Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.02.1977, Az.: 2 AZR 770/75
Kündigung; Zugang; Wirksamkeit; Verzögerung; Verspätung des Zugangs; Anschriftenänderung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.02.1977
- Aktenzeichen
- 2 AZR 770/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 17.03.1975 - 37 Ca 230/74
- LAG Berlin 28.10.1975 - 8 Sa 67/75
Rechtsgrundlagen
- § 113 BGB
- § 130 BGB
- § 167 BGB
- § 615 BGB
- § 3 MuSchG 1968
- § 6 MuSchG 1968
- § 9 MuSchG 1968
Fundstelle
- DB 1977, 1194-1196 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Arbeitnehmer zugeht. Das gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Zugang durch ein Verhalten des Arbeitnehmers verzögert wird. Allerdings muß der Arbeitnehmer die Kündigung dann zu einem früheren Zeitpunkt als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn es ihm nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Verspätung des Zugangs zu berufen.
2. Ein Arbeitnehmer, der seine Wohnung wechselt, kann die Anschriftenänderung dem Arbeitgeber in der Weise mitteilen, daß er während seiner Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht, in der die neue Anschrift eingetragen ist. Es bedarf dann nicht noch seines ausdrücklichen Hinweises auf den Wohnungswechsel.
3. Schickt der Arbeitgeber in einem solchen Falle sein Kündigungsschreiben an die frühere Anschrift des Arbeitnehmers und verzögert sich deshalb der Zugang der Kündigung, dann handelt der Arbeitnehmer nicht treuwidrig, wenn er sich auf den späteren Zugang beruft.