Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.1980, Az.: I ZB 6/80
Erneute Überprüfung einer Streitwertfestsetzung; Zulässigkeit einer Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1980
- Aktenzeichen
- I ZB 6/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 12489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 15.07.1980
Prozessführer
Verband S. Wettbewerb e.V.,
vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den Kaufmann Ernst K., W. straße ..., B. 19
Prozessgegner
A. Gustav D. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Gustav D., H. Straße ..., H.-M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
am 23. September 1980beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25. Juli 1980 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Juli 1980 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht eine Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen, mit der diese die Herabsetzung des auf 10.000,- DM festgesetzten Streitwerts eines gegen sie durchgeführten Verfügungsverfahrens verfolgt hatte. Anstelle einer Begründung enthält der Beschluß folgenden Satz:
"Von der Darstellung der Beschlußgründe wird in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Beschwerdegericht den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 16. Juni 1980 folgt".
Die Antragsgegnerin sieht im Unterlassen einer Begründung einen neuen selbständigen Beschwerdegrund und stellt den Beschluß sowie die durch ihn bestätigte Streitwertfestsetzung erneut zur Überprüfung.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird durch § 567 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, ohne daß es darauf ankommt, ob im Unterlassen einer näheren Begründung des Beschlusses ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund zu sehen ist. Dieses in § 568 Abs. 2 ZPO genannte Kriterium spielt bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte wegen der Sonderregelung des § 567 Abs. 3 ZPO keine Rolle.
Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens gilt § 25 Abs. 3 GKG.
Alff
Piper
Erdmann
Teplitzky