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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1962, Az.: BVerwG II C 151.60

Beamtenrecht; Kein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Vertriebenen-, Schwerbeschädigten- und Heimkehrergesetz; Höchstaltersgrenze als sachgerechte Erwägung bei Ermessensentscheidung über Verbeamtung; Grundsatz von Treu und Glauben als Ermessensgrenze; Gleichheitssatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 151.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 22.07.1960 - AZ: 162 III 59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, am 20. Juni 1899 geboren, war nach Anlegung der ärztlichen Prüfung und der Promotion von 1924 bis 1926 als Medizinalpraktikant und Assistent an einen städtischen Krankenhaus in Breslau tätig. Vom 1. September 1926 bis zum 5. Mai 1945 wirkte er als praktischer Arzt in Breslau. Ab 1. Januar 1940 war er gleichzeitig Vertragsarzt der städtischen Berufsfeuerwehr.

2

Bei der Kapitulation der Stadt Breslau am 6. Mai 1945 geriet der Kläger, der nicht zum Wehrdienst eingezogen war, in russische Gefangenschaft. Er arbeitete zunächst als Chefarzt des Kriegsgefangenenlazaretts in Gleiwitz, dann in Spezial-Hospitälern in Rußland, in welche schwerkranke Kriegsgefangene aufgenommen wurden. Am 30. Juni 1948 wurde er aus der Gefangenschaft entlassen.

3

Der Kläger begab sich zu seiner nach Bayern geflüchteten Familie. Wegen der in der Gefangenschaft zugezogenen Leiden - insbesondere einer tuberkulösen Erkrankung - wurde zunächst eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 100 v.H., ab 1. Juni 1953 von 80 v.H. und schließlich von 60 v.H. anerkannt.

4

Am 12. September 1949 wurde der Kläger bei dem Versorgungsamt in Landshut als Arzt auf Dienstvertrag angestellt. Er erhielt Vergütung zunächst aus der Vergütungsgruppe III und seit dem 1. April 1953 aus der Vergütungsgruppe II der Tarifordnung für Angestellte - TO A -. Vom 16. April 1951 bis zum 1. Februar 1952 war der Kläger wegen tuberkulöser Erkrankung dienstunfähig. Seine dienstlichen Beurteilungen waren stets überdurchschnittlich.

5

Seit Juni 1950 bemühte sich der Kläger um Übernahme in das Beamtenverhältnis als Regierungsmedizinalrat.

6

Sein erster Antrag wurde durch Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge - nachstehend als "Ministerium" bezeichnet - vom 20. März 1951 mit der Begründung abgelehnt, angesichts der erst kurzen Verwendung des Klägers im öffentlichen Dienst könne dem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht entsprochen werden, zumal der Kläger früher nicht Beamter gewesen sei und die Anstellung von Angehörigen freier Berufe im Beamtenverhältnis vor Erlaß des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes nicht mehr möglich sei, weil noch nicht zu übersehen sei, wieviele frühere Beamten übernommen werden müssen.

7

Ende März 1952 wiederholte der Kläger seinen Antrag. Das Ministerium eröffnete ihm durch Entschließung vom 8. April 1952, daß auch nach nochmaliger Prüfung seine Übernahme in das Beamtenverhältnis nach den Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (GVBl. S. 349) - BayBG 1946 - nicht möglich sei, weil er bereits im 53. Lebensjahre stehe und vorher nicht Beamter gewesen sei.

8

In weiteren Eingaben vom 25. November 1953 und vom 6. Oktober 1954 wies der Kläger darauf hin, daß er Spätheimkehrer und Schwerbeschädigter sei. Daraufhin befürwortete das Ministerium bei dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 7 BayBG 1946. Das Finanzministerium erklärte durch Entschließung vom 2. August 1955, daß die Zustimmung zur Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht versagt werde; es führte hierzu an: Der Kläger sei am 30. Juni 1943 aus der Gefangenschaft entlassen worden. Daher habe er gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der Fassung vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) - HkG - bis zum 20. Juli 1952 ohne Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in das Beamtenverhältnis übernommen werden können. Das sei bei den früheren ablehnenden Entscheidungen offenbar nicht berücksichtigt worden. Bedenken gegen die Verbeamtung, soweit sie auf der Überschreitung des 50. Lebensjahres beruhten, müßten daher im jetzigen Zeitpunkt zurücktreten. Der Antrag wurde darauf mit Hinweis auf die "Bestimmungen zur Übernahme von Versorgungsärzten in das Beamtenverhältnis" vom 10. Januar 1952 (Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge Nr. 3 S. 18) der ärztlichen Gutachterkommission vorgelegt. Diese schlug von 71 Bewerbungen bei 10 freien Stellen 17 Bewerber für die Verbeamtung vor, 33 beurteilte sie als sehr gut geeignet bis geeignet, 5 als noch nicht geeignet, 8 als nicht geeignet oder abgelehnt. Unter letzteren befand sich der Kläger. Seine Bewerbung wurde darauf durch Entschließung vom 26. Oktober 1956 erneut abgewiesen.

