Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2019, Az.: 4 StR 150/19
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Schweigerecht des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.07.2019
- Aktenzeichen
- 4 StR 150/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 30064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:170719B4STR150.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Halle - 15.11.2018
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2019, 317
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2019 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar begegnet die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich "weder im Anschluss an seine Verhaftung gegenüber den Beamten De. und D. noch bei der Eröffnung des Haftbefehls auf ein Alibi berufen", "obwohl es sich aus seiner Sicht geradezu aufgedrängt hätte, ein solches sofort nach der Konfrontation mit dem Vorwurf den Beamten und/oder dem Haftrichter zu präsentieren", rechtlichen Bedenken. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung durch eine Verteidigererklärung zur Sache eingelassen und zuvor von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Mit der angestellten Beweiserwägung hat das Landgericht in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt oder nicht zur Sache aussagt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen aus der Aussageverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666 [BGH 11.09.2014 - 4 StR 148/14] mwN). Der Senat schließt jedoch ein Beruhen des Urteils auf dieser ersichtlich nicht tragenden, rechtlich bedenklichen Erwägung aus.
Quentin