Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.01.1991, Az.: 3 StR 377/90
Strafprozeß; Protokollfertigstellung; Revisionsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.01.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 377/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 37, 287 - 289
- MDR 1991, 463 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 280 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 1902 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1991, 296-297 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1991, 216 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1992, 98
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Urteilszustellung ist unwirksam, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll zum Zeitpunkt der Zustellung zwar vom Urkundsbeamten und dem Vorsitzenden unterschrieben worden ist, der Urkundsbeamte sich aber zu den vom Vorsitzenden eingefügten sachlichen Ergänzungen noch nicht erklärt hat.
2. Hat sich der Urkundsbeamte zu dem Vorsitzenden eingefügten sachlichen Ergänzungen noch nicht erklärt, beginnt die Revisionsbegründungsfrist des § 345 I 2 StPO auch dann nicht, wenn die Protokollergänzungen für die eingereichte Revisionsbegründung ohne Bedeutung sind.
Gründe
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO durch die bisherigen Urteilszustellungen in Lauf gesetzt worden ist. Denn diese sind unwirksam.
Nach § 273 Abs. 4 StPO darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht die Zustellung wirkungslos ... .Das Hauptverhandlungsprotokoll ist bisher nicht fertiggestellt, weil sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu den vom Vorsitzenden bei der Unterzeichnung des Protokolls am 27.6.1990 vorgenommenen sachlichen Ergänzungen entgegen dessen Bitte vom gleichen Tage weder zustimmend noch ablehnend geäußert hat. Einer solchen Erklärung bedurfte es (vgl. BayObLG StV 1985, 360; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 271 Rdn 19 i.V.m. § 273 Rdn 34; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24 Aufl. § 271 Rdn. 28). Der Senat hat in der Entscheidung NStZ 1984, 89 ausgesprochen, daß es an einer Fertigstellung des Protokolls nicht schon deswegen fehlt, weil eine Niederschrift unrichtig oder lückenhaft ist oder sonstige formelle Mängel aufweist. Dies gilt aber nur, wenn das fehlerhafte Protokoll von den Unterschriften des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gedeckt ist und beide Urkundspersonen es als abgeschlossen ansehen. Durch die Regelung des § 273 Abs. 4 StPO soll sichergestellt werden, daß die Anfechtungsberechtigten, insbesondere der Verteidiger, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels, die regelmäßig mit der Urteilszustellung beginnt, durch Einsicht in das Sitzungsprotokoll sachgerecht nutzen können (BGHSt 23, 115, 118). Solange für den Verfahrensgang nicht völlig unbedeutende Protokollteile von der Unterschrift nur einer der Urkundspersonen gedeckt sind und der andere sich hierzu noch nicht geäußert hat, liegt eine abgeschlossene Grundlage für Verfahrensrügen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann die vorherige Urteilszustellung nicht deshalb als wirksam angesehen werden, weil es genüge, bei Verfahrensrügen, die auf die nur von einer Unterschrift getragenen Protokollergänzungen gestützt werden, die Beweiskraft des Protokolls einzuschränken. Es ist unerheblich, ob der Anfechtungsberechtigte solche Rügen bereits geltend gemacht hat oder geltend machen will; denn § 273 Abs. 4 StPO will gewährleisten, daß über die Erhebung von Verfahrensrügen erst nach endgültiger Fertigstellung des Protokolls entschieden zu werden braucht. Anders ist die Rechtslage bei der Berichtigung bloßer Schreibfehler durch den Vorsitzenden, der Vornahme sprachlicher Änderungen und dergl. (vgl Börtzler MDR 1972, 185, 186; OLG Köln NSTE § 273 StPO Nr. 3). Darum geht es hier nicht. Die von einer Erklärung des Urkundsbeamten noch nicht abgedeckten Ergänzungen des Protokollinhalts beziehen sich auf den Verfahrensablauf. Das Urteil muß daher nach Fertigstellung des Protokolls erneut zugestellt werden.