genüge den Anforderungen des § 119 Abs. 2 Satz 5 VwGO nicht. Der ursprüngliche Beschluß müsse im Text berichtigt werden. Aus dem "berichtigten" Beschluß müsse die Neufassung entnommen werden können, weil er sonst die ihm im Rechtsleben zukommende selbständige Funktion nicht zu erfüllen vermöge.

11

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zu dem Vorbringen des Antragstellers gehört worden. Er ist der Auffassung, daß eine Zustellung des Beschlusses vom 25. April 1974 an den Bevollmächtigten zu 2 jedenfalls heute entbehrlich sei. Er helfe dem Begehren des Antragstellers insoweit nicht ab. Er ist weiter der Auffassung, daß die gegen den von ihm auf dem ursprünglichen Beschluß angebrachten Berichtigungsvermerk vorgebrachten Einwendungen nicht berechtigt seien. Auch in diesem Punkt sei er nicht bereit, dem Begehren des Antragstellers abzuhelfen.

12

II

1.

Das Begehren des Antragstellers ist als zulässiger Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anzusehen. In der Wehrbeschwerdeordnung ist ein entsprechender Rechtsbehelf (Erinnerung) nicht erwähnt. Demzufolge fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hierfür. Der Senat ist daher gehalten, die Gesetzeslücke durch entsprechende Anwendung vergleichbarer prozessualer Vorschriften zu schließen. Im Anschluß an die ständig vertretene Auffassung, daß nach Möglichkeit Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung zu übernehmen sind, hat sich der Senat für die entsprechende Anwendung des § 151 VwGO entschieden. Diese Vorschrift bindet im Gegensatz zu § 576 ZPO jede Erinnerung an die Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

13

Bei dem Verhalten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle handelt es sich um Entscheidungen im Sinne des § 151 VwGO. Über die Art und den Umfang der Zustellung von Senatsentscheidungen entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zunächst selbst (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO 4. Aufl. § 13 RdNr. 2; Baumbach/Lauterbach, ZPO 32. Aufl. § 209 Anm. 1). Das gleiche gilt hinsichtlich des nach §§ 118, 119 VwGO auf Entscheidungen und Ausfertigungen anzubringenden Berichtigungsvermerks (§ 118 Abs. 2 Satz 2, § 119 Abs. 2 Satz 5 VwGO; vgl. Baumbach/Lauterbach, a.a.O. § 319 Anm. 3 C).

14

2.

Im vorliegenden Fall sind die Entscheidungen des Urkundsbeamten, den Beschluß vom 25. April 1974 nicht an den Bevollmächtigten zu 2 zuzustellen und über den Umfang des auf diesem Beschluß anzubringenden Berichtigungsvermerks rechtzeitig mit der Erinnerung angegriffen worden.

15

a)

Hinsichtlich der unterlassenen Zustellung folgt dies daraus, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Verfügung der Zustellungen im Anschluß an die Entscheidung vom 25. April 1974 zunächst keine Entscheidung über die Zustellung des Beschlusses an den Bevollmächtigten zu 2 getroffen hat. Von einer Entscheidung im Sinne des § 151 VwGO kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bewußt zu einem bestimmten Verhalten entschlossen hat. Wie sich aus dem Nichtabhilfevermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. Oktober 1974 ergibt, ist die Zustellung des Beschlusses vom 25. April 1974 seinerzeit zumindest auch deshalb unterblieben, weil er davon ausgegangen ist, daß der Bevollmächtigte zu 2 nicht als Bevollmächtigter des Antragstellers anzusehen gewesen und schon deshalb eine Zustellung an ihn nicht in Betracht gekommen sei. Nachdem die Frage der Bevollmächtigung auf Grund des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 12. September 1974 klargestellt worden war, glaubte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, daß nunmehr eine gesonderte förmliche Zustellung des Beschlusses vom 25. April 1974 an den Bevollmächtigten zu 2 nicht mehr zu erfolgen brauche. Diese Entscheidung hat er bewußt getroffen. Sie ist dem Bevollmächtigten zu 2 frühestens seit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 21. September 1974 bekanntgeworden, als trotz der Berichtigung des Rubrums des Beschlusses vom 25. April 1974 dieser ihm nicht nachträglich gesondert zugestellt wurde. Die mit Schreiben vom 26. September 1974 durch den Antragsteller selbst eingelegte Erinnerung ist hier am 30. September 1974, also rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist, eingegangen.

16

b)

Hinsichtlich der Beanstandung des Berichtigungsvermerks ist die Frist ebenfalls gewahrt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von dem Antragsteller zum Zwecke der Berichtigung vorgelegte Beschlußausfertigung unter dem 25. September 1974 an diesen zurückgesandt. Am 30. September 1974 hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 26. September 1974 Art und Umfang des Berichtigungsbeschlusses unter Wahrung der Zweiwochenfrist beanstandet.

17

3.

Die somit zulässige Erinnerung ist allerdings insgesamt unbegründet.

18

a)

Hinsichtlich der Frage der unterlassenen Zustellung kann zunächst dahinstehen, in welchem Umfang das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG vom 3. Juli 1952, Bundesgesetzbl. I S. 379) für Zustellungen in Wehrbeschwerdeverfahren anzuwenden ist (vgl. hierzu § 12 WBO und BVerfGE 28, 243, 255). Auch wenn man entgegen der vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) vertretenen Auffassung, wonach die Zustellung an den Antragsteller selbst stets genügt, davon ausgeht, daß Entscheidungen der Wehrdienstgerichte in entsprechender Anwendung des§ 8 Abs. 4 VwZG (vgl. auch § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO) wirksam nur an den Bevollmächtigten zugestellt werden können, ist im vorliegenden Fall wirksam zugestellt worden mit der Folge, daß weitere Zustellungen unterbleiben können. Der Antragsteller konnte sich im gerichtlichen Verfahren vor dem Senat zulässigerweise im Rahmen des § 84 Abs. 2 WDO durch zwei Bevollmächtigte vertreten lassen (vgl. § 84 ZPO, der auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt). Jeder dieser Bevollmächtigten konnte selbständig handeln, jede seiner Erklärungen band den Antragsteller und den anderen Bevollmächtigten. Andererseits müssen aber auch dem Antragsteller gegenüber vorzunehmende Handlungen des Gerichts nur einem der Bevollmächtigten gegenüber vorgenommen werden, um wirksam zu sein. Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung im Wehrbeschwerdeverfahren an einen von mehreren Bevollmächtigten genügt deshalb (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 11, Aufl. S. 267 und 271; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 84 Anm. II; Wieczorek, ZPO Großkommentar § 84 Anm. C III; Thomas/Putzo, ZPO 6. Aufl. § 84 Anm. b und d; Baumbach/Lauterbach, ZPO 32. Aufl. § 84 Anm. 1 B). Das entspricht im übrigen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für mehrere gesetzliche Vertreter (vgl. § 7 Abs. 3 VwZG; § 171 Abs. 3 ZPO). Da im vorliegenden Fall der Beschluß vom 25. April 1974 an die Bevollmächtigten zu 1 am 10. Mai 1974 und am 17. Mai 1974 an den Antragsteller selbst zugestellt worden war, bestand spätestens von dem letztgenannten Zeitpunkt an keine Verpflichtung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, den Beschluß zusätzlich auch noch an den Bevollmächtigten zu 2 zustellen zu lassen.

19

Es kann schließlich dahinstehen, ob - unabhängig von der Frage wirksamer Zustellung - jeder von mehreren Bevollmächtigten einen Anspruch auf Information durch die Wehrdienstgerichte in der Form hat, daß ihm eine Abschrift der ergangenen Entscheidung zu übersenden ist. Denn im vorliegenden Fall wäre ein entsprechender Anspruch dadurch verbraucht, daß dem Bevollmächtigten zu 2 ausweislich der Erklärung der Bevollmächtigten zu 1 vom 23. September 1974 (Bl. 132 der Akten) und des Bevollmächtigten zu 2 selbst vom 26. September 1974 (Bl. 137 der Akten) eine Beschlußausfertigung zugegangen ist.

20

b)

Die hinsichtlich des Berichtigungsvermerks erhobenen Beanstandungen sind unbegründet.

21

Nach § 118 Abs. 2 Satz 2 und § 119 Abs. 2 Satz 5 VwGO ist ein Berichtigungsbeschluß auf der Entscheidung des Senats zu vermerken. Keinesfalls kann aus dem Wortlaut der Vorschriften entnommen werden, daß der Berichtigungsbeschluß zumindest in seinem Tenor vollständig auf dem ursprünglichen Beschluß wiederzugeben oder gar der Beschlußtext an den entsprechenden Stellen zu ändern ist. Die Formulierung der Vorschrift spricht vielmehr dafür, daß lediglich die Tatsache, daß ein Berichtigungsbeschluß ergangen ist, auf dem ursprünglichen Beschluß vermerkt werden soll. Wie diese Verpflichtung im einzelnen zu erfüllen ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die Geschäftsstelle der Wehrdienstsenate unterliegt insoweit zur Zeit auch keinen besonderen Weisungen, weswegen offenbleiben kann, ob ein Antragsteller überhaupt Anspruch auf die Einhaltung entsprechender Verwaltungsvorschriften hatte.

22

Es bleibt damit eine Frage des Einzelfalls, wie der Berichtigungsbeschluß auf den Ausfertigungen des ursprünglichen Beschlusses vermerkt wird. Da die Anbringung des Berichtigungsvermerks für die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses und damit für den Eintritt der Berichtigung unwesentlich ist (vgl. Stein/Jonas, a.a.O. § 319 Anm. II 3), sich also von hier aus keine Bindungen für den Umfang des Vermerks herleiten lassen, sind für die Fassung des Berichtigungsvermerks vor allem Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit entscheidend. Bei einer umfangreichen Berichtigung wie im vorliegenden Fall schied schon aus Gründen des Platzmangels eine vollständige Anbringung des Tenors des Berichtigungsbeschlusses jedenfalls auf den Ausfertigungen des ursprünglichen Beschlusses aus. Textänderungen kamen schon deshalb nicht in Betracht, weil dann die Ausfertigungen hätten zerstört werden müssen. Es konnte deshalb eine Form gewählt werden, die sich darauf beschränkt, die Teile des Beschlusses zu erwähnen, die geändert worden sind, ins denjenigen, für den der Beschluß im Rechtsleben von Bedeutung ist, in den Stand zu setzen, sich durch die Beiziehung des Berichtigungsbeschlusses der berichtigten Fassung von Rubrum und Tatbestand zu vergewissern. Damit ist dem in § 118 Abs. 2 Satz 2 und § 119 Abs. 2 Satz 5 VwGO enthaltenen Gebot ausreichend Rechnung getragen worden.

23

Nach alledem ist die Erinnerung insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Saalmann
Seide
Dr. Knorr