Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1996, Az.: 4 StR 442/95
Hinweispflicht; Schriftform; Veränderung der Sachlage; Zweifelsgrundsatz; Beweiswürdigung; Tötungsdelikt; Mittäterschaft; Tötungsvorsatz; Vorsatz; Banküberfall; Schußwaffe; Flucht; Gemeinsame Tötungsabsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 442/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1996, 202-203 (Volltext mit red. LS)
- StV 1997, 120-121
Amtlicher Leitsatz
1. Es kann - wenn auch nicht rechtlich geboten - zweckmäßig sein, eine gegenüber der Anklage veränderte Sachlage in einem wesentlichen Punkt schriftlich zu fixieren und (in der Hauptverhandlung) bekanntzugeben.
2. Ein Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz liegt vor, wenn allein aus der Tatsache, daß der Angeklagte - wie sein das Tötungsdelikt ausführender Mittäter - bei dem vorangegangenen Banküberfall und der anschließenden Flucht eine Schußwaffe bei sich trug, auf einen zuvor von beiden gefaßten Entschluß, notfalls einen Menschen zu erschießen, geschlossen wird.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe" unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter Strafen zu einer "lebenslänglichen Gesamtfreiheitsstrafe" (richtig: lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe) verurteilt. Außerdem hat es die bei dem Angeklagten sichergestellte Waffe nebst Munition eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit den vorstehend bezeichneten Waffendelikten richtet. Die Strafkammer hat sich ohne Rechtsfehler die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter am 6. März 1992 einen Raubüberfall, bei dem die beiden Schußwaffen mitführten, auf die Sparkassenfiliale in K. verübt hat.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes, begangen zur Verdeckung einer Straftat, hält dagegen aus sachlich-rechtlichen Gründen der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf die von der Revision insoweit geltend gemachten Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.
a) Zwar begegnet die Feststellung, daß der unbekannte Mittäter kurz nach dem Überfall in einem etwa 5 km von K. entfernten Wäldchen den Förster S. erschossen hat, weil er sich und den Angeklagten beim Umsteigen in das dort abgestellte Fluchtauto beobachtet fühlte und eine Entdeckung der begangenen Straftat verhindern wollte, aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Zu Recht ist die Strafkammer dabei, da sich das Tatgeschehen nicht näher aufklären ließ, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" auch davon ausgegangen, daß nicht der Angeklagte, sondern sein unbekannter Mittäter die tödlichen Schüsse abgefeuert hat. Den weiteren Erwägungen der Strafkammer kann aber nicht gefolgt werden:
Die Strafkammer hält den Angeklagten, der die ihm zur Last gelegten Taten pauschal bestritten und sich im übrigen nicht zur Sache eingelassen hat, des gemeinschaftlichen Mordes für schuldig. Sie ist davon überzeugt, daß der Mittäter die Tat in Verwirklichung des zuvor gefaßten gemeinsamen Entschlusses, sich gegebenenfalls den Fluchtweg freizuschießen und sich dabei gegenseitig zu unterstützen, um auf jeden Fall unerkannt zu entkommen, begangen habe; die Anwesenheit des ebenfalls bewaffneten Angeklagten habe ihn in seinem Täterwillen bestärkt. Der Angeklagte habe sich mit der Tötung des Försters durch den Mittäter identifiziert, um eine Aufklärung des vorangegangenen Raubes zu verhindern, zumal er gewußt habe, daß die Spur über das Fluchtauto mit großer Sicherheit zu ihm führen würde.
b) Hierin liegt ein Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz. Allerdings hat das Revisionsgericht in der Regel die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen hinzunehmen; denn es ist allein dessen Sache, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 261 Rdn. 3). Das Revisionsgericht ist jedoch ausnahmsweise dann nicht an die tatrichterliche Überzeugung gebunden, wenn sich die Schlußfolgerung so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, daß sie letztlich nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH NStZ 1981, 33; BGHR StPO § 261 Vermutung 8 und 11 m.w.N.; Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 261 Rdn. 45). So liegt es hier:
Die Strafkammer schließt allein aus der Tatsache, daß der Angeklagte - wie auch sein Mittäter - beim Banküberfall und bei der anschließenden Flucht eine Schußwaffe bei sich trug, auf einen zuvor von beiden gefaßten Entschluß, notfalls einen Menschen zu töten, um unerkannt entkommen zu können. Dieser Schluß ist jedoch nicht mehr als eine Vermutung; denn denkbar ist auch, daß die Tötung des Försters auf einem - vom Angeklagten nicht gebilligten - Entschluß des unbekannten Mittäters beruhte. Daß der Angeklagte und sein Mittäter zuvor den Plan gefaßt hatten, sich "den Fluchtweg freizuschießen", kann zu keiner anderen Beurteilung führen; denn die Flucht vom Tatort des Banküberfalls war bereits geglückt, als sie, ohne bis dahin verfolgt zu werden, im Wald auf den Förster trafen. Da der Angeklagte zum Tatvorwurf des Mordes geschwiegen hat und sein Mittäter nicht ermittelt werden konnte, mußte das Landgericht - ebenso wie bei der Frage, wer von beiden geschossen hat - von dem für den Angeklagten günstigeren Tatgeschehen ausgehen und mangels weiterer Anhaltspunkte annehmen, daß es sich hierbei um eine nicht abgesprochene Tat des unbekannten Mittäters gehandelt hat. Eine Verurteilung wegen Mordes durfte deswegen nicht erfolgen; wegen Beendigung des schweren Raubes - siehe dazu unter c) - scheidet auch eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge nach § 251 StGB aus.
c) Die Verurteilung wegen Mordes kann daher nicht bestehenbleiben. Da das Landgericht im übrigen rechtsfehlerfreie Feststellungen getroffen hat und ergänzende Feststellungen nicht möglich erscheinen, spricht der Senat den Angeklagten insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei.
Ein gesonderter Freispruch ist hier erforderlich, obwohl der Eröffnungsbeschluß und das angefochtene Urteil davon ausgegangen sind, daß die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen; denn diese Annahme war unzutreffend. Tateinheit zwischen dem schweren Raub und dem angeklagten Mord läge nur dann vor, wenn die tatbestandlich beide Strafgesetze verletzenden Ausführungshandlungen in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch wären (BGHSt 22, 206, 208; 33, 163, 165; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. vor § 52 Rdn. 3). Zum Zeitpunkt des Tötungsgeschehens war aber der schwere Raub nicht nur vollendet, sondern bereits beendet; denn die Täter hatten sich mit der Beute - ohne verfolgt zu werden - schon mehrere Kilometer vom Tatort entfernt (vgl. BGH GA 1969, 347; StV 1983, 104; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, diesselbe 21). Wenn aber die Annahme von Tateinheit von vornherein offensichtlich fehlerhaft war und eine der Taten nicht erwiesen ist, so ist aus Billigkeitsgründen ein Teilfreispruch geboten (vgl. Kleinkecht/Meyer-Goßner aaO. § 260 Rdn. 12 m.w.N.).
3. Der Wegfall der wegen Mordes verhängten Strafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Sache wird zur Festsetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe für den schweren Raub in Tateinheit mit den bezeichneten Verstößen gegen das Waffengesetz und zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe an eine andere - allgemeine (§ 74 Abs. 1 GVG) - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Einziehungsanordnung ist rechtsfehlerfrei getroffen und kann daher bestehenbleiben.