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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.10.1978, Az.: 4 AZR 191/77

Große Werkstätte; Zahl der ausgebildeten Jugendlichen; Förmliches Berufsausbildungsverhältnis; Räumliche Größe der Werkstätte; Zahl der tätigen Arbeitnehmer

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.10.1978
Aktenzeichen
4 AZR 191/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 11.01.1977 - 3 Sa 21/75

Fundstellen

  • AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT 1975
  • PersV 1979, 513

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einer "großen Werkstätte" (BAT Anl. 1a VergGr Vb Fallgruppe 4) kommt es entscheidend auf die Zahl der darin in der Regel ausgebildeten Jugendlichen an. Dabei ist rechtsunerheblich, ob diese in einem förmlichen Berufsausbildungsverhältnis stehen. In Grenzfällen kann ergänzend auch auf sonstige Umstände wie die räumliche Größe der Werkstätte oder die Zahl der darin tätigen Arbeitnehmer abgestellt werden.

2. Bei der "großen Werkstätte" handelt es sich um einen besonders weit gefaßten allgemeinen (unbestimmten) Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung den Tatsachengerichten ein großer Beurteilungsspielraum zusteht.