9

Nach zahlreichen weiteren Eingaben und Vorsprachen beim Ministerium beantragte der Kläger schließlich durch Schreiben vom 14. November 1957 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis außerhalb einer Ausschreibung. Die ärztliche Gutachterkommission behandelte den Antrag am 21. Februar 1953, gesondert und ließ nunmehr ihre Bedenken gegen eine Verbeamtung fallen. Das Ministerium schlug daraufhin dem Landespersonalamt die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis vor. Das Landespersonalamt versagte die Zustimmung nach Anhörung des Finanzministeriums durch Beschluß vom 25. Juli 1958. Zur Begründung verwies es auf die Entschließung des Finanzministeriums vom 12. Juli 1958, in welcher ausgeführt war, daß den früheren Gesuchen des Klägers auch bei Berücksichtigung des § 9 Abs. 2 HkG mangels Eignung gemäß dem Gutachten der ärztlichen Gutachterkommission vom 26. Juni 1956 nicht hätte stattgegeben werden können, sowie darauf, daß das Finanzministerium mit seiner Entschließung vom 2. August 1955 der Übernahme nur zugestimmt hatte, um den Kläger wegen des früheren Übersehens des § 9 Abs. 2 HkG nicht zu benachteiligen. In dem Beschluß vom 25. Juli 1958 heißt es schließlich, in Anbetracht des vorgerückten Alters des Bewerbers - er stehe bereits im 60. Lebensjahr - sei auch bei wohlwollender Würdigung seiner Verhältnisse eine Ausnahmegenehmigung nicht vertretbar.

10

Durch Entschließungen vom 27. August 1958 und - nach Widerspruch des Klägers - vom 4. September 1959 wies das Ministerium den Antrag des Klägers vom 14. November 1957 mit der Begründung ab: Voraussetzung für die Übernahme eines bei der Versorgungsverwaltung tätigen Vertragsarztes in das Beamtenverhältnis sei u.a. der Nachweis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Versorgungswesen. Diese Voraussetzung habe der Kläger erst ab 12. September 1952, also erst nach Erreichung der entsprechend § 9 Abs. 2 HkG berechneten Altersgrenze (20. Juli 1952) erfüllt. Daher sei schon im Zeitpunkt des Ablaufs der Dreijahresfrist für die Übernahme in das Beamtenverhältnis die Ausnahmegenehmigung des Finanzministeriums erforderlich gewesen. Das Ministerium habe den Antrag des Klägers durch Entschließung vom 8. April 1952 mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu Recht abgelehnt, wenn auch die Begründung unrichtig gewesen sei. Daß die weiteren Bemühungen des Ministeriums gescheitert seien, sei auf außerhalb des Einflußbereiches des Ministeriums liegende Umstände zurückzuführen.

11

Die Klage mit dem Antrag,

die Entschließungen vom 27. August 1958 und vom 4. September 1959 aufzuheben,

12

hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 22. Juli 1960 unter Zulassung der Revision im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:

13

Die Klage sei unbegründet.

14

Ein Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten scheide aus. Abgesehen von dem - hier nicht behaupteten - Fall einer verbindlichen Zusicherung gebe es keinen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten.

15

Der Beklagte habe die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auch nicht unter fehlerhafter Ausübung seines Ermessens abgelehnt.

