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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.08.1984, Az.: 3 AZR 565/83

Scherbehinderung; Verfassungsmäßigkeit; Tarifnorm

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.08.1984
Aktenzeichen
3 AZR 565/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Koblenz 20.01.1983 - 1 Ca 2469/82
LAG Mainz 08.08.1983 - 7 Sa 317/83

Fundstellen

  • BAGE 46, 245 - 253
  • DB 1985, 815

Amtlicher Leitsatz

1. Die Neufassung des § 42 SchwbG durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 verstößt nicht gegen Grundsätze der Verfassung.

2. Ist eine Tarifnorm wegen Verletzung gesetzlicher Schutzvorschriften unwirksam (hier § 63 Abs. 5 BAT), wird aber das Gesetz so geändert, daß die Kollision mit dem Tarifrecht wegfällt (hier § 42 SchwbG), so lebt die Tarifnorm in ihrer ursprünglichen Bedeutung wieder auf, wenn anzunehmen ist, daß die Tarifvertragsparteien ihre Weitergeltung auch für den Fall zeitweiliger Unwirksamkeit gewollt hätten.