Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1985, Az.: 2 StR 630/84
Im Absehen von der Vernehmung eines Zeugen liegt die Ablehnung und damit Verbescheidung des Antrags; Keine Folgen für Strafzumessung bei Nichtbeachtung von Strafmilderungsgründen; Ausschluss eines minder schweren Falls auf Grund Reinheit und Menge des importierten Kokains
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 630/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 06.06.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Bei versuchter unerlaubter Einfuhr einer nicht geringen Menge in Tateinheit mit vollendetem unerlaubten Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge beträgt die Mindeststrafe des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG auch bei einer möglichen Milderung gemäß §§ 23, 49 StGB ein Jahr Freiheitsstrafe.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. April 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus F. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; das sichergestellte Heroin und ein Flugticket wurden eingezogen. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge.
Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte in Islamabad von seinem Arbeitgeber K. einen Aktenkoffer, in dessen doppeltem Boden sich 488,4 g Heroinzubereitung mit einem Reinheitsgrad von 94,6 % befanden. Dieser Koffer, den der Angeklagte über Frankfurt am Main nach Barcelona bringen sollte, wurde bei einer Zwischenlandung des Angeklagten in Frankfurt sichergestellt. Die Einlassung des Angeklagten, er habe K. nach anfänglichem Zögern geglaubt, Heroin sei in Europa im Gegensatz zu Pakistan erlaubt und im Falle der Entdeckung müsse er nur Zollgebühren entrichten, hält die Strafkammer auf Grund der Gesamtumstände für widerlegt.
Im Rahmen seines Schlußvortrags hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, den Arbeitgeber des Angeklagten als Zeugen zu vernehmen. Der Zeuge werde bekunden, daß er dem Angeklagten erzählt habe, der Besitz und der Umgang mit dem Pulver, das er nach Spanien mitnehmen solle, sei in Europa nicht strafbar, man müsse nur Zoll dafür bezahlen; der Angeklagte habe ihm dies, wie aus seinem Verhalten zu entnehmen gewesen sei, geglaubt.
Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer über diesen Antrag nicht gemäß § 244 Abs. 6 StPO entschieden habe. Die Rüge ist nicht begründet.
Die Strafkammer hat, anders als die Revision meint, über den (Hilfsbeweis-) Antrag entschieden: sie hat den Antrag in den Urteilsgründen zwar nicht ausdrücklich erwähnt, sich jedoch mit seinem Inhalt, der Eingang auch in die Einlassung des Angeklagten gefunden hatte, eingehend und erschöpfend auseinandergesetzt. Wenn sie in Zusammenhang damit von der Vernehmung des benannten Zeugen abgesehen hat, so liegt darin die Ablehnung und damit Verbescheidung des Antrags.
2.
Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Dies gilt nicht nur für den Schuldspruch, sondern auch den Strafausspruch.
Wohl lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, daß die Strafkammer, soweit sich der Angeklagte der versuchten Einfuhr schuldig gemacht hat, geprüft hat, ob der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG nach den §§ 23, 49 StGB zu mildern und deshalb insoweit den Strafzumessungserwägungen eine Mindeststrafe von sechs Monaten und eine Höchststrafe von elf Jahren und drei Monaten zugrunde zu legen war. Dies hat sich indessen auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt:
Tateinheitlich mit der versuchten Einfuhr hat der Angeklagte mit Heroin in nicht geringer Menge Handel getrieben (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG). Wegen der Vollendung dieser Tat betrug die Mindeststrafe in jedem Fall ein Jahr und die Höchststrafe 15 Jahre (§ 52 Abs. 2 StGB). Aus diesem Grund ermäßigtesich die Mindeststrafe auch bei Anwendung der §§ 23, 49 StGB nicht auf sechs Monate, sondern auf ein Jahr. Angesichts der sehr weiten Entfernung der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren von beiden Mindeststrafen und unveränderter Höchststrafe von 15 Jahren kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer gegen den Angeklagten eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn sie ihren Erwägungen eine Mindeststrafe von nur einem Jahr statt von zwei Jahren zugrunde gelegt hätte.
Auch im Übrigen enthalten die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler. Die Annahme eines minder schweren Falles (§ 30 Abs. 2 BtMG) lag schon mit Rücksicht auf Menge und Reinheitsgrad des vom Angeklagten mitgeführten Heroins so fern, daß es hier keiner ausdrücklichen Erörterungen im Urteil bedurfte. Ebensowenig war die Kammer auf Grund der Feststellungen gedrängt, die Anwendbarkeit des § 31 BtMG zu prüfen.
Müller
Meyer
Maier
Niemöller