16

Der den Übernahmeantrag des Klägers vom 14. November 1957 abweisende Bescheid sei zutreffend mit Überschreitung der Altersgrenze begründet. Die für den Kläger als Heimkehrer nach Art. 7 BayBG 1946, § 9 Abs. 2 HkG festzusetzende Altersgrenze liege bei Vollendung von 53 Jahren und einem Monat; der Kläger habe sie am 20. Juli 1952 erreicht und bei Antragstellung am 14. November 1957 erheblich überschritten. In diesem Zusammenhang sei allerdings zu beachten, daß Art. 7 BayBG 1946 als Sollvorschrift Raum für die angemessene Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gebe. Jedoch meine der Kläger unter Hinweis darauf, daß er Heimatvertriebener, Schwerbeschädigter und Spätheimkehrer sei, zu Unrecht, in seinem Fall sei die Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ermessensfehlerhafterweise unterblieben.

17

Das Gesetz über Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215, 1330) - BVFG - stelle bei der Regelung der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in erster Linie auf deren Beruf in der Heimat ab. Der Kläger habe als ehemaliger freiberuflicher Arzt die Rechte aus § 70 BVFG. Eine bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst sehe das Gesetz nicht vor. Unselbständige Erwerbstätige würden unmittelbar nur durch bevorzugte Vermittlung seitens der Arbeitsämter gefördert (§ 77 BVFG).

18

Das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) - SchwBG - verpflichte die Arbeitgeber zur anteilmäßigen Beschäftigung von Schwerbeschädigten (§ 3 SchwBG), unterscheide jedoch nicht zwischen Stellen von Arbeitern, Angestellten und Beamten (§ 5 SchwBG). Der Beklagte habe also seiner Pflicht aus diesem Gesetz bereits durch die Beschäftigung des Klägers als Angestellten genügt. Nach § 35 Abs. 1 SchwBG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der bayer. Laufbahnverordnung vom 23. Juni 1952 (BayBS III 279) - bayLaufbVO - dürfe zwar von Schwerbeschädigten nur ein Mindestmaß an körperlicher Rüstigkeit verlangt werden. Dies sei jedoch bei sämtlichen Gesuchen des Klägers berücksichtigt worden. Dagegen kenne das bayerische Beamtenrecht kein Abgehen von der Höchstaltersgrenze zugunsten Schwerbeschädigter.

19

§ 9 Abs. 2 HkG setze die Altersgrenze für die Einstellung von Heimkehrern in den öffentlichen Dienst zwar um die Zeit herauf, die seit dem 1. Juni 1945 bis zur Heimkehr verstrichen ist. Dies sei bei den angefochtenen Entscheidungen beachtet worden. Nach § 9 a HkG seien Spätheimkehrer zudem bei Vorliegen entsprechender fachlicher Voraussetzungen vor anderen Bewerbern bevorzugt in den öffentlichen Dienst einzustellen. Danach habe der Spätheimkehrer zwar keinen Einstellungsanspruch. Er werde jedoch in den Bewerberkreis einbezogen, und die gesetzmäßige Ausübung des dienstbehördlichen Ermessens werde durch angemessene Berücksichtigung seiner Belange gesetzlich gewährleistet, sofern er die für die Besetzung einer Stelle vorgeschriebenen unerläßlichen Voraussetzungen, z.B. die Ablegung einer Prüfung, die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und ein bestimmtes Lebensalter, erfülle (BVerwGE 6, 347). Der Vorrang der Spätheimkehrer habe bei der letzten Bewerbung des Klägers schon deshalb außer Betracht bleiben müssen, weil die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hätten. Trotz Einbeziehung der nach § 9 HkG zu berücksichtigenden Zeit sei bei dem Kläger die Altersgrenze erheblich überschritten gewesen.

