Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.02.1983, Az.: 2 AZR 481/81
Befristeter Arbeitsvertrag; Sonderkündigungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.02.1983
- Aktenzeichen
- 2 AZR 481/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Darmstadt 26.09.1980 - 6 Ca 111/80
- LAG Frankfurt 23.07.1981 - 12 Sa 1295/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 41, 391 - 403
- JR 1984, 220
- NJW 1983, 1927 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zweckbefristete Arbeitsverträge sind nach § 620 Abs. 2 BGB dann zulässig, wenn der Zeitpunkt der Zweckerfüllung voraussehbar ist und in überschaubarer Zeit liegt.
2. Der Sonderschutz des § 15 KSchG wird nicht umgangen, wenn ein Arbeitnehmer während der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages in den Personalrat gewählt wird.
3. Etwas anderes gilt jedoch für Arbeitnehmer, die zwar während der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages in den Personalrat gewählt worden sind, aber während ihrer Amtszeit im Anschluß an die Erstbefristung erneut nur befristet weiterbeschäftigt werden. Wegen der möglichen Umgehung des Sonderschutzes des § 15 KSchG sind bei der zweiten Befristung an den sachlichen Grund besonders strenge Anforderungen zu stellen.