Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2023, Az.: 2 StR 354/23
Verwerfung der Revision als unzulässig; Verdacht der sexuellen Belästigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.2023
- Aktenzeichen
- 2 StR 354/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 42268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:121023B2STR354.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 25.05.2023 - AZ: 322 KLs 31/22 250 Js 159/21
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Verdacht der sexuellen Belästigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der sexuellen Belästigung in drei Fällen freigesprochen. Mit am 30. Mai 2023 bei den Justizbehörden in K. eingegangener E-Mail beanstandet der Angeklagte, dass er wegen Schuldunfähigkeit statt wegen Fehlens einer tatbestandlichen Handlung freigesprochen worden ist.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. September 2023 u.a. ausgeführt:
„1. Da der Angeklagte freigesprochen und auch keine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn verhängt worden ist, fehlt es an einer Beschwer durch das angefochtene Urteil. Ein Angeklagter kann eine Entscheidung indes nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Es genügt nicht, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet. Dies gilt auch dann, wenn der Freispruch auf der Schuldunfähigkeit des Angeklagten beruht. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn ein freisprechendes Urteil durch die Art seiner Begründung die Grundrechte des Betroffenen verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15, NJW 2016, 728 [729]; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., vor § 296 Rn. 13 mit Überblick zum Meinungsstand). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
2. Hinzu kommt, dass die Revisionsanträge und ihre Begründung grundsätzlich spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen sind (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) und dies seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen kann (§ 345 Abs. 2 StPO). Auch daran fehlt es hier.“
Dem tritt der Senat bei.