20

Der Kläger wende ein, der Beklagte verstoße dadurch, daß er sich gegenüber der letzten Bewerbung auf die Überschreitung der Altersgrenze berufe, gegen Treu und Glauben, weil er einen früheren, vor Überschreiten der Altersgrenze gestellten Antrag auf Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis infolge Nichtbeachtung des § 9 Abs. 2 HkG zu unrecht abgewiesen habe. Letzteres treffe zwar für das Gesuch vom März 1952 und die darüber ergangene Entschließung vom 8. April 1952 zu; das - erste - Gesuch vom Juni 1950 sei dagegen aus anderen, nicht mit Ermessensfehlern behafteten Gründen vor dem Inkrafttreten des § 9 a HkG abgewiesen worden, Der Beklagte habe dem bei der Entscheidung vom 8. April 1952 unterlaufenen Fehler jedoch dadurch Rechnung getragen, daß er die Anträge des Klägers von 1953 und 1954 ohne Berufung auf die Altersgrenze weiter behandelt und die Bewerbung der zuständigen ärztlichen Kommission vorgelegt habe. Diese Kommission sei zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger fachlich nicht für die Übernahme als beamteter Arzt geeignet sei. Die Übernahme des Klägers sei also am 26. Oktober 1956 wegen Fehlens der fachlichen Voraussetzungen abgelehnt worden. Dies stelle auch bei Berücksichtigung der gesetzlich gewährleisteten Belange des Klägers (§§ 9, 9 a HkG) keinen Ermessensfehlgebrauch dar, denn der Kläger habe während der Gefangenschaft seinen Beruf in vollem Umfang ausgeübt und sei zur Zeit der Begutachtung schon etwa sechs Jahre im versorgungsärztlichen Dienst tätig gewesen, so daß eine auszugleichende wesentliche Beeinträchtigung seiner beruflichen Fähigkeiten durch die erlittene Gefangenschaft nicht mehr vorgelegen habe. Da die Anträge von 1953 und 1954 somit zu Recht mangels Vorliegens der fachlichen - Voraussetzungen ohne Verstoß gegen §§ 9, 9 a HkG abgewiesen worden seien, könne sich der Kläger nicht dagegen wenden, daß sein Antrag vom 14. November 1957 an der Überschreitung der Altersgrenze scheiterte. Er habe die Befähigung für die Übernahme als beamteter Arzt erst nach Überschreitung der Altersgrenze nachweisen können. Die ärztliche Gutachterkommission sei in der Sitzung vom 21. Februar 1958 auf Grund neuer Tatsachen zu der Überzeugung gelangt, daß "nun" die Voraussetzungen auf fachlichem Gebiet für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis als gegeben angenommen werden dürften.

21

Der Beklagte habe durch die Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis - entgegen der Annahme des Klägers - auch nicht seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Die aus Art. 14 Abs. 2 BayBG 1946 sich ergebende Fürsorgepflicht werde erst durch das Beamtenverhältnis begründet. Abgesehen hiervon habe die Fürsorgepflicht dort zurückzutreten, wo Belange des Dienstes oder der Allgemeinheit einer Berücksichtigung der besonderen Interessen des Beamten entgegenstehen. Dies gelte auch, wenn ein Entgegenkommen unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastungen mit sich bringen würde. Die besonderen Fürsorgepflichten, die dem Dienstherrn gegenüber Heimatvertriebenen, Schwerbeschädigten und Spätheimkehrern obliegen, seien hier beachtet worden.

22

Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Für die Übernahme des Vertragsarztes Dr. B., eines Facharztes für Nerven- und Gemütskrankheiten, der als Chefarzt eines Versorgungskrankenhauses u.a. als Fachgutachter verwendet worden sei, habe ein dringendes dienstliches Interesse bestanden. Dieses Interesse habe eine Ausnahme von Art. 7 BayBG 1946 gerechtfertigt.

23

Der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Revision eingelegt. Die Revision rügt, daß der Verwaltungsgerichtshof die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Grenzen des Ermessens verkannt und die Vorschriften der Art. 7 und 14 BayBG 1946 unrichtig angewendet habe. Im wesentlichen wird hierzu folgendes vorgetragen:

24

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 14 BayBG 1946) erst mit dem Beamtenverhältnis begründet werde, müsse eine solche Fürsorgepflicht ausnahmsweise auch dann anerkannt werden, wenn ein Bediensteter jahrelang - wie hier der Kläger seit 1949 - Beamtentätigkeit ausgeübt habe und der. Verhalten des Dienstherrn habe entnehmen können und dürfen, daß dieser sich bemühe, das bestehende Beschäftigungsverhältnis in ein Beamtenverhältnis umzuwandeln. Auch von dem Vorrang der Belange des Dienstes oder der Allgemeinheit müsse im besonderen Fall des Klägers eine Ausnahme zugelassen werden, wenn das Ministerium den Kläger als schwerbeschädigten Spätheimkehrer nicht ohne ausreichende Alterssicherung auf Leistungen des Fürsorgeamts verweisen wolle.

25

Die Fürsorgepflicht sei verletzt, weil das Ministerium, die Bewerbung des Klägers am 3. April 1952 fälschlich wegen Überschreitung der Altersgrenze abgelehnt habe. Das Ministerium hätte die Bewerbung spätestens im Laufe des Jahres 1952 zur Begutachtung der zuständigen ärztlichen Kommission vorlegen müssen. Auf jeden Fall hätte die Bewerbung des Klägers vom 25. November 1953 - und zwar nach der nächsten Stellenausschreibung (Oktober 1954) - dem Ausschuß vorgelegt werden müssen. Sie sei aber erst nach der übernächsten Ausschreibung im Jahre 1956 vorgelegt worden. Obgleich der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil anerkannt habe, daß in der geschilderten Weise verfahren werden mußte, habe er daraus rechtliche Folgerungen nicht gezogen. Die Fürsorgepflicht sei überdies dadurch verletzt, daß das Ministerium ungewöhnlich lange Zeit für die Bearbeitung der Bewerbung des Klägers benötigt habe. Diese verzögerte Behandlung, die bei einem Spätheimkehrer besonders schwer wiege, habe letztlich zu der für den Kläger ungünstigen Entscheidung des Finanzministeriums vom 12. Juli 1958 geführt.

26

Das Finanzministerium habe die am 2. August 1955 erteilte Ausnahmegenehmigung für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis am 12. Juli 1958 aus sicherlich fiskalischen Gründen, also unter Verletzung des eingeräumten Ermessens, zurückgenommen. In den drei Jahren seit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung hätten die Voraussetzungen für deren Erteilung keine Änderung erfahren. Das Ministerium für Arbeit und soziale Fürsorge habe für die Rücknahme der Ausnahmegenehmigung und den darauf beruhenden ablehnenden Bescheid des Landespersonalamts einzustehen. Seine durch die vorliegende Klage angefochtene Entscheidung vom 27. August 1958 beruhe hiernach sowohl auf einer Verletzung der Fürsorgepflicht als auch auf Ermessensmißbrauch.

27

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben.

28

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

29

II.

Die Revision ist unbegründet.

30

Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß der Anfechtungsklage nur stattzugeben wäre, wenn der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsakte ein Recht auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gehabt hätte (vgl. § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) oder wenn die angefochtenen Verwaltungsakte deshalb rechtswidrig wären, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 VwGO).

31

Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Kläger zu keiner Zeit einen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gehabt habe, und die in dem angefochtenen Urteil für diese Auffassung gegebene Begründung halten der rechtlichen Prüfung stand. Dem Verwaltungsgerichtshof ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch darin beizupflichten, daß die von dem Kläger angefochtenen Verwaltungsakte, nämlich die Entschließungen vom 27. August 1958 und vom 4. September 1959, nicht auf einem Ermessensfehlgebrauch beruhen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang die in dem angefochtenen Urteil genannten Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes, des Schwerbeschädigtengesetzes und des Heimkehrergesetzes angewendet hat, hat die Revision selbst eine Rechtsverletzung nicht geltend gemacht und ist eine Rechtsverletzung auch sonst nicht ersichtlich. Die Revision macht vielmehr geltend, der Ermessensfehlgebrauch sei aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht sowie daraus herzuleiten, daß das Staatsministerium der Finanzen sich bei seiner Entscheidung vom 12. Juli 1958 von fiskalischen Erwägungen habe leiten lassen. Die Revision kann jedoch mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben.

32

Durch die angefochtenen Verwaltungsakte hat der Beklagte den Übernahmeantrag des Klägers vom 14. November 1957 beschieden. Als der Kläger diesen Übernahmeantrag stellte, hatte er die - für ihn als Spätheimkehrer nach Art. 7 BayBG 1946 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 HkG bis zum 20. Juli 1952 erhöhte - Höchstaltersgrenze bereits vor mehr als fünf Jahren überschritten. Daß der Beklagte in den angefochtenen Verwaltungsakten die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis unter Hinweis auf die Überschreitung der Höchstaltersgrenze abgelehnt hat, wäre als ermessensfehlerhaft nur dann anzusehen, wenn der Beklagte sich nicht auf die Überschreitung der Höchstaltersgrenze durch den Kläger berufen durfte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

33

Auf eine Verletzung der besonderen, dem Dienstherrn nach Art. 14 Abs. 2 BayBG 1946 seinen Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht kann sich die Revision in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Denn die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat - eine Folge der Begründung eines Beamtenverhältnisses. Ein solches hat zwischen den Parteien unstreitig noch nicht bestanden; seine Begründung ist vielmehr das Ziel der gegenwärtigen Klage. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht beschränkte den Beklagten deshalb im vorliegenden Fall nicht bei der Ausübung des ihm bei der Entscheidung über das Übernahmegesuch des Klägers anheimgegebenen Ermessens; sie stand mithin auch der Berufung des Beklagten auf die Überschreitung der Höchstaltersgrenze grundsätzlich nicht entgegen.

34

Aus den von der Revision angeführten vor dem 14. November 1957 liegender Vorgängen könnte die Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis unter Berufung auf die Überschreitung der Höchstaltersgrenze allenfalls dann hergeleitet worden, wenn diese Vorgänge der Rechtsgrundlage entbehrten und der Kläger bei recht- und ordnungsmäßigem Verfahren - also bei Beachtung des § 9 Abs. 2 HkG in dem Bescheid vom 8. April 1952 und bei Weiterleitung des durch diesen Bescheid abgelehnten Gesuchs des Klägers vom März 1952 an die ärztliche Gutachterkommission oder bei zügiger Bearbeitung der Übernahmegesuche des Klägers vom 25. November 1953 und vom 6. Oktober 1954 - bis zum 14. November 1957 in das Beamtenverhältnis übernommen gewesen wäre. Das hat indessen, der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des von ihm - für des Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellten Sachverhalts rechtlich bedenkenfrei verneint.

35

Nach diesem Sachverhalt hätte der Kläger im April 1952, als der wegen Nichtbeachtung des § 9 Abs. 2 HkG rechtsirrig begründete Bescheid vom 8. April 1952 erging, schon deshalb nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden dürfen, weil er damals noch nicht die durch Art. 8 Abs. 2 BayBG 1946 (vgl. hierzu auch Bekanntmachung des Landespersonalamts vom 21. Juni 1950 [Staatsanzeiger Nr. 31]) geforderte dreijährige Tätigkeit im Versorgungswesen nachzuweisen vermochte und weil dieses Hindernis für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis - wie im Widerspruchsbescheid vom 4. September 1959 mit Recht hervorgehoben ist - erst mit Ablauf des 12. September 1952, also nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze durch der. Kläger am 20. Juli 1952, entfiel.

36

Daß der Kläger bis zum 14. November 1957 noch nicht in das Beamtenverhältnis übernommen war, ist - wie der festgestellte Sachverhalt ergibt - auch nicht durch den Umstand verursacht, daß das Ministerium das dem Bescheid vom 8. April 1952 zugrunde liegende Übernahmegesuch des Klägers vom März 1952 nicht alsbald der ärztlichen Gutachterkommission vorgelegt hat. Zugunsten des Klägers kann dabei unterstellt werden, daß die in dem Bescheid vom 8. April 1952 wegen des Alters des Klägers zu Unrecht geäußerten, jedoch seit dem 20. Juli 1952 berechtigten Bedenken nach Wegfall des oben erwähnten Hindernisses der dreijährigen Mindesttätigkeit im Versorgungswesen auch dann zurückgestellt worden wären, wenn bei der Begründung des Bescheides vom 8. April 1952 ein Irrtum nicht unterlaufen wäre. Die ärztliche Gutachterkommission hat nämlich - wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat - noch am 26. Juni 1956 die fachliche Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis schlechthin verneint. Dies ist - wie sich aus den vollinhaltlich als festgestellt anzusehenden Personalakten des Klägers ergibt - auf Grund der sachlichen Erwägung geschehen, der Kläger habe nach seiner dienstlichen Beurteilung vom 30. Januar 1956 im Versorgungsdienst zwar Heilbehandlungen durchgeführt, jedoch noch nicht Gutachten und wissenschaftliche Stellungnahmen erstattet. Der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf diese Entscheidung der ärztlichen Gutachterkommission und auf die Tatsache, daß diese Kommission erst am 21. Februar 1958 "auf Grund neuer Tatsachen" festgestellt hat, daß "nun" auch auf fachlichem Gebiet die Voraussetzungen für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis als erfüllt anzusehen seien, umschließt die Feststellung, daß diese Kommission auch im Falle einer vor dem 26. Juni 1956 vorgenommenen Prüfung des Übernahmegesuchs des Klägers vom März 1952 dessen fachliche Nichteignung festgestellt haben würde. Aus dieser Feststellung folgt aber, daß auch im Falle der Beachtung des § 9 Abs. 2 HkG bei Erlaß des Bescheides vom 8. April 1952 sowie bei Weiterleitung des Übernahmegesuchs des Klägers vom März 1952 an die ärztliche Gutachterkommission und auch bei zügiger Bearbeitung der Übernahmegesuche des Klägers vom 25. November 1953 und vom 6. Oktober 1954 der Kläger am 14. November 1957, als er sein letztes, den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegendes Übernahmegesuch einreichte, noch nicht Beamter gewesen wäre, sondern sich noch im Angestelltenverhältnis befunden hätte.

