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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1981, Az.: 5 StR 692/80

Herstellung mangelhafter Ware trotz Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Perlgrauben der ersten Kategorie; Verurteilung wegen Betruges; Duldung der Entnahme von Proben durch den Zoll

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1981
Aktenzeichen
5 StR 692/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 27.06.1980

Fundstellen

  • JZ 1981, 755-756 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 682-683 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1744-1745 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1981, 437
  • Tiedemann, JR 81, 470

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

Subventionsbetrug in der Tatform unrichtiger oder unvollständiger Angaben kann auch in mittelbarer Täterschaft begangen werden.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. April 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Tatbestand

1

Der Angeklagte ist Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihrerseits persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ist. Diese befaßt sich u.a. mit dem Betrieb einer Getreidemühle. Als Geschäftsführer dieser Gesellschaft verpflichtete er sie Ende Januar 1977 vertraglich, für das Getreidehandelshaus Alfred C. T. aus Hamburg aus Rohgerste 6.000 Tonnen Perlgraupen herzustellen, die den EWG-Qualitätsanforderungen der ersten Kategorie entsprachen, und diese Ware anschließend unmittelbar an den Abnehmer der Firma T., das polnische Außenhandelsunternehmen R. zu liefern. Er wußte, daß Kalkulationsgrundlage für die Firma T. die Ausfuhrerstattung und der Währungsausgleich für Lieferungen dieser Art waren, die auf Antrag des Exporteurs das Hauptzollamt Hamburg-Jonas nach den EWG-Marktordnungsvorschriften zu gewähren hatte. Der Angeklagte war deshalb für die Kommanditgesellschaft gegenüber der Firma T. die Verpflichtung eingegangen, ihr den Subventionsausfall zu erstatten, wenn es ihm nicht gelang, Graupen der vereinbarten Qualität herzustellen. Da die Zollbehörde forderte, daß laufend Proben der exportierten Ware durch zollamtliche Stellen untersucht wurden, baute der Angeklagte auf Veranlassung des zuständigen Zollamts ein automatisches Probenentnahmegerät in die Zellen des Silos seines Betriebes ein, in denen die fertiggestellten Graupen vor der Verladung gelagert wurden (UA S. 14/15).

2

Nachdem der Angeklagte im Februar und März 1977 zunächst Ware hergestellt und geliefert hatte, die im wesentlichen der vereinbarten Qualität entsprach, waren die ab 21. März 1977 hergestellten und nach Polen versandten 1.100 Tonnen Graupen unzureichend geschält und erreichten nicht einmal die Qualitätsanforderung der zweiten Kategorie (UA S. 20). Die während dieser Zeit dem automatischen Probennehmer entnommenen und dem Zoll vorgelegten Warenproben wiesen alle Merkmale der geforderten Qualität auf. Dies wußte der Angeklagte. Ob er das Probenentnahmegerät "manipuliert" hat, konnte das Landgericht nicht klären (UA S. 29, 30). Mit seinem Wissen wurden "die schlecht geschälten dunklen Körner ... verpackt, eingenäht und in die zur Abfuhr nach Polen ... bereitstehenden Waggons" verladen (UA S. 21). Obwohl ihm bekannt war, daß die Firma T. durch ihre gutgläubigen Angestellten für alle Exportlieferungen im Subventionsverfahren die Gewährung der Ausfuhrerstattung und des Währungsausgleichs für Perlgraupen der ersten Kategorie beantragte, lieferte er die von ihm mangelhaft hergestellte Ware weiter aus und unterließ es, die Firma T. hiervon zu unterrichten, weil er eine aufwendige Nachschälung der mangelhaften Ware vermeiden wollte (UA S. 22). Die Firma T. hat auf Grund ihrer Anträge für diese Ware Ausfuhrerstattung und Währungsausgleich erhalten, die ihr nicht zustanden (UA S. 23).

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firma T. zu einer Geldstrafe verurteilt. Den Betrug sieht es darin, daß der Angeklagte es unterlassen hat, seinem Vertragspartner den Qualitätsabfall der von ihm ab 21. März 1977 hergestellten Ware zu offenbaren, und ihm dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt hat. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB) hat es abgelehnt. Es ist der Auffassung, daß es an den tatsächlichen Voraussetzungen dafür fehlt, weil der Angeklagte an dem Subventionsverfahren nicht beteiligt war.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie will insbesondere erreichen, daß der Angeklagte auch wegen tateinheitlich begangenen Subventionsbetruges bestraft wird.

Entscheidungsgründe

5

Das Rechtsmittel ist im Ergebnis begründet.

6

1.

Die Einzelausführungen der Staatsanwaltschaft können der Revision allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Der Generalbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, daß schon der Ausgangspunkt der Revision, der Angeklagte habe "als Erfüllungsgehilfe der Firma Alfred C.T. für ... die Probenentnahme zum Beweise der Beschaffenheit der Ware zu sorgen" gehabt, nicht zutrifft, § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 31. August 1972 (BGBl I 1617) bestimmt nur, daß der Subventionsnehmer die Entnahme von Proben zu dulden hat; die Entnahme von Proben und andere Handlungspflichten legt diese Vorschrift ihm nicht auf. Die Probenentnahme oblag deshalb hier allein dem zuständigen Zollamt Puttgarden (UA S. 14). Dieses entnahm die Proben im Einverständnis mit dem Angeklagten durch den Zeugen E. In der bloßen Duldung der Probenentnahme durch den Angeklagten kann keine Erklärung gegenüber der Zollbehörde gesehen werden, daß die entnommenen Proben mit der Qualität der verladenen Ware übereinstimmten.

7

Wie der Generalbundesanwalt weiter zutreffend bemerkt, lassen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen auch nicht die Anwendung des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu. Der Angeklagte war nicht verpflichtet, die Zollbehörde darüber zu unterrichten, daß die Qualität der entnommenen Proben nicht der von ihm verladenen Ware entsprach. Eine solche Verpflichtung bestand nach § 3 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl I 2034, 2037) nur für die Firma T. als Subventionsnehmerin. Nur diese war auch gehalten, die Probenentnahme nach § 11 Abs. 1 MOG zu dulden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Angeklagte das Probenentnahmegerät für den Zeugen E. in seinem Betrieb eingebaut hatte und die Probenentnahme durch den Zeugen duldete. Hierdurch allein übernahm er noch nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB die der Subventionsnehmerin obliegende Verpflichtung.

8

2.

Die Feststellungen hätten das Landgericht jedoch veranlassen müssen, zu prüfen, ob der Angeklagte als mittelbarer Täter einen Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat. Die Firma T. hatte bei dem zuständigen Hauptzollamt Hamburg-Jonas auch für die nach dem 21. März 1977 hergestellten und an das polnische Außenhandelsunternehmen gelieferten 1.100 Tonnen Graupen Anträge auf Ausfuhrerstattung und Währungsausgleich gestellt und dabei behauptet, daß es sich um Perlgraupen handelte, die den Qualitätsanforderungen der ersten Kategorie entsprachen. Diese Angaben waren unrichtig. Urheber dieser unrichtigen Angaben war der Angeklagte. Er hatte durch sein Verhalten die gutgläubige Subventionsnehmerin zur Stellung der Subventionsanträge veranlaßt. Ursächlich dafür war nicht nur, daß der Angeklagte es unterlassen hatte, seine Vertragspartnerin über den Qualitätsabfall zu unterrichten, wozu er, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, schon auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu der Firma T. verpflichtet war. Sein gesamtes Verhalten, insbesondere die weitere Herstellung, Auslieferung und Verladung der Graupen, mußte seinen Vertragspartner in der Annahme bestärken, daß der Angeklagte wie bisher Ware der vereinbarten Qualität an den polnischen Abnehmer versandte. Der Angeklagte täuschte die Firma T. deshalb nicht nur durch Unterlassen, sondern durch schlüssiges Tun und brachte sie dazu, als gutgläubiger Tatmittler unrichtige Angaben gegenüber dem Subventionsgeber zu machen. Ebenso wie Betrug (RGSt 64, 422, 425) kann auch Subventionsbetrug in der Tatform unrichtiger oder unvollständiger Angaben gegenüber dem Subventionsgeber (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in mittelbarer Täterschaft begangen werden (Tiedemann in LK 10. Aufl. § 264 Rdn. 113; Samson in SK § 264 Rdn. 54). Diese Tatform setzt anders als § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht voraus, daß der Täter Subventionsnehmer ist.

9

3.

Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Der Senat kann den Schuldspruch nicht von sich aus ändern, weil der Angeklagte bisher nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung als mittelbarer Täter eines Subventionsbetruges hingewiesen worden ist (§ 265 Abs. 1 StPO). Da der Subventionsbetrug im Verhältnis der Tateinheit zu dem Betrug zum Nachteil der Firma T. stände, wird auch dieser Schuldspruch von der Aufhebung erfaßt. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß der Angeklagte auch den Tatbestand des Betruges nicht in der Tatform des Unterlassens, sondern durch schlüssiges Handeln begangen haben kann.

Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel