Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1961, Az.: BVerwG II C 14.61
Vorliegen einer besonderen Zwangslage im Sinne des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) ; Wirtschaftliche Schwierigkeiten als Fluchtgrund; Bestehen einer der unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit gleichwertigen Gefahr einer völligen Existenzvernichtung; Unzumutbarkeit einer Rückkehr; Anerkennung als Vertriebener
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 14.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.05.1959 - AZ: VIII A 1201/56
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1893 geborene Kläger bezog vor dem Zusammenbruch als ehemaliger Berufssoldat (Oberfeuerwerker) Ruhegehalt nach dem Wehrmachtsversorgungsgesetz. Am 8. Mai 1945 hatte er seinen Wohnsitz in B. (Thüringen). Er war seit 1946 Mitglied der CDU, in der er das Amt eines Schriftführers der Ortsgruppe und Kommissionsmitgliedes bekleidete. Außerdem gehörte er seit 1948 dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund und im Jahre 1951 der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft als Mitglied an. Ab 1. April 1952 war der Kläger bei dem volkseigenen Betrieb (= VEB) Elektro-Armaturen-Werk in B. als Gütekontrolleiter beschäftigt. Neben dieser Tätigkeit erhielt er als früherer Sprengmeister von Fall zu Fall die polizeiliche Erlaubnis zur Vornahme von Sprengungen. Nachdem ihm bei der Ablieferung von Betriebserzeugnissen an die sowjetische Besatzungsmacht mehrfach Vorwürfe wegen der Qualität der abgelieferten Erzeugnisse gemacht worden waren, schied er am 16. Januar 1953 aus dem VEB aus. Seitdem war er arbeitslos.
Im Mai oder Anfang Juni 1953 hörte der Kläger von einem Gehilfen, mit dem er im November 1952 eine Sprengung durchgeführt hatte, daß dieser zwei Stunden lang von der Polizei verhört worden sei, weil man an der Sprengstelle einen Blindgänger gefunden hatte. Am 11. Juni 1953 fuhr der Kläger von B. nach S., um sich bei einer Fleischereigenossenschaft um Beschäftigung zu bewerben. Als er zurückfahren wollte, traf er auf dem Bahnhof S. einen ihm unbekannten jungen Mann, der ihn fragte, ob er Herr L. sei. Als der Kläger dies bejahte, sagte er, der Kläger sei in Gefahr und möge zusehen, daß er irgendwie verschwinden könne.
Der Kläger nahm an, daß es sich um einen Angehörigen der Kriminalpolizei handele. Er entschloß sich, sofort zu seinem Bruder nach St. zu fahren. Von dort aus rief er am 14. Juni 1953 seine Ehefrau an und erfuhr, daß am Tage zuvor ein Volkspolizist und vier Kriminalpolizisten nach ihm gefragt und Paßbilder verlangt hätten. Der Kläger fuhr dann am 16. Juni 1953 von St. nach Berlin. Er besprach sich zunächst in Berlin (West) mit einem Bekannten und wollte dann vom sowjetischen Sektor Berlins nach B. zurückfahren. Da an diesem Tage kein Zug mehr fuhr, verbrachte er die Nacht in einem Trümmergrundstück im sowjetischen Sektor Berlins. Am 17. Juni 1953 gelangte er mit einem Demonstrationszug, dem er sich angeschlossen hatte, wieder nach Berlin (West). Dort erhielt er durch Beschluß vom 30. Juni 1953 die Notaufnahme aus Ermessensgründen.
Der Antrag des Klägers auf Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - wurde durch Bescheid des Beklagten vom 5. April 1955 abgelehnt. Den von dem Kläger eingelegten Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsbescheid vom 7. Februar 1956 zurück.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil mit dem Antrag,
unter Abänderung der im ersten Rechtszuge ergangenen Entscheidung und der ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 5. April 1955 und 7. Februar 1956 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihn, den Kläger, gemäß § 4 Abs. 2 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 gleichzustellen,
hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 25. Mai 1959 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Im Falle des Klägers sei § 4 Abs. 2 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 anzuwenden. Danach könnten diejenigen Personen gleichgestellt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - vorliegen. Eine besondere Zwangslage sei, wie § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG in der Neufassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215, 1330) klarstelle, auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Dagegen vermöchten wirtschaftliche Gründe allein nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG nicht, die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling zu rechtfertigen.
Eine besondere Zwangslage im Sinne dieses Gesetzes sei für den Kläger durch sein Ausscheiden aus dem Dienste des VEB und die Begleitumstände nicht entstanden. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst des VEB bis zu seiner Abreise nach B. seien fast fünf Monate verstrichen, ohne daß sich andere als wirtschaftliche Folgen der Entlassung abzeichneten. Auch das Auffinden des Blindgängers habe eine solche Zwangslage nicht ausgelöst. Der Kläger habe zu diesem Vorgang nacheinander verschiedene voneinander abweichende Darstellungen gegeben. Entscheidend komme es nicht darauf an, welche Darstellung zutrifft. Der Kläger habe selbst erklärt, daß er aus dieser Angelegenheit keine Gefährdung befürchtet habe, und die Richtigkeit dieser Erklärung werde dadurch bestätigt, daß der Kläger sich nach seiner Ankunft in Berlin (West) in den sowjetisch besetzten Sektor begeben und die Absicht gehabt habe, nach B. zurückzufahren. Der Kläger habe also seine etwaige Fluchtabsicht jedenfalls wieder aufgegeben. Seine Rückfahrt nach B. sei nur unterblieben, weil am 16. Juni 1953 keine Züge nach Thüringen verkehrten.
Eine politisch bedingte besondere Zwangslage könne deshalb nur durch Ereignisse ausgelöst worden sein, die dem Zeitpunkt folgten, in dem der Kläger sich in den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin begeben hatte. Der Kläger sehe ein solches Ereignis zu Unrecht in den Vorgängen des 16. und 17. Juni 1953, Der Entschluß, nicht in die sowjetische Besatzungszone zurückzukehren, könne einem Fluchtentschluß nur gleichgesetzt werden, wenn in der Zeit zwischen dem Verlassen der sowjetischen Besatzungszone und dem Entschluß, nicht dorthin zurückzukehren, eine politisch bedingte besondere Zwangslage - mindestens subjektiv gesehen - entstanden sei. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall gewesen. An den Ereignissen vom 17. Juni 1953 sei er nicht aktiv beteiligt gewesen. Den Sowjetzonalen Behörden - insbesondere denen in der Heimat des Klägers - sei nichts darüber bekanntgeworden, daß der Kläger sich am 16. Juni 1953 in den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin begeben hatte und daß er am 17. Juni 1953 in Zusammenhang mit den Demonstrationen wieder nach Berlin(West) gekommen war. Die Situation des Klägers sei also am 17. Juni 1953 keine andere gewesen als am Tage vorher. Wenn sich an ihr irgend etwas geändert hätte, so nicht aus Gründen, die mit der Person des Klägers irgend etwas zu tun hatten, sondern ausschließlich im Rahmen der Spannungen, die in der allgemeinen Lage entstanden waren. Der Kläger selbst habe seine Lage nicht anders gesehen; im Notaufnahmeverfahren habe er nicht erwähnt, daß er am 16. Juni 1953 im sowjetisch besetzten Rektor von Berlin gewesen sei. So gehe auch die Stellungnahme des Leiters des Notaufnahmeverfahrens davon aus, daß der Kläger am 17. Juni 1953 die sowjetische Besatzungszone verlassen habe. Erst in seiner Eingabe an den Beklagten vom Mai 1955 habe der Kläger erstmals erwähnt, daß er den endgültigen Entschluß, im Bundesgebiet zu bleiben, erst gefaßt habe, als er durch die politischen Wirren im sowjetischen Sektor Berlins am 16. und 17. Juni 1953 von der Heimat getrennt worden sei und ihm bei allem, was gegen ihn an seinem Heimatorte vorgelegen habe, nicht hätte zugemutet werden können, durch eine von den Sowjets eingerichtete Durchgangsstelle bei Feststellung seiner Personalien in die sowjetische Besatzungszone zurückzukehren. Eine klare Darstellung seiner Erlebnisse am 16. und 17. Juni 1953 habe er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht des ersten Rechtszuges gegeben. Darüber hinaus ergebe sich auch aus einer Erklärung des Max S., eines in Berlin (West) wohnenden Bekannten des Klägers, daß der Kläger am 16. Juni 1953 die Absicht hatte, nach Brotterode zurückzukehren, um seine Familienangehörigen zu holen. Bei diesen Überlegungen habe die durch die Arbeitslosigkeit entstandene schwierige soziale Lage durchaus im Vordergrund gestanden. Der Kläger sei also einerseits entschlossen gewesen, wegen seiner Arbeitslosigkeit und der geringen Aussichten auf Wiedererlangung einer angemessenen Tätigkeit nicht weiterhin in der sowjetischen Besatzungszone zu bleiben, andererseits aber auch entschlossen gewesen, seine Familie aus Brottoeode abzuholen; er habe also im Falle einer Rückkehr keine politischen Maßnahmen befürchtet.
Da durch die Entlassung des Klägers aus den Diensten des VEB keine anderen als wirtschaftliche Schwierigkeiten entstanden waren und da er selbst aus der Angelegenheit des aufgefundenen Blindgängers keine politischen Schwierigkeiten erwartete, habe der Kläger auch nicht damit zu rechnen brauchen, bei einer Rückkehr nach Brotterode aus Gründen, die mit den Ereignissen des 17. Juni 1953 zusammenhingen, gemaßregelt zu werden.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des Berufungsurteils nach seinen bisherigen Anträgen zur erkennen.
Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
II.
Die Revision ist zulässig. Da der Kläger die Revision schon vor deren Zulassung eingelegt hatte, brauchte er sie nach deren Zulassung nicht nochmals einzulegen. Die Zulassung der Revision ist auf die bereits vorher eingelegte Revision zurückzubeziehen, ohne daß es nunmehr noch darauf ankommt, ob diese Revision der Vorschrift des § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - entsprach (BVerwGE 7, 6 [7]). Da die Zulässigkeit der Revision sich gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nach den bisherigen Vorschriften richtet, unterliegt sie nicht dem Anwaltszwang, auch ist die Revisionsfrist des § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG durch den rechtzeitigen Eingang des Telegramms gewahrt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 14. Dezember 1955 - BVerwG V C 138.55 -, DVBl. 1956, 197). Der Kläger hat allerdings keinen ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt; jedoch läßt seine unter hinreichender Bezeichnung des Berufungsurteils vorbehaltlos abgegebene Erklärung, daß er Revision einlege, erkennen, daß er die Aufhebung dieses Urteils gemäß seinen in der Vorinstanz gestellten Anträgen erstrebt (vgl. BVerwGE 1, 222 [225]). Auch der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG ist genügt; denn aus dem Gesamtvorbringen des Klägers ist erkennbar, welche Rechtsnorm die Revision als verletzt erachtet. (vgl. Urteile des Senatevom 14. Mai 1959 - BVerwG II C 159.58 - undvom 26. November 1954 - BVerwG II C 178.53 -, NJW 1955, 318).
Die Revision hat Erfolg, weil nicht auszuschließen ist, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat den Fluchtgrund in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klägers erblickt. Es hat dazu ausgeführt, daß diese Schwierigkeiten "für sich allein ... eine Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 ... nicht rechtfertigen". Diese Ausführung beruht möglicherweise auf der Rechtsansicht, Schwierigkeiten wirtschaftlicher Art seien schlechthin, also in jedem Falle ungeeignet, die Annahme einer besonderen Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG zu rechtfertigen. Diese Rechtsansicht wäre nicht mit der Rechtsprechnung des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren, daß politisch bedingte Schwierigkeiten wirtschaftlicher Art - solche behauptet der Kläger - eine besondere Zwangslage im Sinne der vorerwähnten Vorschrift ausnahmsweise dann begründen, wenn sich daraus die einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit gleichwertige Gefahr einer völligen Existenzvernichtung entwickelt hat (vgl.Urteile vom 27. September 1957 - BVerwG V C 443.56 -, Buchholz BVerwG, 412. 3 zu § 3 BVFG, Nr. 2, undvom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 - DÖV 1958, 118).
