Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1954, Az.: I ZR 236/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 236/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 15.05.1952
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1954, 369 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der M.-GmbH in H., Zweigniederlassung B., vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Werner S., B., B.,
Prozessgegner
die Firma Fritz K., Alleininhaberin Frau Johanna K. geb. W. in D., T.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Wer einwandfrei eine bestimmte Rechtsposition erlangt hat, ist auch dann nicht gehindert, die sich für ihn hieraus ergebenden Rechte geltend zu machen, wenn er nachträglich erfährt, daß sein Vertragsgegner, indem er ihm diese Rechtsposition einräumte, einem anderen gegenüber vertragsbrüchig geworden war und dieser andere durch die Geltendmachung der Rechte Schaden erleiden kann.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Weiss
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Mai 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hatte sich der Firma Th. H. in M. gegenüber verpflichtet, deren Westberliner Schrottgeschäft vorzufinanzieren, wogegen sich die Firma Th. H. verpflichtet hatte, mit ihren Käufern zu vereinbaren, 80 % des Gegenwertes der Lieferungen gegen Vorlage der Kopiekonnossemente an die Klägerin zu zahlen. Außerdem sollte die Firma H. der Klägerin zur Sicherheit die jeweiligen Schrottlieferungen übereignen.
Am 19. Januar 1950 kaufte die Beklagte von der Firma Th. H. 530.127 kg Schrott, den diese in Berlin aufgekauft hatte. Der Ankauf dieses Postens war vereinbarungsgemäß von der Klägerin vorfinanziert worden. Entgegen ihren Abmachungen mit der Klägerin verabsäumte die Firma H. es aber, bei Abschluß des Kaufvertrages die Beklagte zu verpflichten, 80 % des Kaufpreises gegen Vorlage der Kopiekonnossemente unmittelbar an die Klägerin zu zahlen.
Am 25. Januar 1950 kamen die von der Beklagten gekauften Schrottmengen mit dem Kahn "G.-A." von Berlin aus zum Versand. Am gleichen Tage stellte die Firma Th. H. zu Händen der Klägerin für die Beklagte eine vorläufige Rechnung über 26.600,41 DM mit der Bitte aus, 80 % des Rechnungsbetrages an die Klägerin auszuzahlen. Diese Rechnung übersandte die Klägerin am gleichen Tage unter Beifügung eines Eichscheines und zweier Kopiekonnossemente an die Beklagte mit der Aufforderung, ihr 80 % des Gegenwertes sofort und die restlichen 20 % nach Eingang des Schiffes zu überweisen.
Trotz wiederholter Mahnungen durch die Klägerin zahlte die Beklagte auch nach Eingang des Kahnes nicht. Sie belastete vielmehr nach Übernahme des Schrotts am 15. März 1950 die Firma H. mit den von ihr ausgelegten Frachtkosten in Höhe von 6.979,40 DM und rechnete in einem Schreiben vom 31. März 1950 mit ihrer Forderung aus dem laufenden Geschäftsverkehr mit der Firma Th. H., die sich damals auf 58.563,59 DM belief, gegen deren Kaufpreisforderung aus dem Schrottgeschäft auf. Der Klägerin hatte sie in einem Telegramm vom 28. März 1950 mitgeteilt, daß sie mit ihr nichts zu tun habe. Die Beklagte schrieb demgemäß dem bei ihr für die Firma Th. H. geführten Konto I am 24. März 1950 29.731,31 DM gut und teilte ihr dies in einem "Regulierungsschreiben" vom 22. Mai 1950 mit.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei von der Firma Th. H. darüber unterrichtet worden, daß das Schrottgeschäft von ihr, der Klägerin, vorfinanziert worden sei. Sie habe sich der Firma Th. H. gegenüber bereit erklärt, sofort nach Eingang der Schiffspapiere 80 % des Gegenwertes an die Klägerin zu zahlen. Ferner habe sie fernmündlich am 28. und 30. Januar 1950 ausdrücklich zugesagt, daß sie diese Zahlung nach Eingang und Richtigbefund der Ware leisten werde. Die Aufrechnung der Beklagten mit ihrer Forderung gegen die Firma Th. H. sei deshalb unwirksam. Die Beklagte sei verpflichtet, ihr 80 % des endgültigen Rechnungsbetrages von 29.731,31 DM zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.785,05 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 30. Januar 1950 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat bestritten, daß sie sich der Klägerin oder der Firma H. gegenüber verpflichtet habe, 80 % des vereinbarten Kaufpreises an die Klägerin zu zahlen. Sie ist der Ansicht, daß keine rechtswirksame Sicherungsübereignung und auch kein Eigentumsvorbehalt vorliege. Mit der Aufrechnung sei die Firma Th. H. einverstanden gewesen.
Vorsorglich hat sie die Klageforderung auch der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat die Klage nach einer Beweisaufnahme abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Beklagte habe gewusst, daß die Firma Th. H. verschuldet gewesen sei. Sie habe ihr, der Klägerin, durch die Aufrechnung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Firma Th. H. vorsätzlich Schaden zugefügt und sei zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung dieses Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rubrum ist im Einverständnis mit den Parteien dahin ergänzt worden, daß die Klägerin die M. GmbH in H., Zweigniederlassung B., und Alleininhaberin der Beklagten Frau Johanna K. geb. W. ist.
II.
Der Klageanspruch wäre - jedenfalls dem Grunde nach - gerechtfertigt, wenn die Beklagte sich der Klägerin oder der Firma Th. H. gegenüber verpflichtet hätte, 80 % des Preises der Schrottlieferung, die sie am 19. Januar 1950 von der Firma Th. H. gekauft hat, an die Klägerin zu zahlen. Das Berufungsgericht hat sich demzufolge zunächst mit der Frage befaßt, ob die Beklagte eine derartige Verpflichtung eingegangen sei. Es hat diese Frage jedoch verneint. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma Th. H., derzufolge die Klägerin die Lieferungen der Firma Th. H. finanzierte und ihr die Verpflichtung auferlegt hatte, mit ihren Abnehmern zu vereinbaren, 80 % des Kaufpreises unmittelbar an die Klägerin zu zahlen, erst am 28. Januar 1950 durch den Zeugen Sch. also nach Abschluß des Kaufvertrages zu einer Zeit erfahren habe, zu der der von ihr gekaufte Schrott schon mit dem Kahn "G.-A." von Berlin aus zum Versand gekommen sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen insoweit auf tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich das Berufungsgericht hier mit der seiner Auffassung entgegenstehenden Bekundung des Zeugen St. befaßt, sind seine Ausführungen allerdings nicht völlig zureichend. Zwar bringt das Berufungsgericht klar zum Ausdruck, daß die Aussage dieses Zeugen, H. sen. habe schon vor dem 25. Januar 1950 dem Inhaber der Beklagten fernmündlich mitgeteilt, es mußten 80 % des Kaufpreises an die Klägerin gezahlt werden, gegenüber der dies ableugnenden Bekundung des H. sen. zum Beweise für jene Mitteilung nicht ausreiche. Wenn es aber - an und für sich zutreffend - zu der weiteren Aussage des Zeugen St., er habe der Beklagten schon vor dem 25. Januar 1950 fernmündlich mitgeteilt, daß die Klägerin die Lieferungen der Firma Th. H. vorfinanziere, lediglich bemerkt, aus dieser Mitteilung ergebe sich noch keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten, so übersieht es, daß damit noch nichts zu der Frage gesagt ist, ob die Beklagte schon vor dem 25. Januar 1950 über die Tatsache der Finanzierung der Lieferungen durch die Klägerin unterrichtet worden sei. Jedoch ist dieser Mangel nicht erheblich, da das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen eindeutig ergeben, trotz der Aussage des Zeugen St. auf Grund der Bekundungen der Zeugen H. sen. und Sch. für erwiesen erachtet hat, daß die Beklagte vor dem 28. Januar 1950 von den Abmachungen zwischen der Klägerin und der Firma Th. H. keine Kenntnis gehabt habe.
Das Berufungsgericht befaßt sich alsdann mit den Erklärungen, die die Beklagte bei den fernmündlichen Unterredungen mit dem Zeugen Sch. am 28. und Frau H. am 30. Januar 1950 abgegeben hat, und führt dazu aus: Nach der Bekundung des Zeugen Sch. habe die Beklagte am 28. Januar 1950 erklärt, sie werde grundsätzlich erst nach Eingang des Kahnes "G.-A." zahlen, gegebenenfalls an die Klägerin. Aus dieser Äusserung sei jedoch keine Verpflichtungserklärung zu entnehmen. Die Beklagte habe nur zum Ausdruck bringen wollen, daß sie u.U. bereit sei, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen der Firma Th. H. gegenüber auch an die Klägerin als Zahlstelle zu zahlen. Daß sie damit keine feste Verpflichtung eingegangen sei, folge auch daraus, daß mit dem Anruf vom 30. Januar 1950 versucht worden sei, die noch "ausstehende Bestätigung" einzuholen, daß sie 80 % des Kaufpreises an die Klägerin zahlen werde. Dieser Anruf hätte sich erübrigt, wenn sie schon am 28. Januar 1950 eine einwandfreie Verpflichtungserklärung abgegeben hätte. Auch bei dem Gespräch vom 30. Januar 1950 habe die Beklagte keine solche Erklärung abgegeben. Sie habe nach der Bekundung der Zeugin Frau H. lediglich erklärt, sie werde zahlen, dabei aber offen gelassen, wie und an wen. Auch die Bekundung des Zeugen L., wonach die Beklagte bei diesem Gespräch zwar keine Zusage für eine prompte Überweisung gegeben, jedoch zugesagt habe, sie werde nach Eingang des Kahns an die Klägerin zahlen, beweise keine selbständige Zahlungsverpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin. Abgesehen von dem Widerspruch dieser Aussage gegenüber der der Zeugin Frau H., der zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin nicht zu lösen sei, hätte eine solche Zusage nur die Bereitschaft zum Ausdruck bringen können, die Forderung der Firma Th. H. durch Zahlung an die Klägerin - Zahlstelle - zu tilgen.
Diese im wesentlichen auf tatsächlicher Würdigung des Beweisergebnisses beruhenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Auch die Revision hat die hierauf gegründete Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte keine Verpflichtung zur Zahlung an die Klägerin eingegangen sei, nicht beanstandet.
III.
Mit Recht hat sich das Berufungsgericht der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, daß die Klage auch dann nicht begründet sei, wenn angenommen werde, daß die Firma Th. H. die Kaufpreisforderung gegen die Beklagte in Höhe von 80 % an die Klägerin abgetreten habe und die Klägerin diesen ihr abgetretenen Anspruch geltend mache. Denn nach §406 BGB wäre der Beklagten durch diese Abtretung die Aufrechnung nicht verwehrt.
Ebenso hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend angenommen, daß die Klage sich mit Erfolg nicht auf die Bestimmungen des BGBüber die Anweisung (§§783 ff) stützen lasse. Eine für die Beklagte verbindliche Anweisung läge allenfalls dann vor, wenn die Beklagte die ihr von der Klägerin übersandte Rechnung der Firma Th. H. vom 25. Januar 1950, mit der die Firma Th. H. um Zahlung an die Klägerin gebeten hat, gemäß §784 BGB mit einem Annahmevermerk versehen hätte. Daran fehlt es jedoch.
IV.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe hiermit nicht alle rechtlichen Gesichtspunkte erschöpft, aus denen sich eine vertragliche Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin begründen lasse. Auch die von der Revision angeführten weiteren Gesichtspunkte können aber der Klage nicht zum Erfolge verhelfen.
1)
Die Frage, ob die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Firma Th. H., wonach die Beklagte den Gegenwert der streitigen Schrottlieferungen gegen Vorlage der Kopiekonnossemente zu 80 % telegrafisch an die Klägerin und zu 20 % an die Firma Th. H. überweisen sollte, als fiduziarische Abtretung oder als eine Einziehungsermächtigung anzusehen sei, kann auf sich beruhen, da, wie die Revision zugeben muß, weder eine fiduziarische Abtretung noch eine Einziehungsermächtigung die Aufrechnungsbefugnis der Beklagten ausschließt (§406 BGB) und, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergeben wird, diese Unterscheidung auch im übrigen belanglos ist.
2)
Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision im Anschluß an Walsmann, Verzicht, S. 198, annimmt, auf das Recht zur einseitigen Aufrechnung durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung verzichtet werden kann, oder ob für den Ausschluß dieses Rechts ein Vertrag erforderlich ist (Ennecerus-Lehmann, Schuldverhältnisse, 1950 S. 279; Staudinger Anm. II 2 zu §387 BGB; Palandt, Anm. 3 b zu §387 BGB; RGZ 60, 358). Denn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen weder die Annahme zu, daß das Aufrechnungsrecht der Beklagten vertraglich ausgeschlossen worden sei, noch gestatten sie es, einen einseitigen Verzieht anzunehmen. Ein - vertraglicher - Ausschluß des Aufrechnungsrechts wäre gegeben, wenn die Beklagte sich, sei es gegenüber der Firma Th. H. oder gegenüber der Klägerin, zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet hätte. Eine derartige Verpflichtung ist sie aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingegangen. Das Berufungsgericht hat allerdings als möglich angenommen, daß die Beklagte bei dem Ferngespräch vom 28. Januar 1950 ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht habe, gegebenenfalls zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Firma Th. H. auch an die Klägerin als Zahlstelle zu zahlen. Das Berufungsgericht hat nun zwar nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob die Beklagte sich mit einer solchen Erklärung des Rechtes zur Aufrechnung begeben haben könnte. Der Bestand des Urteils wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Denn das Berufungsgericht stellt keine bedingungslose Bereitschaft der Beklagten zur Zahlung an die Klägerin fest, sondern nimmt lediglich an, daß sie der Bereitschaft Ausdruck verliehen habe, gegebenenfalls auch an die Klägerin als Zahlstelle zu zahlen. Es hat somit die Erklärung der Beklagten ersichtlich als in jeder Beziehung unverbindlich betrachten wollen. Ein Rechtsverstoß ist darin nicht zu erblicken. War die Erklärung der Beklagten aber unverbindlich, so kann ihr die Bedeutung eines vertraglichen oder einseitigen Verzichts auf das Aufrechnungsrecht nicht beigelegt werden. Entgegen der Meinung der Revision trifft es unter diesen Umständen auch nicht zu, daß sie von der Firma Th. H. und der Klägerin im Sinne eines Verzichts auf das Aufrechnungsrecht hätte verstanden werden müssen. Am 30. Januar 1950 hat die Beklagte im übrigen, wie das Berufungsgericht feststellt, zwar zugesagt, daß sie zahlen werde, dabei aber offen gelassen, wie und an wen. Der Aussage des Zeugen L., die Beklagte habe bei diesem Gespräch zwar keine prompte Überweisung versprochen, aber doch zugesagt, nach Eingang des Kahnes an die Klägerin zu zahlen, ist das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen ergeben, nicht gefolgt. Auf diese vom Berufungsgericht nur vorsorglich erörterte Aussage brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
3)
Entgegen der Meinung der Revision kann ein Verzicht auf die Aufrechnung auch nicht darin erblickt werden, daß die Beklagte auf die Schreiben der Klägerin vom 25. Januar und der Firma Th. H. vom 9. Februar 1950 sowie auf die Telegramme der Klägerin vom 2., 6. und 9. März 1950 geschwiegen hat. Ein ausdrücklicher Widerspruch gegen das Schreiben vom 25. Januar 1950 erübrigte sich, weil die Klägerin, bevor überhaupt ein solcher Widerspruch hätte erwartet werden können, am 28. und 30. Januar 1950 die Beklagte um Stellungnahme zu dem Verlangen nach Zahlung an die Klägerin aufforderte oder auffordern ließ und die Beklagte sich dabei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dazu verstanden hat, sich zur Zahlung an die Klägerin zu verpflichten. Angesichts dieser Einstellung der Beklagten konnte ihr Schweigen auf das Schreiben der Firma Th. H. vom 9. Februar 1950 und auf die späteren Telegramme der Klägerin nach Treu und Glauben nicht dahin gedeutet werden, daß sie nunmehr doch bereit sei, an die Klägerin zu zahlen, und daher auf ihr Aufrechnungsrecht verzichte. Auch der Vorwurf, die Beklagte habe geschwiegen, um erst einmal in den Besitz der von der Klägerin finanzierten Lieferungen zu gelangen, ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.
4)
Ebensowenig kann der Auffassung der Revision beigetreten werden, die Beklagte habe sich, indem sie gegen die Kaufpreisforderung aufrechnete, wider Treu und Glauben mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt. Dieser Vorwurf wäre dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte die Klägerin über ihre Absichten irregeführt und den Anschein erweckt hätte, als ob sie an die Klägerin Zahlung leisten wolle. Dafür bietet der festgestellte Sachverhalt indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Revision nimmt hierzu an, das Berufungsgericht habe auf Grund der Aussage des Zeugen Lente festgestellt, daß die Beklagte bei dem Ferngespräch vom 30. Januar 1950 zwar keine Zusage für eine prompte Überweisung, wohl aber Zahlung nach Ankunft des Kahnes versprochen habe. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Die Feststellung des Berufungsgerichts geht insoweit, wie dargelegt, dahin, die Beklagte habe am 30. Januar 1950 zwar zugesagt, daß sie zahlen werde, dabei aber offen gelassen, wie und an wen. Diese Erklärung mag als hinhaltend bezeichnet werden, sie war aber weder irreführend noch dazu angetan, den Anschein zu erwecken, als ob die Beklagte an die Klägerin zahlen wolle. Die Beklagte hatte sich damit vielmehr, auch für die Klägerin erkennbar, alle aus ihren vertraglichen Beziehungen zu der Firma Th. H. sich ergebenden Tilgungsmöglichkeiten offengehalten. Aus dem angefochtenen Urteil ist zwar zu entnehmen, daß die Beklagte der Absicht, die Kaufpreisforderung durch Aufrechnung zu tilgen, nicht eindeutig Ausdruck verliehen hat. Dazu war sie jedoch weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber der Firma Th. H. verpflichtet. Angesichts der erörterten hinhaltenden Erklärung der Beklagten und des Umstandes, daß die Beklagte sich zur Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht bereitgefunden hatte, ließ sich hieraus auch kein zwingender Schluß auf die Zahlungsabsicht der Beklagten herleiten. Die spätere Aufrechnung stand nach alledem mit dem früheren Verhalten der Beklagten nicht in Widerspruch und verstieß daher nicht gegen Treu und Glauben. Die Frage, ob die Beklagte, wie die Revision meint, sich bewusst gewesen sei, daß die Klägerin die Aushändigung der Lieferung verhindert haben würde, wenn sie gewußt hätte, daß keine Zahlung zu erwarten sei, kann dabei auf sich beruhen. Die Beklagte brauchte bei dem festgestellten Sachverhalt nicht die Möglichkeit in Rechnung zu ziehen, daß die Klägerin gleichwohl die Zahlung als sicher erwarte und durch diese Erwartung sich von Maßnahmen abhalten liesse, die sie anderenfalls vielleicht ergriffen hätte. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, aus dem Verhalten der Beklagten die ihr notwendig und möglich erscheinenden Folgerungen zu ziehen.
5)
Die Revision kann auch mit der Erwägung keinen Erfolg haben, daß die Klägerin, sei es als Zessionar der Firma Th. H. oder auf Grund einer ihr erteilten Einziehungsermächtigung, in vertragliche Beziehungen zu der Beklagten getreten sei und die Beklagte die sich hieraus für sie ergebenden Vertragspflichten verletzt habe, indem sie keine wahrheitsgemäße Auskunft erteilt oder sich in ihrem späteren Verhalten nicht nach der von ihr erteilten Auskunft gerichtet habe. Durch die Abtretung einer Forderung tritt der neue Gläubiger in die Rechtsstellung des bisherigen Gläubigers. Ebensowenig wie dem bisherigen Gläubiger ist der Schuldner daher dem neuen Gläubiger gegenüber verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er die abgetretene Forderung durch Zahlung erfüllen oder ob er gegen sie aufrechnen wolle. Im Falle der bloßen Einziehungsermächtigung kann insoweit nichts anderes gelten. Eine Verpflichtung, sich der Klägerin gegenüber über ihre Absichten zu erklären, bestand daher für die Beklagte nicht. Ob die Beklagte sich, wie die Revision meint, aus dem in Rede stehenden rechtlichen Gesichtspunkt dann schadensersatzpflichtig gemacht haben würde, wenn sie sich in ihrem späteren Verhalten an eine früher von ihr abgegebene Erklärung nicht gehalten hätte, kann auf sich beruhen, da ein solcher Sachverhalt nach den Ausführungen zu Ziff. IV 4 nicht gegeben ist.
V.
Dem Berufungsgericht ist schließlich im Ergebnis auch darin beizutreten, daß die Beklagte sich gegenüber der Klägerin keiner unerlaubten Handlung schuldig gemacht habe. Hatte sie, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, keine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin übernommen, so war sie in ihren Entschliessungen frei und durfte, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, ihre eigenen Interessen durch Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung der Firma Th. Höninger selbst auf die Gefahr hin wahrnehmen, daß die Klägerin dadurch angesichts des drohenden Vermögensverfalls der Firma Th. Höninger Schaden erleiden werde. Im Zeitpunkt der Aufrechnung wusste die Beklagte zwar, daß die Klägerin die Lieferung vorfinanziert hatte und die Firma Th. H. der Klägerin gegenüber vertragsbrüchig geworden war, indem sie bei Abschluß des Kaufvertrages nicht die Zahlung an die Klägerin ausbedungen hatte. Indessen kann es hierauf nicht ankommen. Wer, wie die Beklagte, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluß des Kaufvertrages über die vertraglichen Beziehungen der Firma Th. H. zu der Klägerin nicht unterrichtet war, einwandfrei eine bestimmte Rechtsposition erlangt hat, ist nicht gehindert, die sich für ihn hieraus ergebenden Rechte geltend zu machen, wenn er nachträglich erfährt, daß sein Vertragsgegner, indem er ihm diese Rechtsposition einräumte, einem anderen gegenüber vertragsbrüchig geworden war und dieser andere durch die Geltendmachung der Rechte Schaden erleiden kann. Es wäre der Klägerin unbenommen gewesen, die Aushändigung der Schrottlieferung an die Beklagte zu verhindern, falls sie sich dazu für berechtigt hielt. Gegen die Beklagte könnte der Vorwurf einer unerlaubten Schädigung der Klägerin nur dann erhoben werden, wenn sie die Klägerin über ihre Absichten getäuscht und sie dadurch von einer derartigen Maßnahme abgehalten hätte. Dafür aber bietet der festgestellte Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Die Revision ist nach alledem unbegründet und war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.