Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1968, Az.: VI ZR 159/67
Voraussetzungen des Anspruchs eines Rechtsanwalts zur Gebührenabrechnung nach § 118 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) infolge der Führung einer außergerichtlichen Vergleichsverhandlung; Berechnung des Gegenstandswertes im Falle der Erledigung eines Teils der Ansprüche vor Klageerhebung; Anforderungen an die Auslegung des Begriffs "Angelegenheit" im Sinne des § 118 BRAGO; Voraussetzungen der Anwendbarkeit der §§ 31 ff. BRAGO
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 159/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 20.04.1967
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
- § 118 BRAGO
- § 12 BRAGO
- § 31 BRAGO
Fundstellen
- DB 1968, 2215-2216 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 41 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2334-2336 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage, wann ein Rechtsanwalt, der außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt hat, Gebühren nach § 118 BRAGebO verlangen kann, wenn er sich schon gleich für den Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen eine (bedingte) Prozeßvollmacht hatte geben lassen.
- b)
Zur Berechnung des Gegenstandswertes, wenn sich ein Teil der Ansprüche vor Klageerhebung erledigt und ein anderer Teil eingeklagt wird.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Heinr. Meyer, Dr. Weber und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. April 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Im Dezember 1964 war der Kläger durch den von der Beklagten gelenkten Kraftwagen angefahren und verletzt worden. Sein eigener Wagen erlitt Totalschaden; er selbst mußte einige Zeit in Krankenhaus verbringen. Nachdem er am 15. Januar 1965 entlassen worden war, erteilte er am 19. Januar 1965 den Rechtsanwälten Dr. N. und B. in O. Auftrag, seine Schadensersatzansprüche zu regulieren. Er unterschrieb zwei Vollmachtsformulare: eines "zur außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche" und eine Prozeßvollmacht.
In der Folgezeit trat Rechtsanwalt B. mit der No. Allgemeine Versicherungs-AG, bei der die Beklagte haftpflichtversichert war, in Verhandlungen. Diese bestritt nicht, daß sie die Schäden den Klägers in voller Höhe decken müsse, machte aber an den von ihm geltend gemachten Posten Abstriche. Nach einer ersten Besprechung, die Rechtsanwalt B. mit den Regulierungsbeauftragten des Versicherers im Juli 1965 führte, erkannte diese die ersten sechs Posten an, darunter den Totalschaden des Wagens, und überwies 2.879 DM. Bei einer weiteren Besprechung in Dezember 1965 King es im wesentlichen um Entschädigung für Verdienstausfall, entgangene Gebrauchsvorteile und um das Schmerzensgeld. Hierüber kam es zu keiner Einigung. Ein Abfindungsvergleich scheiterte Daran, daß man sich nicht über die Höhe der Anwaltskosten einigen konnte, die der Versicherer übernehmen sollte. Nachdem Rechtsanwalt B. im April und Mai 1966 nochmals über die offengebliebenen Punkte mit dem Beauftragten des Versicherers verhandelt hatte und eine Einigung auch jetzt nicht zu erreichen war, überwies der Versicherer im Juni 1966 zur Abgeltung der restlichen Schäden weitere 1.711,46 DM. Außerdem zahlte er auf die Anwaltskosten 136,03 DM. Nach seiner Ansicht brauchte er nämlich für die Anwaltsgebühren, um die es im Revisionsverfahren jetzt nur noch geht, lediglich die in § 32 BRAGebO vorgesehene halbe Prozeßgebühr, berechnet nach einem Streitwert von 4.600 DM (2.879 DM + 1.711,46 DM), zu zahlen.
Der Kläger gab sich mit diesen Zahlungen nicht zufrieden. Vor allem hinsichtlich der Anwaltskosten ist er dabei geblieben, daß der Standpunkt der Beklagten unrichtig sei, weil hier nicht die §§ 31 ff, sondern die Bestimmungen des § 118 BRAGebO anzuwenden seien. sein Anwalt habe nicht auf Grund eines Auftrages, Klage zu erheben, mit dem Versicherer verhandelt, sondern auf Grund der Vollmacht, die er am 19. Januar 1965 zur außergerichtlichen Regulierung des Schadens erteilt habe.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage, die Beklagte zur Zahlung der ihm außer den überwiesenen 4.590,46 DM angeblich noch zustehenden Restbeträge (846,59 DM nebst den Zinsen) und der Kosten seines Anwalts, die er auf restliche 523,58 DM errechnet, zu verurteilen. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihn etwaige künftige Schäden ersetzen müsse.