Das angefochtene Urteil enthält noch einen weiteren Mangel. Das Berufungsgericht hat zwar rechtlich zutreffend ausgeführt, daß auch der Entschluß, nicht in die sowjetische Besatzungszone zurückzukehren, einem Fluchtentschluß gleichgesetzt werden kann, wenn in der Zeit zwischen dem Verlassen der sowjetischen Besatzungszone und dem Entschluß, nicht dorthin zurückzukehren, eine politisch bedingte besondere Zwangslage entstanden ist, und daß auch in solchen Fällen - anders als in den von § 4 BVFG erfaßten Fällen (vgl. BVerwGE 3, 40 [41]) - die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze über die Anerkennung einer nur subjektiven Gefährdung als Fluchtgrund (vgl.Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG V C 326.56 -, DVBl. 1958 S. 587) zu beachten sind. Bedenklich ist jedoch, daß das Berufungsgericht das Vorliegen der nach dieser Rechtsprechung geforderten - objektiven oder subjektiven - Gleichstellungsvoraussetzungen mit der Begründung verneint hat, die Situation des Klägers sei "am 17. Juni 1953 keine andere als am Tage vorher" gewesen, weil den sowjetzonalen Behörden, insbesondere denen in der Heimat des Klägers, nichts darüber bekanntgeworden sei, daß der Kläger sich am 16. Juni 1953 in den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin begeben hatte und daß er am 17. Juni 1953 im Zusammenhang mit den Demonstrationen wieder nach Berlin (West) gekommen war. Diese Feststellung legt die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht nur auf die Lage abgestellt hat, in der der Kläger sich "am" 17. Juni 1953 in Berlin befand, nicht also auf diejenige, in der er infolge der Ereignisse des 17. Juni 1953 und deren Auswirkungen bei einer Rückkehr in seiner Heimat gelangt wäre, und daß es infolgedessen bei der Subsumtion des Sachverhalts einen durch die Ereignisse des 17. Juni 1953 ausgelösten Umstand unberücksichtigt gelassen hat, der sich sehr wohl auch auf die Situation des Klägers in seiner Heimat bedrohlich auswirken konnte. Gemeint ist der von dem Kläger behauptete Umstand, daß er im Anschluß an die Ereignisse des 17. Juni 1953 nur durch eine von der sowjetische Besatzungsmacht eingerichtete Durchgangsstelle unter Feststellung seiner Personalien aus Berlin (West) in die sowjetische Besatzungszone zurückkehren konnte. Auf der - möglichen - Nichtberücksichtigung dieses Umstandes, die auch dadurch nahegelegt wird, daß das Berufungsurteil sich damit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann das angefochtene Urteil beruhen. Dieser Umstand kann nämlich im Zusammenhang mit den - für sich allein allderdings nicht ausreichenden - früheren Ereignissen geeignet gewesen sein, für den Kläger eine besondere durch die politischen Ereignisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingte - objektive oder wenigstens subjektive - Zwangslage zu begründen, die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen lassen könnte; denn ein Bekanntwerden des Aufenthalts des Klägers in Berlin gerade zur Zeit des Juni-Aufstandes 1953 konnte die schon früher erhobenen Vorwürfe, in einem für ihn ungünstigen politischen Licht erscheinen lassen. Auch diesen Umstand, und zwar in dem aufgezeigten Zusammenhang, wird das Berufungsgericht daher bei seiner erneuten Entscheidung prüfen und würdigen müssen. Es wird dabei weiterhin berücksichtigen müssen, daß die durch diesen Umstand möglicherweise ausgelöste besondere Zwangslage einer zunächst aus der wirtschaftlichen Notlage hergeleiteten Fluchtabsicht eine - hiervon unabhängige - neue Grundlage gegeben haben kann.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel