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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1971, Az.: VII ZR 54/70

Handelsvertreter; Massengüter; Täglicher Bedarf; Geringer Einzelstückwert; Abonnenten; Tatsächliche Vermutzung; Gerichtliches Vorgehen; Provision; Zahlungsverweigerung; Abnahmeverweigerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1971
Aktenzeichen
VII ZR 54/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1971, 2303-2304 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 45 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1972, 42-44 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Vertreibt ein Handelsvertreter Massengüter des täglichen Bedarfs mit geringem Wert des Einzelstücks (hier: Jahresabonnements für Zeitschriften), so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß dem Unternehmer eine Durchsetzung seiner Ansprüche gegen abnahme- und zahlungsunwillige Abonnenten durch gerichtliches Vorgehen in den meisten Fällen nicht zuzumuten ist; es ist Sache des Handelsvertreters, für bestimmte Einzelfälle das Gegenteil darzutun. Abgesehen von solchen Fällen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter, daß dieser die Provision für Bestellungen von Abonnenten, die Abnahme und Zahlung alsbald verweigern, zurückzugewähren hat.