Das Landgericht hat diesen Anträgen - unter Abweisung zuviel geforderter 205,11 DM - entsprochen. Hinsichtlich der Anwaltskosten hat es sich dem Standpunkt des Klägers angeschlossen und ihm noch 263,07 DM zugesprochen.
Die Beklagte hat insoweit Berufung eingelegt, als sie zur Zahlung dieser Anwaltskosten verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, den Kläger mit diesem Anspruch abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte bestreitet nicht, verpflichtet zu sein, den Kläger allen aus den Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen. Grundsätzlich hat sie ihn auch die Kosten zu ersetzen, die er den Rechtsanwalt bezahlen muß, den er mit der Durchsetzung seiner Ersatzansprüche beauftragt hat. Denn auch diese Kosten sind ein adäquater und der Beklagten zuzurechnender Unfallfolgeschaden. Das hat der Bundesgerichtshof für den Fall, daß der Geschädigte sich bei Anmeldung und Durchsetzung von Stationierungsschäden beim Amt für Verteidigungslasten eines Rechtsanwalts bedient, wiederholt ausgesprochen (BGHZ 30, 154; 39, 60, 62[BGH 31.01.1963 - III ZR 117/62]und 73, 74 mit weiteren Nachw.). Dieser Grundsatz gilt auch im vorliegenden Fall. Davon ist der Senat schon in seinem Urteil vom 16. Mai 1961 - VI ZR 249/60 (LM § 118 BRAGebO Nr. 1 = NJW 1961, 1469 = VersR 1961, 704), das ebenfalls einen Kostenersatzanspruch betraf, ausgegangen. Erste Voraussetzung eines solchen materiellrechtlichen Kostenersatzanspruches ist, daß der Geschädigte auf Grund des Verhältnisse, das zwischen ihm und seinem Rechtsanwalt besteht (Innenverhältnis), zur Zahlung der ihm von diesem in Rechnung gestellten Kosten auch wirklich verpflichtet ist. Das ist verwiegend eine gebührenrechtliche Frage, die nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu beantworten ist. Erst wenn diese Frage den Grunde und vor allen auch der Höhe nach zugunsten des Geschädigten bejaht ist, ist zu fragen, ob er nach den für sein Verhältnis zum Schädiger (Außenverhältnis) maßgebenden Grundsätzen des sachlichen Schadensersatzrechts (§§ 249 ff BGB) verlangen kann, daß dieser ihm die Konten ganz oder teilweise ersetzt.
Die Vorinstanzen haben daher zunächst geprüft, ob der Anwalt des Klägers von diesem mit Recht die in § 118 BRAGebO vorgesehenen Gebühren verlangt hat, nämlich sowohl eine Geschäfts- wie eine Besprechungsgebühr. Diese Frage haben sie übereinstimmend bejaht und auch die zur Höhe der Gebühren vom Rechtsanwalt aufgestellte Berechnung gebilligt. Dabei haben sie allerdings nicht den von ihm eingesetzten Gegenstandswert von 6.637,05 DM (4.287,05 DM materiellen Schaden + 1.500 DM Schmerzensgeld + 850 DM Feststellungsanspruch), sondern nur 6.326,94 DM zugrunde gelegt, weil die materiellen Ersatzansprüche um insgesamt 310,11 DM übersetzt gewesen seien. Jedoch haben sie es gebilligt, daß der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr in Höhe einer "Mittelgebühr" von 7,5/10 und die Besprechungsgebühr in voller Höhe von 10/10 eingesetzt hat.
Die Revision greift das Berufungsurteil in allen dienen Punkten an. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
I.
Der Rechtsanwalt kann die in § 118 BRAGebO vorgesehenen Gebühren nur verlangen, wenn es sich um eine "andere als die im 3. bis 10. Abschnitt des Gesetzes geregelte Angelegenheit" gehandelt hat. Er darf also nicht schon als ein mit Erhebung der Klage beauftragter "Prozeß-Bevollmächtigter" tätig geworden sein. Denn dann sind die §§ 31 ff BRAGebO anzuwenden, damit also auch § 37 Nr. 2, wonach außergerichtliche Vergleichsverhandlungen durch die Gebühren des § 31 BRAGebO abgegolten werden (vgl. BGHZ 48, 334, 336) [BGH 19.10.1967 - VII ZR 324/64]. Jede Anwendung des § 118 BRAGebO setzt daher voraus, daß der Rechtsanwalt, der außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit den Gegner geführt hat, dies tat, weil sich der Inhalt der ihm von seinen Mandanten aufgetragenen "Angelegenheit" darauf beschränkt hatte. Nur dann unterscheidet sich diese "Angelegenheit" (§ 118 BRAGebO) von der "Angelegenheit", die Ansprüche des Mandanten durch Klage - wenn auch auf Grund vorbereitender Tätigkeiten (§ 37 Nr. 1 BRAGebO) - durchzusetzen. Daß das Ziel dieser beiden Angelegenheiten oft dasselbe ist, ändert nichts daran, daß das Gesetz sie, weil verschiedene Wege eingeschlagen werden, als verschieden ansieht. Das zeigt auch der Absatz 2 des § 118 BRAGebO, in welchen die Fälle eigens geregelt sind, in denen sich an den einen Weg schließlich doch der andere Weg anschließt (vgl. auch Riedel, JVBl 1958, 187).
1.
Die Entscheidung, welchen Weg Mandant und Anwalt einschlagen, hat allerdings oft gebührenrechtlich erhebliche Auswirkungen. Das zeigt sich zunächst dann, wenn die Vergleichsbemühungen des Anwalts von Erfolg gekrönt sind. Hatte er bereite Auftrag, die Klage einzureichen, so vermindert sich die Prozeßgebühr (die er neben der Vergleichsgebühr erhält) auf die Hälfte (§ 32 BRAGebO). Hatte er dagegen noch nicht Auftrag zur Klage, sondern war er nur tätig gewesen, um den Streit auftragsgemäß außergerichtlich beizulegen, so erhält er (neben der Vergleichsgebühr) in aller Regel sowohl eine Geschäftswie eine Besprechungsgebühr (so das bereits angeführte Urteil des Senats vom 16. Mai 1961), zumindest also eine halbe, oft sogar anderthalb Gebühren mehr.
Diese Verschiedenheit in der Höhe der Gebühren zeigt sich auch in einen Fall wie den vorliegenden, in den es nicht zu einen Vergleich gekommen ist, der Versicherer der Beklagten vielmehr die Summe von 4.590,46 DM gezahlt hatte, um den Kläger insoweit klaglos zu stellen. In diesem Fall kann der Rechtsanwalt, weil sein Auftrag zur Klage in Höhe dieses Betrages vorzeitig beendet worden ist, gemäß § 32 BRAGebO von diesem Streitwert nur die halbe Prozeßgebühr verlangen. Diese Gebührenkürzung trifft aber nur einen Rechtsanwalt, der Auftrag zur Klage hatte. Sie trifft nicht den, der ohnehin keine Klage einreichen, sondern mit den Gegner gütlich verhandeln sollte. Bleiben seine Verhandlungen erfolglos, so erhält er zwar nicht die Vergleichsgebühr, wohl aber schuldet ihm sein Mandant eine Geschäfts- und eine Besprechungsgebühr. Insofern gelten die Grundsätze, die der Senat in dem angeführten Urteil vom 16. Mai 1961 aufgestellt hat, ebenso.
2.
Entscheidend für die Frage, ob der Rechtsanwalt von meinem Mandanten in Höhe der vor Klageerhebung gezahlten Beträge nur eine halbe Prozeßgebühr (§ 32 BRAGebO) oder eine Geschäfts- und eine Besprechungsgebühr (§ 118 BRAGebO), mindestens also zwei halbe Gebühren, fordern kann, ist somit der Inhalt des Auftrages, wie ihn der Mandant im jeweiligen Fall seinem Rechtsanwalt erteilt hat (BGHZ 48, 336[BGH 19.10.1967 - VII ZR 324/64]; Gerold/Schmidt, BRAGebO 3. Aufl. Rdnr. 5 vor § 118). Daher ist es nicht entscheidend, ob etwa der Rechtsanwalt bei dem Gegner, mit dem er verhandelte, den Eindruck erweckt hat, er sei bereits beauftragt, Klage zu erheben, und ob er gar mit Klageerhebung gedroht hat. Dieser Umstand ist lediglich ein Indiz für die Beantwortung der Frage, ob die dem Anwalt erteilte Vollmacht schon eine Prozeß-Vollmacht war. Infolgedessen kommt es in vorliegenden Fall auch nicht darauf an, wie die beiden Schreiben, die der Anwalt des Klägers am 13. April und am 18. Mai 1966 an den Versicherer gerichtet und in denen er Klage angekündigt hat, aufzufassen sind. Wollte sich der Versicherer, um die bei einem Abfindungsvergleich von ihm zu übernehmenden Konten einkalkulieren zu können, Gewißheit verschaffen, ob nur nach §§ 31, 23 oder nach §§ 110, 23 BRAGebO liquidiert werde, so konnte er durch Rückfrage bei dem Anwalt klären, ob er schon als Prozeßbevollmächtigter verhandele.
3.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinem Anwalt sowohl eine Prozeß-Vollmacht wie eine Vollmacht zur außergerichtlichen Beilegung der Cache unterschriebene Läge nur die Prozeß-Vollmacht vor, so käme es auf die umstrittene Frage ans ob der Kläger dennoch geltend machen könnte, er habe lediglich Auftrag zu gütlicher Beilegung erteilt, das Formular gebe den Anwaltsauftrag nicht richtig wieder oder habe nur für den Fall, daß die Vergleichsverhandlungen scheiterten, also "bedingt" gelten sollen. Hier hatte indes der Anwalt in seinen Handakten auch eine Vollmacht zu außergerichtlicher Beilegung. Daraus hat das Berufungsgericht geschlossen, daß die außerdem unterschriebene Prozeß-Vollmacht erst habe wirksam werden sollen, wenn sich herausgestellt hätte, daß der vom Kläger zunächst erteilte Auftrag, die Sache außergerichtlich zu regeln, scheitern würde. Die Prozeß-Vollmacht sei daher aufschiebend bedingt gewesen. Eine solche bedingte Prozeß-Vollmacht reiche aber nicht hin, um die Anwendung des § 118 BRAGebO auszuschließen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichte lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a)
Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger habe sich, als er am 19. Januar 1965 auch schon die Prozeß-Vollmacht unterschrieb, erst später darüber schlüssig werden wollen, ob er sich mit dem, was ihm der Versicherer schließlich anbieten werde, zufriedengeben oder wegen der noch offengebliebenen Ansprüche Klage erheben solle - sei es auf den gesamten Rest oder nur auf einzelne Posten -. Auch der zeitliche Ablauf der Verhandlungen, die der Anwalt von Januar 1965 bis Frühsommer 1966 mit dem Versicherer geführt habe, beweist nach der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Prozeß-Vollmacht aufschiebend bedingt gewesen ist.
Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision vergebens.
Das Berufungsgericht konnte durchaus daraus, daß der Kläger mehr als ein Jahr verstreichen ließ, bis im Juli 1966 die vorliegende Klage erhoben wurde, den Schluß ziehen, nein Anwalt habe zunächst nur auf Grund der ihm erteilten Vollmacht zu außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen tätig sein sollen. Erfahrungsgemäß haben die Bemühungen eines Anwalts, Unfallschaden vergleichsweise rät den Versicherern zu regulieren, zum überwiegenden Teil Erfolg. Das steht auch im Einklang mit deren Bestrebungen (vgl. Ruhkopf VersR 1968, 21 und London VersR 1966, 205, wonach nur 4 von 1.000 Fällen gerichtlich aufgetragen würden). Daher spricht, wenn sich bei der Regulierung von Unfallschäden mit Versicherern die Frage stellt, ob außergerichtliche Vergleichsverhandlungen unter § 110 oder schon unter §§ 31 ff BRAGebO fallen, eine Vermutung dafür, daß der Anwalt zunächst verbuchen sollte, die Cache gütlich zu bereinigen. Eine schon "für alle Fälle" in den Handakten des Rechtsanwalts befindliche Prozeß-Vollmacht muß daher noch nicht die Grundlage der Verhandlungen gewesen sein, die er mit dem Versicherer geführt hat.
Dabei handelt es sich allerdings, im wesentlichen um eine Frage des jeweiligen Falles. Vor allem ist hier nicht zu erörtern, ob der erwähnte Erfahrungssatz auch bei Vergleichsbemühungen über andere Streitigkeiten als Unfallregulierungen und mit anderen Gegnern als Versicherern gelten könnte (so Schumann in seiner Besprechung zu BGHZ 48, 334, 337[BGH 19.10.1967 - VII ZR 324/64] in NJW 1960, 1271). In hier zu entscheidenden Fall ist jedenfalls die Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob den Grundsätzen gefolgt werden könnte, die das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem in VersR 1961, 766 veröffentlichten Urteil zu dem ihm damals zur Entscheidung von liegenden Fall aufgestellt hat.
b)
Zu prüfen ist daher nur, welche rechtliche Bedeutung es hat, wenn eine Prozeß-Vollmacht zwar unterschrieben, aber nur "bedingt" erteilt ist.
Es ist durchaus möglich, den Auftrag zur Klageerhebung dahin einzuschränken, daß er nur bei Erfolglosigkeit der zunächst einzuleitenden Vergleichsverhandlungen gelten soll (Gerold/Schmidt a.a.O. § 118 Rdnr. 13 aE). In solchen Fällen ist der Prozeß-Auftrag aufschiebend bedingt (§ 158 BGB). Die Ansicht der Beklagten, die auch von Graf (VersR 1961, 396) vertreten wird, es handele sich um eine auflösende Bedingung, ist unrichtig. Keine Schwierigkeiten bereitet der Fall, bei dem die Bedingung ausfällt, weil der Vergleichsabschluß glückt. Dann scheidet die Anwendung der §§ 31 ff BRAGebO zweifelsfrei aus: der Anwalt kann und muß nach § 118 BRAGebO liquidieren. Das gilt aber auch dann, wenn die Bedingung später eintritt, indem die Vergleichsverhandlungen scheitern und nunmehr doch Klage erhoben werden muß. Daß auch dieser Fall unter die Regelung des § 110 BRAGebO fallen kann, zeigt Absatz 2 dieser Vorschrift. Danach schuldet der Auftraggeber seinen Rechtsanwalt sowohl die Gebühren des § 118 wie die der §§ 31 ff BRAGebO, indes findet eine Anrechnung statt. Diese Vorschrift trifft nicht nur den Fall, in welchen der Auftrag zunächst allein dahin ging, daß der Rechtsanwalt die Cache gütlich erledigen solle, und von einem Auftrag, notfalls Klage zu erheben, noch keine Rede gewesen war. Die Vorschrift trifft vielmehr dann ebenfalls zu, wenn auch der Klageauftrag schon erteilt war, indes nur bedingt. Nach § 158 BGB wirkt eine aufschiebende Bedingung bei ihren Eintritt nicht zurück. Dieser Grundsatz gilt auch bei der hier zu entscheidenden kostenrechtlichen Frage (vgl. Tschischgale HER 1958, 643). Nicht richtig ist die Ansicht, ex post stehe nunmehr fest, daß der Anwalt die Vergleichsverhandlungen von vornherein als Prozeßbevollmächtigter, der schon Klageauftrag hatte, geführt habe. Die spätere Klageerhebung steht der Feststellung nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt auftragsgemäß zunächst nur tätig geworden war, um die Sache gütlich beizulegen. Das ist auch die überwiegend im Schrifttum vertretene Ansicht (so schon Friedländer, RAGebO 3. Aufl, 1932 § 1 Rdnr. 84; ebenso Riedel JVBl 1950, 107 und in Riedel/Corves/ Sußbauer, BRAGebO 3. Aufl. § 118 Rdnr, 4; Gerold/Schmidt, BRAGebO 3. Aufl. § 23 Rdnr. 63 und Rdnr. 5 vor § 118).
c)
Keinen Erfolg hat auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Grundsatz des § 13 Abs. 6 BRAGebO verletzt. Diese Vorschrift greift nicht ein, wenn ein Anwalt nur den Auftrag hat, einen Rechtsfall zu einen Vergleich zu führen, ohne auch Prozeß-Auftrag zu haben (so schon das angeführte Senatsurteil vom 16. Mai 1961 - VersR 1961, 704).
II.
Die Revision bittet hilfsweise um Nachprüfung, ob der Gegenstandswert (§ 8 Abs. 1 BRAGebO) richtig ist, den Landgericht und Oberlandesgericht für die Errechnung der den Kläger zugesprochenen Gebühren aus § 118 BRAGebO zu Grunde gelegt haben.
1.
Hierzu hat das Berufungsgericht erklärt, der vom Landgericht ermittelte Gegenstandswert lasse keinen Fehler erkennen. Dieses hat wie folgt gerechnet:
Es hat nicht nur den Betrag zugrundegelegt, den der Versicherer der Beklagten bereits gezahlt hat, also die 4.590,46 DM, hinsichtlich deren im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr darüber zu entscheiden ist, ob die Beklagte den Kläger die Anwaltskosten zu erstatten hat oder nicht (§§ 91 ff ZPO). Andererseits hat das Landgericht auch nicht die Beträge eingesetzt, die der Kläger bzw. sein Anwalt verlangt hatten - weder die von ihm bei Abbruch der Vergleichsverhandlungen geforderten weiteren 846,59 DM (zusammen also einschließlich des mit 850 DM bewerteten Feststellungsantrages: 846,59 + 850 + 4.590,46 = 6.287,05 DM) noch die von ihn mit seiner Klage verlangten Beträge, in der er 340 DM weniger gefordert hatte. Das Landgericht hat aber auch nicht nur die Betrage zugrundegelegt, die es in seinen Urteil den Kläger zugesprochen hat, die es also als "objektiv begründet" angesehen hat. Vielmehr ist es von den Beträgen ausgegangen, die der Kläger "billigerweise geltend machen durfte". Es hat daher zugunsten des Klägers einen Schmerzensgeldanspruch von 1.500 DM eingesetzt, obschon es ihm nur 1.300 DM zugesprochen hat - übrigens den Betrag, den der Kläger eingeklagt hatte. Ähnlich hat es, obschon es ihn bezüglich seines Wagen-Schadens mit 35 DM abgewiesen hat, diesen Betrag doch in seine Wertberechnung einbezogen. Andererseits hat es die 170,11 DM, in deren Höhe es den Verdienstausfall gekürzt hat, auch in der Wertberechnung gestrichen. So ist es schließlich zu einem Gesamt-Gegenstandswert von 6.326,94 DM gelangt und hat hiervon die zwei Gebühren des Klägers aus § 118 BRAGebO berechnet: 7,5/10 Geschäftsgebühr = 201 DM + 10/10 Besprechungsgebühr = 268 DM, zusammen 469 DM. Dem Umstand, daß über die Berechtigung von rd. 1.400 DM von diesem Gesamt-Wert noch in vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden ist, also über rd. ein Viertel, hat es dadurch Rechnung getragen, daß es den Kläger von diesen beiden Gebühren nur drei Viertel zugesprochen hat, also nur 351,75 DM.
2.
Diese Berechnungsweise ist nicht zutreffend.
a)
Richtig war es allerdings, daß das Landgericht nicht von dem Gegenstandswert ausgegangen ist, den der Anwalt des Klägers diesem in seiner Liquidation eingesetzt hatte. Denn der Gesamtwert der Ansprüche, deren Durchsetzung ihn der Kläger aufgetragen hatte, ist nur für die Abrechnung zwischen ihn und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Hier geht es aber um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die nach diesem Gegenstandswert berechneten Gebühren zu ersetzen. Diese Frage aber wird, soweit der Kläger seine restlichen Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt hat, durch die hierbei ergehende Kostenentscheidung endgültig geregelt. Für Beträge, die ihm hierbei abgesprochen werden, kann er von der Beklagten nicht Ersatz der auf ihn entfallenden anteiligen Anwaltskosten verlangen - gleich ob sein Anwalt sie ihn nach § 118 oder nach §§ 31 ff BRAGebO in Rechnung gestellt hat. Für die Erwägung, daß der Kläger gewisse Mehrforderungen "billigerweise habe geltend machen dürfen", ist für diesen Teil seiner Ansprüche keinerlei Raum. Insoweit wird über die Erstattungspflicht der Beklagten ohne Rücksicht auf Verschulden oder Billigkeit allein nach Erfolg oder Mißerfolg der Klage entschieden: materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche sind ausgeschlossen (RGZ 130, 217, 219).
Dasselbe muß für die Beträge gelten, die der Kläger zwar ursprünglich von der Beklagten verlangt hatte, von deren Einklagung er dann aber Abstand genommen hat. Insoweit hat er sich sozusagen freiwillig in die Rolle dessen begeben, der vom Gericht mit seinen Ansprüchen abgewiesen worden ist und deshalb die hierauf entfallenden Anwaltskosten allein zu tragen hat.
b)
Die vom Landgericht angestellte, dem Kläger günstige Erwägung kann allenfalls für Ansprüche in Betracht gezogen werden, die, nachdem über sie ein Vergleich zustandegekommen ist, nicht eingeklagt worden sind, so daß es zu keiner Kostenverteilung nach den §§ 91 ff ZPO kommt. Insofern wird - meist unter Berufung auf die Entscheidung BGH III ZR 290/60 vom 8. Januar 1962 (LM § 249 [Ha] Nr. 15 = NJW 1962, 637 = VersR 1962, 286) - die Ansicht vertreten, der Schädiger müsse dem Geschädigten die Anwaltskosten auch für solche Ansprüche ersetzen, die sich zwar als "objektiv" unbegründet erweisen, die aber aus der Nicht zur Seit der Geltendmachung verständigerweise vertretbar gewesen seien (so Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 9. Aufl. Tz. 1157, 1158 und vor allem das Merkblatt des Deutschen Anwaltvereins AnwBl 1966, 87 zu 3; ebenso Ruhkopf VersR 1968, 22 und LG Hannover VersR 1966, 1145 sowie zahlreiche Urteile der Amtsgerichte, vgl. AG Burgsteinfurt AnwBl 1968, 130 und Schütz VersR 1968, 913, 916). Diese Auffassung vertritt auch die Revisionserwiderung. Es kann jedoch zweifelhaft sein, ob sie sich dafür auf das angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs berufen kann, da diese Entscheidung zu den besonders liegenden Fällen der Abfindung von Stationierungsschaden ergangen war (vgl. auch BGHZ 39, 60 ff und 73 ff). Doch braucht dem hier nicht weiter nachgegangen zu worden. Die Frage, ob der Schädiger die Anwaltskosten auch für "subjektiv begründete" Ansprüche zu ersetzen hat, stellt sich nur dann, wenn er sich mit dem Geschädigten verglichen, und allenfalls dann, wenn dieser sich mit dem Abfindungsbetrag zufrieden gegeben hat. Dann kann - jedenfalls wenn für den Schädiger dessen Haftpflichtversicherer verhandelt hatte - der Gedanke naheliegen, daß er es bei der Frage, inwieweit er auch die Anwaltskosten des Geschädigten übernehmen sollte, nicht darauf ankommen lassen wollte, ob dessen Ansprüche, soweit sie von der Vergleichssumme nicht gedeckt, aber mitverglichen sind, auch "objektiv begründet" waren. Dann kann der Vergleich seinem Sinn nach dahin auszulegen sein, daß dem Geschädigten die Vergleichssumme "netto" verbleiben soll, er also nicht aus ihr einen Teil für Anwaltskosten entnehmen muß (so z.B. AG Hamburg VersR 1968, 184; vgl. auch den Streitwert-Beschluß vom 27. April 1964 - III ZR 45/63 = LM § 98 ZPO Nr. 2 = VersR 1964, 746). Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Vergleich geschlossen worden.
Das Landgericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß es hinsichtlich der 4.590,46 DM, die die Beklagte vor Prozeßbeginn bezahlt hatte, nicht zu einen (Teil-) Vergleich gekommen war. Das ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts. Infolgedessen kommt es auf die von der Revision angeschnittene Frage, ob nur der auf "objektiv begründete Ansprüche" entfallende Teil der Rechtsanwaltskosten (so die Haftpflichtversicherer in dem HUK-Rundschreiben AnwBl 1966, 311) oder ob auch der auf zunächst geforderte Mehrbeträge entfallende Teil - von offensichtlich überhöhten Ansprüchen abgesehen (§ 254 Abs. 2 BGB) - zu ersetzen ist (so das schreiben des Deutschen Anwaltvereins an den HUK-Verband; vgl. AnwBl. 1964, 275 ff), hier nicht an.
c)
Das Landgericht hat daher den Gegenstandswert, der hier im Hinblick auf die Ersatzpflicht der Beklagten zu ermitteln war, nicht richtig berechnet. Es durfte nur den Wert jener Ansprüche einsetzen, in deren Höhe die Beklagte den Kläger klaglos gestellt, damit also deren "objektive Berechtigung" anerkannt hatte. Da es über deren Berechtigung nicht mehr zu einer gerichtlichen Entscheidung, damit auch nicht zu einer Entscheidung über die Kostenerstattungspflicht kommt, steht insoweit nicht in Frage, ob und inwieweit die Beklagte bei einer Kostenentscheidung von einer Erstattungspflicht freigestellt werden könnte. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß sio die Geschäfts- und Besprechungsgebühren nach einem Wert von 4.590,46 DM zu erstatten hat, hier also 162 DM (7,5/10) + 216 DM (10/10) = 378 DM. Die Anrechnungsvorschrift des § 118 Abs. 2 BRAGebO kommt insoweit nicht zum Zuge. Dieser Gebührenbetrag von 378 DM steht dem Kläger ungekürzt zu. Sein vom Landgericht und vom Berufungsgericht ohne nähere Prüfung übernommenes Verfahren, die nach dem Gesamt-Gegenstandswert angesetzte Gebühr nach dem Verhältnis der außergerichtlich erledigten Teile zu den noch rechtshängigen Teilen aufzuteilen, ist dem Kostenrecht fremd (vgl. auch BGHZ 13, 373, 376 [BGH 01.06.1954 - V ZR 99/53]/377). Vielmehr sind die einzelnen Teile des Gesamt-Gegenstandswertes getrennt einzusetzen; dann ist für jeden dieser Teil-Werte eine volle Gebühr zu berechnen (vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1961, 1025 [OLG Düsseldorf 26.04.1961 - 10 W 63/61] und OLG Hamm Büro 1961, 605 für eine ähnlich liegende kostenrechtliche Frage).
Durch die Berechnungsweise der Vorinstanzen ist jedoch die Beklagte nicht beschwert. Danach braucht sie nur 351,75 DM zu zahlen, also 26,75 DM weniger. In dieser Differenz wirkt es sich infolge der Depression der Gebührentabelle aus, ob das Viertel des Gesamt-Streits bereits beim Gegenstandswert abgezogen wird (davon dann allerdings 1/1 Gebühren) oder erst bei den Gebühren (nur 3/4, entsprechend § 118 Abs. 2 BRAGebO).
III.
1.
Die Revision beanstandet, daß die Vorinstanzen die dem Kläger zu ersetzende Geschäftsgebühr in Höhe einer "mittleren" Gebühr von 7,5/10 und die Besprechungsgebühr in voller Höhe von 10/10 zugebilligt haben. Die Rüge ist unbegründet. Daß das Berufungsgericht gegen die Grundsätze des § 12 BRAGebO verstoßen hätte, hat die Revision nicht dargetan. Wenn es für die hier von dem Anwalt ausgeübten Tätigkeit mehr als die Regelgebühren als angemessen angesehen hat, so enthielt dies keinen Rechtsfehler.
2.
Auch die übrigen Rügen können keinen Erfolg haben.
a)
Gewiß brauchte die Beklagte dem Kläger nur die Anwaltskosten zu ersetzen, die ihr als adäquate Unfallfolge zugerechnet werden können. Es kann jedoch keine Rede davon sein, daß dies hier hinsichtlich der Mehrkosten nicht der Fall wäre, die die Beklagte infolge der Anwendung des § 118 BRAGebO ersetzen muß. Das Berufungsgericht hat auch den Einwand der Beklagten für unberechtigt erklärt, den Kläger falle, wenn er seinen Anwalt nicht sogleich mit Erhebung der Klage beauftragt habe, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§§ 254, 278 BGB) zur last. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe gehen fehl.
Es hat sich allerdings ergeben, daß die Erwartung des Klägers bzw. seines Anwalts nicht in Erfüllung gegangen ist, der Unfallschaden lasse sieh in vollem Umfang außergerichtlich regulieren. Wenn damit zwar auch immer gerechnet werden muß, so kann deshalb gegen den Kläger oder seinen Anwalt nicht schon ein Vorwurf erhoben werden. Der Kläger durfte den weg einschlagen, der seinen Interesse an besten zu entsprechen schien (vgl. das schon erwähnte Senatsurteil vom 16. Mai 1961 = VersR 1961, 704).
b)
Ebensowenig ist ersichtlich, daß sich, wie die Revision meint, der Anwalt des Klägers ersatzpflichtig gemacht haben könnte, als er zunächst die gütliche Regulierung des Schadens versuchte.
3.
Die Nachprüfung der übrigen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat keinen Rechtsverstoß des Berufungsgerichts ergeben.
Hanebeck
Meyer
Dr. Weber
Dr. Nüßgens