Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.2021, Az.: IV ZR 157/20
Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.2021
- Aktenzeichen
- IV ZR 157/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 26170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:230621BIVZR157.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 22.01.2019 - AZ: 9 O 132/19
- OLG Düsseldorf - 15.06.2020 - AZ: I-24 U 51/19
Rechtsgrundlage
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Das Berufungsgericht hat zwar entgegen der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass bei Ausübung des Widerspruchsrechts besonders lange Zeit nach Vertragsschluss die Annahme eines Rechtsmissbrauchs schon dann in Betracht komme, wenn an sich eher gering zu gewichtende Umstände für eine solche Annahme vorhanden seien. Ausweisleich seines Hinweisbeschlusses Seite 5/6 und seines Zurückweisungsbeschlusses Seite 6 hat es aber dennoch den im Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehenden Obersatz zugrunde gelegt, dass bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung gravierende Umstände erforderlich sind, um den Widerspruch des Versicherungsnehmers nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung als treuwidrig zu beurteilen."
Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 91.728,61 €