Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.2023, Az.: BVerwG 9 B 13.23 (9 C 5.23)
Verfolgung des Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht festgesetzter und bezahlter (landesrechtlicher) Abwassergebühren unmittelbar mit der Leistungsklage; Fehlende Festsetzung des Rückzahlungsanspruchs zuvor durch Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.2023
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 13.23 (9 C 5.23)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 33135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2023:240823B9B13.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 23.02.2023 - AZ: 20 B 21.1676
- nachfolgend
- BVerwG - 11.06.2024 - AZ: BVerwG 9 C 5.23
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 23. Februar 2023 wird aufgehoben, soweit sie den Antrag der Klägerin auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Gebühren nebst Zinsen betrifft. Insoweit wird die Revision zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist im beantragten Umfang gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geben, ob die bundesrechtliche Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO es gestattet, den Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht festgesetzter und bezahlter (landesrechtlicher) Abwassergebühren unmittelbar mit der Leistungsklage zu verfolgen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch zuvor durch Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid) festgesetzt wird.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Wertfestsetzung nach der bezifferten Geldleistung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erscheint nicht angemessen, da die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht Streitgegenstand ist.