37

Frei von Rechtsirrtum hat der Verwaltungsgerichtshof auch die - von der Revision erneut aufgeworfene - Frage verneint, ob der Beklagte etwa nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben gehalten war, seine Bedenken gegen die Überschreitung der Altersgrenze durch den Kläger auch noch nach der Ablehnung der Übernahmegesuche vom 25. November 1953 und vom 6. Oktober 1954 durch den Bescheid vom 26. Oktober 1956 weiterhin zurückzustellen. Denn diese Bedenken wurden nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs von dem Staatsminister der Finanzen bei dessen Entschließung vom 2. August 1955 ausschließlich deshalb zurückgestellt, weil der Kläger vor einer Benachteiligung durch die Nichtbeachtung des § 9 Abs. 2 HkG bewahrt werden sollte. Nachdem durch die Entscheidung der ärztlichen Gutachterkommission vom 26. Juni 1956 geklärt war, daß dem Übernahmegesuch des Klägers vom März 1952 auch bei Berücksichtigung der nach § 9 Abs. 2 HkG verbesserten Altersgrenze mangels fachlicher Eignung des Klägers nicht stattgegeben worden wäre, bestand für den Beklagten auch nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben kein Anlaß mehr, seine Bedenken gegen die nunmehr erhebliche Überschreitung der Höchstaltersgrenze weiterhin zurückzustellen.

38

Zu Unrecht rügt die Revision, daß für die Ablehnung des Übernahmegesuchs des Klägers wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze fiskalische Erwägungen bestimmend gewesen seien. Im Hinblick auf die aus der Entschließung des Finanzministers vom 12. Juli 1958 ersichtlichen grundsätzlichen Erwägungen und darauf, daß gerade fiskalische Erwägungen - insbesondere die Rücksichtnahme auf die Pflicht, öffentliche Mittel im Interesse der Gesamtheit sparsam zu verwalten - den gesetzlichen Regelungen von Höchstaltersgrenzen zugrunde liegen, durfte der Beklagte bei der Entscheidung über das Übernahmegesuch des Klägers in das Beamtenverhältnis auch Bedenken Raum geben, die er aus dem Mißverhältnis der zu erwartenden Bauer der Verwendung des Klägers im öffentlichen Dienst und der Höhe der ihm im Falle der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erwachsenden Versorgungslast herleitete.

39

Entgegen der Auffassung der Revision verletzt die von dem Beklagten in den angefochtenen Verwaltungsakten getroffene und von dem Verwaltungsgerichtshof bestätigte Entscheidung auch nicht den Gleichheitssatz. Der Hinweis der Revision auf den Versorgungsarzt Dr. B., den der Beklagte nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze in das Beamtenverhältnis übernommen hat, geht in diesem Zusammenhang fehl. Dr. B. wurde ausweislich seiner Personalakten die Übernahme in das Beamtenverhältnis verbindlich zugesagt, nur diese Zusage hat den Staatsminister der Finanzen veranlaßt, seine Bedenken gegen das Alter des Dr. B. zurückzustellen. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß im Falle des Vertragsarztes Dr. B., eines Facharztes für Nerven- und Gemütskrankheiten mit besonderen Erfahrungen als Chefarzt eines Versorgungskrankenhauses und als Fachgutachter, ein dringendes öffentliches Interesse an der Übernahme bestanden habe, nachdem die ärztliche Gutachterkommission ihn bereits im Jahre 1953 für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschlagen hatte. Die aus diesen Feststellungen sich ergebenden sachverhaltlichen Unterschiede zu dem Fall des Klägers rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung des Klägers.

40

Aus diesen Gründen ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren 8.100 DM festgesetzt.

Schmitt zugleich für den durch Krankheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Meyer
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel