Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1968, Az.: II ZR 157/65
Unwissentliche Unterzeichnung einer Wechselurkunde; Erklärungsbewußtsein bei Unterschriften im geschäftlichen Verkehr; Gutgläubiger Zweiterwerb eines Wechsels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1968
- Aktenzeichen
- II ZR 157/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 17.02.1965
- LG Verden - 16.05.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 1753-1754 (Volltext mit amtl. LS)
- DRiZ 1968, 387-388
- MDR 1968, 997-998 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 604 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1968, 2102-2103 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
das Bankhaus L. KG, H., G.
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter: Bankier K. H. v. B., Bankier Dieter Z. und Bankier Dr. Gerhard B.,
Prozessgegner
der Landwirt Heinrich G., R., Kreis G.,
Amtlicher Leitsatz
Wer im geschäftlichen Verkehr seine Unterschrift auf eine Wechselurkunde setzt, die er als solche nicht erkannt hat, weil er sie nicht gelesen hat und sie ihm bei Gelegenheit der Unterzeichnung anderer Schriftstücke, die auch nach seiner Vorstellung zur Verwendung im Rechtsverkehr bestimmt waren, untergeschoben worden ist, kann gegenüber der Verpflichtung aus dem Wechsel nicht einwenden, ein gültiger Begebungsvertrag sei nicht zustandegekommen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 1968
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Februar 1965 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 16. Mai 1963 das Urteil derselben Kammer vom 21. September 1961 für vorbehaltslos erklärt.
Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin hat als legitimierte Inhaberin gegen den Beklagten als Annehmer von zwei am 15. März 1961 ausgestellten Wechseln über 16.000 DM und 12.000 DM ein Wechselvorbebaltsurteil erwirkt. Aussteller der Wechsel ist der Viehkaufmann Steding aus Großwieden. Dieser hat die Wechsel an die Klägerin weitergegeben.
Der Beklagte hat im Nachverfahren die Aufhebung des Vorbehaltsurteils und die Abweisung der Klage beantragt. Er hat geltend gemacht, er habe seine Unterschriften unter die Annahmevermerke der beiden Wechsel ohne das Bewußtsein gesetzt, für Steding Wechsel zu akzeptieren. Steding sei zusammen mit dem Vertreter Garre am 15. März 1961 bei ihm erschienen und habe mit ihm über ein Grundstück in Spaden sprechen wollen, an dem er - der Beklagte - zu einem Zwölftel beteiligt gewesen sei. Von Garre habe er eine Melkmaschine gegen Wechsel auf Abzahlung gekauft gehabt, die noch nicht voll bezahlt gewesen sei. Steding habe ihn im Zusammenwirken mit Garre hereingelegt und betrogen. Mit der Vorspiegelung, er brauche eine Bescheinigung, um das Grundstück in Spaden zu besichtigen, habe Steding ihn veranlaßt, ein Schriftstück zu unterzeichnen, das einen privatschriftlichen Kaufvertrag enthielt, nach dem er das Grundstück in Spaden für 28.000 DM verkaufte und bekannte, den ganzen Kaufpreis in bar erhalten zu haben. In dem Schriftstück heißt es weiter: "Über diese Summe wurden zwei Wechsel ausgestellt. Kommt der notarielle Kaufvertrag nicht zustande, sind die Wechsel sofort fällig." Der Beklagte behauptet von alledem sei in der Verhandlung mit Steding und Garre überhaupt keine Rede gewesen. Er habe weder seine Kaufbereitschaft erklärt noch den Betrag von 28.000 DM erhalten. In der gleichen Besprechung habe er auch für Garre auf dessen Veranlassung Unterschriften geleistet, nämlich einen Verlängerungswechsel für den Restkaufpreis der Melkmaschine und Abrechnungen wegen der Teilzahlungen, Wechselspesen und Fahrkosten unterschrieben. Hierbei müsse ihm Garre im Zusammenwirken mit Steding die Wechselformulare über 12.000 und 16.000 DM untergeschoben haben. Er habe nämlich alle Schriftstücke ohne Brille und ohne sich über den Inhalt zu vergewissern unterzeichnet. Ohne Brille könne er nicht lesen. Bei Vorlegung der Wechsel habe er zunächst nicht geglaubt, überhaupt die Unterschriften geleistet zu haben. Er habe den Angaben von Steding und Garre über den Inhalt der Schriftstücke vertraut, sei aber von ihnen getäuscht worden. Beide seien schon mehrfach in unlautere Machenschaften mit Wechseln verwickelt gewesen. Garre sei wegen Meineids zu Zuchthaus verurteilt.
