Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1956, Az.: II ZR 337/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 337/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergerichts Berlin - 29.01.1955
Prozessführer
des Kaufmanns Willy B., B. W., K.weg ..., Alleininhaber der Firma Willy B., B., L. Straße ...,
Prozessgegner
den Güterfernverkehrsunternehmer Georg Br., B. M.weg ...,
Sonstige Beteiligte
Firma R. & Co, Kommanditgesellschaft, Internationale Spedition, B., Zweigniederlassung B., B., K. Str. ... vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Adolf Ba. in H. und Karl H. in B.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des den Parteien am 29. Januar 1955 an Verkündungs Statt zugestellten Urteils des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Güterfernverkehrsunternehmer, der Beklagte Schrotthändler, beide in Westberlin. Am 12. Februar 1951 übernahm der Kläger im Auftrag der Speditionsfirma R. & Co. (Nebenintervenientin auf seiten des Klägers) auf dem Hofe des Beklagten eine Ladung Altzink-Schrott, um sie nach Hamburg zu befördern. Am Zonengrenzkohtrollpunkt Grabenstedt wurden Ladung und Lastzug am 13. Februar 1951 durch die sowjetzonalen Behörden angehalten und sichergestellt und am 17. und 19. März 1951 entschädigungslos zugunsten der DDR mit der Begründung eingezogen, daß ein Teil der Ladung aus der DDR stamme und hierfür kein ordnungsmässiger Warenbegleitschein vorgelegen habe.
Der Kläger ist der Auffassung, der Warenbegleitschein sei unrichtig gewesen; für die hieraus entstehenden Folgen hafte ihm nach §§ 12, 13 KVO die Speditionsfirma R. & Co als Absenderin des Schrotts; diese könne nach § 31 ADSp von dem Beklagten verlangen, daß er sie von dieser Verbindlichkeit freistelle. Der Kläger hat sich diesen Befreiungsanspruch abtreten lassen und fordert von dem Beklagten den Wert des Lastzuges, Ersatz des entgangenen Gewinns, Standgeld, Aufwendungen für die Fahrer und Frachtlohn im Gesamtbetrag von 68.000 DM.
Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrages u.a. vorgetragen: Der Warenbegleitschein sei in Ordnung gewesen, die Beschlagnahme sei willkürlich erfolgt. § 31 ADSp begründe keine Haftung des Auftraggebers des Spediteurs für Schadensereignisse der hier vorliegenden Art. Nicht er, sondern die Firma R. Co und der Kläger selbst hätten den Schaden schuldhaft verursacht. Auch habe der Kläger das Risiko einer etwaigen Beschlagnahme übernommen. Vorsorglich hat der Beklagte mit Schadensersatzansprüchen gegen die Firma R. & Co aufgerechnet und dazu vorgetragen, diese Firma habe im vorliegenden und in einem anderen Beschlagnahmefall (Lastzug Rinnen) die ihr als Spediteurin obliegende Sorgfaltspflicht verletzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Revision des Beklagten hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 12, 136) das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, das Kammergericht habe rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die Begleitpapiere für den Transport (Warenbegleitschein und eidesstattliche Versicherung) unvollständig und unzulänglich gewesen seien, worauf die Einziehung des Lastzuges zurückzuführen sei. Dies sei der Firma R. & Co in ihrem Verhältnis zum Kläger als Verschulden anzurechnen. Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Kammergerichts treffe den Beklagten ein Verschulden an der Beschlagnahme des Lastzugs. Die Firma R. & Co könne von dem Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung des mit ihm abgeschlossenen Speditionsvertrages Befreiung von den Verbindlichkeiten verlangen, die ihr durch die Beschlagnahme erwachsen seien, so daß auf die Frage der Haftungsgrundlage aus § 31 ADSp nicht eingegangen zu werden brauche. Die Prüfung des Einwands des Beklagten, die Firma R. & Co treffe ein Mitverschulden, habe das Kammergericht dem Betragsverfahren überlassen können. Durch rechtswirksame Abtretung des Befreiungsanspruches habe sich dieser in der Person des Klägers in einen Zahlungsanspruch verwandelt. Nach § 32 ADSp sei die Aufrechnung mit der Forderung unzulässig, die der Beklagte aus dem Verhalten der Firma R. & Co bei der Beschlagnahme der mit dem Lastzug des Klägers beförderten Ladung herleiten wolle. Die Aufhebung des Urteils des Kammergerichts durch den Bundesgerichtshof erfolgte aus zwei Gründen: einmal, weil das Kammergericht rechtsirrig auf die Behauptung des Beklagten nicht eingegangen sei, daß auch den Kläger ein Verschulden an der Beschlagnahme treffe (§ 254 BGB); sodann, weil die Auffassung des Kammergerichts, auch die Aufrechnung mit der Forderung aus der Beschlagnahme des Lastzuges Rinnen sei nach § 32 ADSp ausgeschlossen, nicht frei von Rechtsirrtum sei, da der Kläger diese Forderung nicht substantiiert bestritten habe.
In dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Kammergericht den Klageanspruch wiederum dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision wendet sich auch gegen Ausführungen des Berufungsgerichts, die im früheren Revisionsurteil vom Rechtsstandpunkt aus nicht beanstandet wurden. Insoweit besteht entgegen der Auffassung der Revisionsbeantwortung keine Bindung des Berufungsgerichts und des jetzt erkennenden Senats an die früheren Urteile (BGHZ 3, 321 [326]).
1.
Die Revision meint, ein Verschulden des Beklagten bei dem Aufladen des Schrotts sei zu verneinen. 27 t Schrott setzten sich aus Millionen Einzelstücken zusammen. Der Kläger selbst habe vorgetragen, daß eine eingehendere Kontrolle der Ladung nicht möglich gewesen sei.
Dem kann nicht beigetreten werden. Bereits im früheren Revisionsurteil ist ausgeführt, der Beklagte hätte bei den ihm als Schrotthändler bekannten Verhältnissen im Interzonenverkehr die äußerste Sorgfalt bei der Ausfüllung der Begleitpapiere und der Zusammenstellung der Ladung beachten müssen. Er habe jedoch entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Sohnes des Klägers Adrema-Platten beigeladen, die infolge ihrer Aufschrift geeignet gewesen seien, den Verdacht ostzonaler Herkunft zu erwecken und dadurch Anlaß zur Beschlagnahme zu geben. Diesen Ausführungen tritt der erkennende Senat bei. Mag auch die Zahl der beigeladenen Adrema-Platten gering gewesen sein, so befreit das den Beklagten nicht von dem nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts begründeten Vorwurf mangelnder Sorgfalt. Ob eine eingehendere Kontrolle durch die Firma R. & Co oder den Kläger bei der Ladung möglich gewesen wäre, ist gleichgültig; der Beklagte hat nach den getroffenen Feststellungen bei der Sortierung des Schrotts nicht die äußerste Sorgfalt angewendet.
2.
Der Beklagte hatte vorgetragen, daß Beschlagnahmeaktionen der DDR-Behörden regelmäßig reine Willkürakte seien, indem z.B. zu beanstandende Gegenstände von der Ostpolizei in die Ware eingeschmuggelt worden seien, um einen Beschlagnahmegrund zu halben. Zum Beweis dafür hat er sich auf die Auskunft näher bezeichneter Stellen berufen. Die Revision rügt das Übergehen dieses Beweisangebots. Die Rüge muß ohne Erfolg bleiben, da es auf das Beweisangebot nicht ankommt. Denn im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die beanstandeten Adrema-Platten vom Beklagten beigeladen, also nicht von dritter Seite eingeschmuggelt wurden. Wenn auch vom Rechtsstandpunkt aus die Einziehung des Lastzuges und der Ware mit Rücksicht auf den geringfügigen Wert der beanstandeten Ware als Willkür anzusehen ist, so befreit dies den Beklagten nicht von seiner Haftung. Die Praxis der sowjetzonalen Behörden, formelle Verstöße zum Vorwand für die Einziehung erheblicher Wertobjekte zu nehmen, mußte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, dem Beklagten bekannt sein. Wenn der Beklagte trotzdem unter Außerachtlassung seiner Sorgfaltspflicht zu formellen Beanstandungen mit der nach den gegebenen Verhältnissen adäquaten Folge willkürlicher Beschlagnahme Anlaß gegeben hat, so hat er unter Verletzung des mit der Firma R. & Co geschlossenen Speditionsvertrages den Schaden schuldhaft und ursächlich herbeigeführt.
3.
Der Beklagte hatte in der Klagebeantwortung behauptet, infolge des bekannten Risikos habe er Frachtsätze bezahlt, die 100 % über den Tarifsätzen gelegen seien; aus dem Gesichtspunkt des bekannten Risikos entfalle seine Schadensersatzpflicht. Die Klägerin hatte diese Behauptung bestritten. Im ersten Berufungsurteil war ausgeführt, das die Übernahmesätze enthaltende Schreiben der Firma R. & Co enthalte nichts, was für eine Vereinbarung der Übernahme des Beschlagnahmerisikos durch R. & Co spreche; es fehle an jeder Substantiierung dafür, daß eine solche Risikoübernahme ausdrücklich besprochen und vereinbart worden sei. Die erste Revision des Beklagten hatte diese Ausführungen nicht beanstandet, im ersten Revisionsurteil sind sie als rechtsfehlerfrei bezeichnet. Dem ist beizutreten, da aus der angeblichen Zahlung erhöhter Frachtsätze allein noch nicht auf eine vertragliche Übernahme des Beschlagnahmerisikos geschlossen werden kann. Erstmalig in der erneuten Berufungsverhandlung hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, behauptet, es sei vereinbart worden, daß das Risiko von der Firma R. & Co zu tragen sei und daß dafür 100 % überhöhte Frachtsätze zu zahlen seien (Schriftsatz vom 5. Juni 1954); zum Beweis dafür hat sich der Beklagte auf das Zeugnis des Kaufmanns St. berufen. Dieses Vorbringen und das Beweismittel hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO, weil verspätet, nicht zugelassen. Die Revision rügt zu Unrecht die Übergehung des Beweisantritts. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß der Beklagte die von ihm nunmehr behauptete Vereinbarung substantiiert bereits im ersten Rechtszug und schon von Beginn des Rechtsstreits an hätte angeben und ohne Rücksicht auf das Erinnerungsvermögen des Zeugen Stock unter Beweis stellen müssen. Die Annahme des Kammergerichts, daß dieses Vorbringen zum mindesten aus grober Nachlässigkeit unterlassen worden sei und seine Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, ist rechtlich bedenkenfrei.
4.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Firma R. & Co dem Kläger die ihr gegen den Beklagten aus positiver Vertragsverletzung des Speditionsvertrags zustehenden Ansprüche abgetreten hat. Dies ist bereits im ersten Revisionsurteil gebilligt worden, wobei dahingestellt blieb, ob die Klage etwa unmittelbarer auf § 31 ADSp gestützt werden könnte. Der Senat tritt dieser Auffassung bei. Die von der Revision erbetene Prüfung der Anspruchsgrundlage unter dem Gesichtspunkt des § 31 ADSp erübrigt sich daher.
II.
Das Berufungsgericht ist auf Grund der ihm vom Bundesgerichtshof aufgegebenen Prüfung zu der Auffassung gekommen, daß den Kläger kein Verschulden an der Beschlagnahme treffe. Hiergegen erhebt die Revision verschiedene Angriffe.
1.
Der Beklagte hatte vorgetragen, er habe alle Fahrer verpflichtet, die Ladung beim Aufladen sorgfältig zu kontrollieren; der Sohn des Klägers habe selbst das Aufladen der Ware kontrolliert und die Ware auf dem Hof des Beklagten ordnungsgemäß übernommen. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht hierin, nicht die Behauptung einer Vereinbarung des Inhalts gesehen habe, daß der Kläger eine eigene verantwortliche Prüfung des geladenen Materials habe vornehmen sollen. Die Rüge geht fehl, da aus dem Vortrag des Beklagten nicht auf die behauptete Vereinbarung geschlossen werden kann. Weder aus der einseitigen Anweisung des Beklagten an die Fahrer noch aus der behaupteten Tatsache, daß der Sohn des Klägers das Aufladen der Ware überwacht und die Ware zur Beförderung übernommen habe, ergibt sich die vertragliche Übernahme einer Prüfungspflicht durch den Kläger, der mit dem Beklagten in keinem Vertragsverhältnis stand. Daß überdies keine gesetzliche Verpflichtung und der Speditionsfirma B. J & Co gegenüber auch keine vertragliche Verpflichtung des Klägers bestand, die Ladung auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren zu prüfen, ist im angefochtenen Urteil ohne Rechtsverstoß angenommen (vgl. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KVO, § 427 HGB; BGH Urteil vom 11. Februar 1955, I ZR 93/53). Das Berufungsgericht brauchte daher weder auf die Beweisangebote des Beklagten noch auf die Frage der Bevollmächtigung des Sohnes des Klägers einzugehen.
2.
Der Kläger hatte behauptet, der Beklagte habe Bandeisen mit russischer Aufschrift beigeladen. Der über diese vom Beklagten bestrittene Behauptung vernommene Zeuge Br. jr. hat bekundet, er habe beim Entladen Bandmaterial mit russischer Aufschrift am Boden liegen sehen, könne aber nicht sagen, ob das Material aus dem Lastzug des Klägers stamme. Der auf Antrag des Beklagten vernommene Zeuge M. hat ausgesagt, er habe nicht bemerkt, daß auf dem Platz des Beklagten Bandeisen aufgeladen worden sei, er halte dies auch für ausgeschlossen, weil sich dort gar kein solches Material befunden habe. Im Schriftsatz vom 11. Juni 1954 hat der Beklagte den Verdacht geäußert, das nach der Bekundung des Zeugen M. nicht mitverladene ostzonale Material sei durch Verbindungsmänner einer sowjetzonalen Organisation in die Ladung eingeschmuggelt worden.
Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt, für die vom Kläger bestrittene Behauptung des Beklagten, der Kläger habe das Bandeisen selbst aufgeladen, habe der Beklagte keinen Beweis angeboten. Die Revisionsrüge, der für das Nichtaufladen von Bandmaterial angebotene Zeugenbeweis hätte erhoben werden müssen, ist unbegründet. Der Zeuge M. wurde vernommen. Die Berufung des Beklagten auf das Zeugnis von vier Arbeitern ohne Namensnennung ist kein ordnungsmässiger Beweisantritt (ZPO § 373). Das Berufungsgericht hat offensichtlich die von M. bekundete Tatsache, es habe sich auf dem Platz kein Bandeisen befunden, nicht als ausreichenden Indizienbeweis für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe das Material aufgeladen, angesehen und daher ein genügendes Beweisangebot vermißt. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO kann hierin nicht gesehen werden.
3.
Der Beklagte hatte weiter behauptet, der Sohn des Klägers und der Zeuge S. hätten ihn über die Vorgänge bei der Beschlagnahme nicht richtig informiert; sie hätten die Situation als harmlos hingestellt und dadurch den Beklagten zu unrichtigen Dispositionen veranlaßt. Hätten sie wahrheitsgemäß berichtet, so hätte der Beklagte sofort dringend angeraten, den Lastzug abzuladen und jedenfalls das, Fahrzeug in Sicherheit zu bringen.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte durch den Sohn des Klägers jedenfalls über das Auffinden der Adrema-Platten etwa am 19. Februar 1951 in Berlin unterrichtet worden sei; schon auf Grund dieser Mitteilung habe sich der Beklagte über die Gefahr, die dem Lastzug und der Ladung drohte, im klaren befinden müssen; er habe den Ernst der Lage durchaus erkannt, wie sich daraus ergebe, daß er zwei Rechtsanwälte damit beauftragt habe, die Freigabe des Lastzuges und der Ladung in der Ostzone zu erwirken.
Unhaltbar ist die Auffassung der Revision, die Auffindung der Adrema-Platten habe für den Beklagten kein Warnsignal sein müssen, da diese in Westberlin aufgekauft worden seien und solche Platten schon vielfach unbeanstandet die Zonengrenze passiert hätten. Das Beiladen von Adrema-Platten war dem Beklagten, von dem Sohn des Klägers wegen des bei ihnen bestehenden Verdachts der ostzonalen Herkunft ausdrücklich untersagt worden. Mit Recht konnte das Berufungsgericht aus der Unterrichtung des Beklagten über das Auffinden dieser Platten den Schluß ziehen, daß der Beklagte über die drohende Gefahr genügend unterrichtet war. Auch der Schluß, der im angefochtenen Urteil aus der Beauftragung zweier Rechtsanwälte durch den Beklagten gezogen worden ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob bei dem von der Grenze aus geführten Telefongespräch eine vollständige Unterrichtung hätte stattfinden müssen.
4.
Das Berufungsgericht hat kein für die Einziehung des Lastzugs ursächlich schuldhaftes Verhalten des Klägers darin gesehen, daß sein Sohn nach der Kontrolle nicht sofort ohne Ladung weitergefahren ist. Ob die vom Berufungsgericht bezweifelte Möglichkeit, den Lastzug durch sofortiges Weiterfahren ohne Ladung in Sicherheit zu bringen, gegeben war die Revision greift diese Auffassung des Berufungsgerichts mit einer Rüge aus § 288 ZPO an -, kann dahingestellt bleiben. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ausdrücklich die Weisung erteilt, den Lastzug nicht abzuladen; der Beklagte hat demgegenüber im Schriftsatz vom 26. Mai 1952 ausgeführt, er, der Beklagte, habe den Lastzug, der tagelang an der Grenze stand, nur deshalb von der Grenze nicht abfahren lassen, weil S. und Br. jr. ihm erklärt hätten, es sei von der Volkspolizei nichts gefunden worden; auch die Revision führt aus, daß der Beklagte die Weisung, nicht abzuladen, gegeben hat. Das Berufungsgericht hat jedoch zur Beurteilung der Frage eines ursächlich schuldhaften Verhaltens des Klägers es dahingestellt bleiben lassen, daß der Beklagte selbst dem Kläger das Abladen der beschlagnahmten Sendung verboten hat. Auch wenn der Beklagte eine solche ausdrückliche Weisung nicht erteilt haben sollte, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß den Kläger kein Verschulden treffe, zutreffend. Lastzug und Ladung waren durch das schuldhafte Beiladen der Adrema-Platten in Gefahr gebracht worden. Hätte der Kläger abladen lassen, um den Lastzug in Sicherheit zu bringen, so hätte er, wenn sodann die Ladung beiseite geschafft oder eingezogen worden wäre, sich dem Vorwurf des Beklagten ausgesetzt, dies sei auf das Abladen zurückzuführen. Wenn der Kläger in der durch den Beklagten herbeigeführten Gefahrenlage etwa, wie sich nachträglich herausstellte, eine falsche Maßnahme ergriffen haben sollte, so kann das dem Kläger nach der Sachlage nicht zum Verschulden angerechnet werden, zumal der Beklagte, nachdem er etwa am 19. Februar 1951 von dem Auffinden der Adrema-Platten unterrichtet worden war, auch dann noch keinen Anlaß gefunden hat, den Kläger anzuweisen, abzuladen und den Lastzug in Sicherheit zu bringen. Inwiefern von der Revision vermißte Maßnahmen oder Rechtsmittel des Klägers zu einer Rückgabe des Lastzuges hätten führen können, hat die Revision nicht dargetan. Nach der Einziehungsverfügung vom 19. März 1951 war ein Rechtsmittel nicht gegeben.
5.
Die Revision sieht schließlich ein schuldhaft ursächliches Verhalten des Klägers darin, daß der Zeuge S. entgegen der ausdrücklichen Weisung des Beklagten zu dem russischen Kommandanten gegangen sei, um zu intervenieren. Dies habe erst, so führt die Revision aus, die endgültige Beschlagnahme des Lastzuges zur Folge gehabt. Schütte sei Erfüllungsgehilfe des Klägers gewesen.
Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang ausgeführt, das Verhalten des Fuhrunternehmers S. könne dem Kläger nicht zur Last gelegt werden, da S. Jedenfalls nicht für den Kläger tätig gewesen sei, wobei dahingestellt bleiben könne, ob S. als Beauftragter der Firma R. & Co oder des Beklagten gehandelt habe. Vergebens rügt die Revision diese Ausführungen unter Berufung auf BGHZ 13, 111. In jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof als Erfüllungsgehilfen denjenigen angesehen, der nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles, mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird, auch wenn er nicht weiß, daß er eine Verbindlichkeit des anderen erfüllt. In dem vorliegenden nach § 254 BGB zu beurteilenden Fall handelt es sich nicht darum, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Verbindlichkeit zu erfüllen hatte und sich dabei des S. bediente - dies war nicht der Fall, da die beiden Parteien zueinander überhaupt in keinem Vertragsverhältnis standen -, sondern darum, ob der Kläger in Wahrnehmung seiner eigenen Interessen bei der Durchführung des Transportes sich des S. bedient hat (vgl. BGHZ 3, 46 [50]). Gerade das verneint aber das Berufungsgericht, wenn es feststellt, S. sei nicht für den Kläger, sondern, entweder für die Firma R. & Co oder für den Beklagten tätig gewesen. War aber S. nicht Hilfsperson des Klägers, so geht es nicht zu Lasten des Klägers, wenn S. seine Sorgfaltspflicht verletzt haben sollte.
Ob S. Hilfsperson der Firma R. & Co war und diese für sein etwaiges Verschulden einstehen mußte, kann, wie bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt, der Entscheidung im Betragsverfahren überlassen werden.
III.
Aufrechnungsforderungen.
1.
Die Revision meint, mit der Abtretung des Befreiungsanspruches des Spediteurs gehe das in § 32 ADSp enthaltene Sonderrecht des Spediteurs (Zulässigkeit der Aufrechnung des Auftraggebers mit illiquiden Gegenforderungen) nicht auf den Nicht-Spediteur mit über. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Nach §§ 398 Satz 2, 401 BGB erlangt der Abtretungsempfänger die volle Gläubigerstellung. Die in § 406 BGB zugelassene Aufrechnung mit einer dem Schuldner gegen den bisherigen Gläubiger zustehenden Forderung setzt voraus, daß die Aufrechenbarkeit nicht gesetzlich oder vertraglich gegenüber dem bisherigen Gläubiger ausgeschlossen war. Ist die Forderung durch ein Verbot der Aufrechnung mit Gegenforderungen privilegiert, so geht sie in dieser Eigenschaft auf den neuen Gläubiger über. Hiervon geht offensichtlich auch das erste Revisionsurteil aus.
2.
Im ersten Revisionsurteil war das Urteil des Berufungsgerichts auch deswegen aufgehoben worden, weil das Berufungsgericht rechtsirrig auf die zur Aufrechnung gestellten Forderungen aus der Beschlagnahme der Ladung des Lastzuges Rinnen nicht eingegangen ist. Die der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs geht dahin, daß eine Aufrechnung nach § 32 ADSp nicht schon dadurch ausgeschlossen wird, daß der Spediteur die Gegenforderung ohne Begründung als ungerechtfertigt bezeichnet und der Aufrechnung widerspricht.
Die von der Revision jetzt vertretene Auffassung, § 32 ADSp sei auf Schadenersatzansprüche nicht anzuwenden, findet weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck dieser Bestimmung eine Stütze.
Wie im angefochtenen Urteil ausgeführt ist, haben der Kläger und die Nebenintervenientin nunmehr die Substantiierung ihrer gegen das Bestehen der angeblichen Gegenforderung gerichteten Einwendungen nachgeholt. Die Einwendungen, insbesondere die Verjährungseinrede, können nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres als unbegründet erkannt werden und eine sofortige Entscheidung über den Aufrechnungseinwand nicht zulassen.
Die Auffassung der Revision, der Sachverhalt in der Sache Rinnen gegen R. & Co sei bereits geklärt, trifft in keiner Weise zu. Der Beklagte hat selbst in seinem Schriftsatz vom 12. August 1954 ausgeführt, über die Berechtigung der Gegenforderung müsse Beweis erhoben werden. Dann kann aber keine Rede davon sein, daß der Gegenforderung kein Einwand entgegenstehe. Auch die Verjährungseinrede ist wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht ohne weiteres als unbegründet anzusehen. Die von dem Beklagten im Schriftsatz vom 30. Mai 1951 S 5 f hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung von 65.590 DM betrifft nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes entgegen der Behauptung der Revision nicht den Lastzug Rinnen, sondern den Lastzug des Klägers.
IV.
Nach alledem hat sich die Revision als unbegründet erwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.