Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.08.1985, Az.: 3 StR 216/85

Ermitteln des Schwergewichts bei fortgesetzter Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.08.1985
Aktenzeichen
3 StR 216/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 16324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 08.02.1985

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

Hilfspfleger Wolfgang S. aus Bad S., geboren am ... 1961 in K./E.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. August 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Regierungsdirektor Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang S. wird

    1. a)

      die Strafverfolgung wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz auf die Zeit nach dem 30. Juni 1981 beschränkt (§ 154 a Abs. 2 StPO);

    2. b)

      das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 1985, soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

2

Die Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hält jedoch hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Nicht zu beanstanden ist zwar die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang die Grundsätze des § 32 JGG herangezogen. Die Beurteilung der Frage, wo das Schwergewicht bei einer fortgesetzten Handlung liegt, deren Teilakte teils vor, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sind, ist im wesentlichen Tatfrage und daher grundsätzlich der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen (BGHSt 6, 6 f; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75; Brunner, JGG 7. Aufl. Rdn. 4 zu § 32). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Schwergewicht beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gesehen; zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits das 21. Lebensjahr vollendet.

4

Die wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängte Einzelstrafe kann aber nicht bestehen bleiben. Selbst wenn berücksichtigt wird, daß das Schwergewicht beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln lag, ist nicht auszuschließen, daß durch die auf Grund der Beschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO eingetretene Verminderung des Schuldumfangs hinsichtlich des unerlaubten Erwerbs diese Einzelstrafe beeinflußt worden ist. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Einzelstrafe wegen Diebstahls wird dadurch nicht berührt.

Schmidt
Dr. Ruß
Zschockelt
Kutzer
Detter