Die Klägerin hat beantragt, das im Wechselprozeß ergangene Urteil für vorbehaltlos zu erklären. Sie hat die Darstellung des Beklagten bestritten und behauptet, er habe die Wechselschuld später anerkannt. Sie habe jedenfalls die Wechsel gutgläubig erworben. Der Beklagte habe seine Unterschriften im geschäftlichen Verkehr aus der Hand gegeben und könne ihr gegenüber weder die Unwirksamkeit geltend machen noch anfechten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht weist in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage ab, weil dem Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Unterzeichnung der Akzepte das sog. Erklärungsbewußtsein gefehlt habe. Er sei sich nicht bewußt gewesen, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, d.h. Erklärungen, die auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet seien. Dieser Einwand sei jedem Erwerber gegenüber beachtlich. Die Revision rügt diese Auffassung des Berufungsgerichts mit Grund als rechtsirrtümlich.
Bereits nach den vom Beklagten vorgetragenen Umständen kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß der Beklagte aus der Zeichnung der Annahmevermerke auf den Klagwechseln verpflichtet ist, so daß der Einwand des mangelnden Begebungsvertrages nicht durchgreift.
Der Beklagte hat nach eigener Angabe, was das Berufungsgericht bei der Beurteilung des sog. Erklärungsbewußtseins außer acht läßt, nicht nur "Abrechnungsquittungen" am Schluß der geschäftlichen Besprechungen mit Steding und Garre am 15. März 1961 zu unterschreiben gemeint, sondern bewußt einen Wechsel für Garre über 858 UM unterschrieben S. 22 BU Die Annahme dieses Wechsels war mit Garre abgesprochen. Der Wechsel diente der Prolongation eines Wechsels vom 3. Januar 1961, der für eine Rate des Kaufpreises für die dem Beklagter von Garre vermittelte Melkmaschine gegeben war. Ferner hat der Beklagte einen privatschriftlichen Kaufvertrag unterschrieben, der auf ein Rechnungsformular gesetzt war. Diese Unterschrift hat der Beklagte nach seiner Einlassung in der Vorstellung geleistet, eine Bescheinigung zu unterschreiben, die Steding berechtigte, ein Grundstück, für das er Kaufinteresse gezeigt hatte, zu besichtigen. Nach seiner Darstellung hat der Beklagte weitere Schriftstücke für Garre unterzeichnet, die ihm als "Abrechnungsquittungen" bezeichnet worden waren. Garre ließ sich nach dem Vortrag des Beklagten am 15. März 1961 ebenso wie am 3. Januar 1961 Unterschriften als "Quittungen zur Abwicklung des Geschäfts über die Melkmaschine" geben. Am 3. Januar 1961 hatte sich Garre unstreitig bei der Prolongation eines am 2. Januar 1961 fälligen Wechsels einen Prolongationswechsel und folgende Urkunde vom Beklagten unterschreiben lassen:
"Rechnung für Herrn Heinrich G.
3. Januar 1961
Wechsel per 2.1.1961 952 DM Wechselkosten 38 DM Fahrtkosten Hameln-Rüssen und zurück 65 DM 1.055 DM Hierüber wurde ein Wechsel fällig 3.4.1961 ausgestellt.
gez. Friedhelm Ga.
gez. Heinrich G."
Der Beklagte hat ferner, wie nunmehr unstreitig ist, am 15. März 1961 zusammen mit den bereits genannten Schriftstücken die Annahmevermerke auf den beiden Klagwechseln unterschrieben. Er hat behauptet, daß er sämtliche Urkunden, ohne sie gelesen zu haben, unterzeichnet habe. Er habe seine Brille nicht zur Hand gehabt und könne ohne Brille nicht lesen. Daher habe er nicht erkannt, daß er außer dem Wechsel für Garre noch zwei weitere Wechsel über 12.000 DM und 16.000 DM unterzeichnet habe. Diese seien ihm untergeschoben worden.
Die Schriftstücke wurden hiernach vom Beklagten im Rahmen einer geschäftlichen Besprechung in dem Bewußtsein unterzeichnet, daß sich bei den vorgelegten Urkunden ein Wechselakzept, Abrechnungen über Prolongationskosten sowie eine Ermächtigung zur Besichtigung durch einen Kaufinteressenten für ein Grundstück befänden. Die Unterschriften wurden geleistet, ohne daß sich der Zeichner bei jeder einzelnen Unterschrift eine Vorstellung davon machte, welche Erklärung er gerade unterzeichne. Alle Urkunden wurden ungelesen und ohne Prüfung ihres Inhalts unterschiedslos unterschrieben. Jede der geleisteten Unterschriften konnte also die mit Garre abgesprochene Wechselzeichnung sein. Von den anderen Unterschriften muß der Beklagte jedenfalls die unter den Prolongationsabrechnungen auch nach seiner Vorstellung im Rechtsverkehr geleistet haben. Denn diese Urkunden wurden von ihm als Wechselschuldner gegengezeichnet und dienten der Rechtfertigung und Belegung des gegenüber den bisherigen Wechseln höheren Betrages der Prolongationspapiere.
Wegen des Prolongationswechsels und der mehreren Prolongationsabrechnungen liegt es hier anders, als wenn jemand Verpflichtungserklärungen in der Vorstellung unterschreibt, es handle sich um Autogramme, Glückwunschadressen oder Einladungen. Denn hier hat der Beklagte Unterschriften für rechtliche Zwecke abgegeben und abgeben wollen, während derjenige, der nach seiner Vorstellung bloß Autogramme, Glückwunschadressen oder Einladungen unterschreibt, sich ausschließlich im außerrechtlichen Bereich zu bewegen glaubt. Aus diesem Grunde kann der Beklagte nicht einwenden, ein gültiger Begebungsvertrag sei bezüglich der Klagwechsel nicht zustandegekommen (Art. 17 WG). Er ist zur Zahlung der Wechselsummen verpflichtet, ohne daß grundsätzlich zu dem Meinungsstreit Stellung genommen zu werden braucht, ob zu einer Willenserklärung das Bewußtsein zu fordern ist, eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben, oder ob derjenige, der durch schlüssiges Verhalten oder gar durch seine Unterschrift jedenfalls rein äußerlich eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, auch ohne Erklärungsbewußtsein hierfür deshalb einzustehen hat, weil ihm für den hervorgerufenen Eindruck die Verantwortung zukommt oder weil er bei Anwendung der nötigen Aufmerksamkeit hätte erkennen können, wie der Verkehr sein Verhalten oder seine Unterschrift verstehen wird. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauchte dem Beklagten nicht bewußt zu sein, daß aus seinen Unterschriften von Dritten auf seinen Geschäftswillen geschlossen werden könne. Das Fehlen des Bewußtseins, rechtsgeschäftliche Erklärungen "dieses Inhalts" abzugeben (S. 4, 21 BU) oder Wechsel "für Steding" zu zeichnen (S. 8, 25 BU), beeinträchtigt die Wirksamkeit der Annahme keinesfalls, sondern hätte nur zur Anfechtung wegen Irrtums entsprechend § 119 BGB führen können. Jedoch wäre dem Beklagten eine solche Anfechtung der Wechselerklärungen gegen über der Klägerin, deren guter Glaube an die Gültigkeit der Zeichnung nicht widerlegt ist, verschlossen Baumbach-Hefermehl, WG Art. 17 Anm. 22. Die vom Berufungsgericht für erwiesen erachtete Täuschung des Beklagten durch Steding und Garre konnte entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung ebenfalls nicht zu einer wirksamen Anfechtung gegen über der Klägerin als gutgläubiger Zweiterwerberin führen. Es bedarf hiernach keiner Prüfung der Rügen der Revision, daß eine Täuschung des Beklagten zu Unrecht angenommen worden sei. Der Beklagte hat nichts dafür vorgebracht, daß die Klägerin beim Erwerb der beiden Wechsel bewußt zu seinem Nachteil gehandelt habe Art. 17 WG, weil sie die sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebenden Einwendungen des fehlenden rechtlichen Grundes der Wechselbegebung gekannt und ihre Abschneidung mindestens bewußt in Kauf genommen habe. Ob die Feststellungen des Berufungsgerichts über solche Einwendungen in verfahrensmäßig einwandfreier Weise getroffen sind, was die Revision verneint, kann somit auf sich beruhen.
Der Beklagte kann somit keine durchgreifenden Einwendungen gegen seine Zahlungspflicht aus den beiden Wechseln erheben. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 561 Abs. 2 ZPO), war daher unter Aufhebung des angefochtenen und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das Wechselvorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck