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§ 15 BbgStatG - Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
Amtliche Abkürzung
BbgStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert zu speichern. Soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Landesstatistik oder der Kommunalstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.