Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.07.1991, Az.: IV K 1/90
Restitutionsklage; Urteil des Bundesfinanzhofs; Abweichung von anderen Urteilen; Zuständigkeit des BFH
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 04.07.1991
- Aktenzeichen
- IV K 1/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 10739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 164, 504 - 506
- BB 1991, 1925 (Kurzinformation)
- BFH/NV 1991, 69
- BStBl II 1991, 813-814 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 2224 (amtl. Leitsatz)
- HFR 1992, 16 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Restitutionsklage gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs, mit der geltend gemacht wird, das Urteil weiche von anderen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ab, ist als unzulässig zu verwerfen. Zuständig für diese Entscheidung ist der Bundesfinanzhof.
Tatbestand:
Im Revisionsverfahren war u. a. streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) im Anschluß an eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 1973 den Einkommensteuerbescheid 1974 gemäß § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) ändern durfte. Der erkennende Senat bejahte dies im Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88 (BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373) und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 580 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gestützte Restitutionsklage. Mit der Klage wird geltend gemacht, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 30. September 1980 VIII R 58/80 (BFHE 132, 1, BStBl II 1981, 245) entschieden, ein Steuerbescheid über eine vor dem 1. Januar 1977 entstandene Steuer dürfe nach Eintritt der Verjährung nicht gemäß § 174 Abs. 4 AO 1977 geändert werden. Der Kläger beruft sich ferner auf das BFH-Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 17/88 (BFHE 160, 425, BStBl II 1990, 770).
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88 aufzuheben, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Niedersächsische Finanzgericht (FG) zu verweisen.
Das FA ist der Klage entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Nach § 580 Nr. 7a ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. In derselben Sache ist ein Urteil nur ergangen, wenn die Rechtskraft dieses Urteils sich auf die Beteiligten des Rechtsstreits erstreckt, um dessen Wiederaufnahme es geht (vgl. Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 580 RdNr. 22; Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl., § 580 Anm. 4 B; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 134 FGO Tz. 12; FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 1979 XI 447/78 Inv, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1979, 505). Bei einem zwischen anderen Beteiligten ergangenen Urteil ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Nach § 110 Abs. 1 FGO binden nämlich rechtskräftige Urteile nur die Beteiligten - das sind nach § 57 FGO der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und die dem Verfahren beigetretene Behörde (§§ 61 und 122 Abs. 2 FGO) - sowie deren Rechtsnachfolger und in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter so weit, als über den Streitgegenstand entschieden wurde. Das bedeutet, daß es für einen bestimmten Urteilsspruch keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende rechtliche Bindung des Richters oder der Finanzbehörden gibt (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 110 Rz. 8). Schon deshalb kann ein in einer anderen Sache ergangenes Urteil auch keine Urkunde i. S. des § 580 Nr. 7b ZPO sein.
Im Streitfall ist offensichtlich, daß die vom Kläger bezeichneten BFH-Urteile nicht in diesem Sinne in Sachen des Klägers ergangen sind; der Kläger hat solches auch nicht behauptet. Ein Restitutionsgrund i. S. des § 580 ZPO ist somit nicht vorgetragen.