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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1991, Az.: 4 StR 526/90

Beachtung des Grundsatzes der umfassenden Beweiswürdigung; Einsatz eines gefährlichen Abwehrmittels in Notwehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1991
Aktenzeichen
4 StR 526/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 16665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Verdacht des Totschlags u.a.

Prozessgegner

Ludwig Ewald B. aus O.-K., geboren am ... 1954 in N.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Februar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke Dr. Steindorf Maatz Basdorf als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Ka. als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... aus P. für die Nebenklägerin Inge S.,
Rechtsanwalt ... aus P. für die Nebenklägerin Gerda A.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin S. wird die Sache zur Verhandlung über den Vorwurf der Tötung von Harry S. und der Körperverletzung von Marina M. an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Beschwerdeführer zu entscheiden.

Die weiter gehenden Revisionen und die Revision der Nebenklägerin A. werden verworfen.

Die Nebenklägerin A. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Am 3. Oktober 1989 war es zwischen den in N. wohnenden, miteinander verfeindeten Familien F. und B - wie mehrfach schon früher - zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. An der zweiten Auseinandersetzung um 17 Uhr hatte sich auch der Angeklagte beteiligt, eine Prellung erlitten und deswegen einen Arzt aufgesucht. Bei seiner Rückkehr nach 19 Uhr bemerkte er vor seinem Wohnhaus Mitglieder der Familie F., die sich dort versammelt hatten, um mit ihm wegen der vorangegangenen Vorfälle abzurechnen. Er versah sich in dem nahegelegenen Haus seines Vaters mit einer halbautomatischen Pistole und einem 20 Schuß fassenden Doppelmagazin. Er hatte für die Waffe eine Waffenbesitzkarte, jedoch keinen Waffenschein. Bewaffnet begab er sich zu der ihm feindlich gesonnenen Gruppe.

2

Während des nun folgenden Geschehens, dessen Ablauf im einzelnen nicht aufklärbar war, gab der Angeklagte elf Schüsse ab, von denen sechs Schüsse Mitglieder der gegnerischen Gruppe trafen. Marina M. erhielt zwei Schüsse in die Brust und verstarb am Tatort, Gerda A. einen Schuß in den Oberarm, welcher sodann in den Oberkörper eindrang, aber nicht lebensgefährlich war. Hans und Michael F. erlitten Verletzungen an den Beinen. Harry S. wurde von hinten in die Wirbelsäule getroffen; er erlitt dadurch eine sofortige Querschnittslähmung. Er verstarb später, weil ihm am Tatort jemand den Schädel zertrümmert hatte. Marina M. war vor ihrem Tod noch eine Stichverletzung in den Hals beigebracht worden, und auch Harry S. wies eine Stichverletzung auf. Nachdem die übrigen Gegner sich zurückgezogen hatten, hielt der Angeklagte sie, um ein Verwischen der Spuren zu verhindern, mit der Pistole in Schach, bis die Polizei eintraf. Ihr übergab er sodann die Waffe.

3

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem wegen dieses Geschehens erhobenen Vorwurf des Totschlags, des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Es hat die Einlassung des Angeklagten, der sich auf Notwehr berufen hat, für letztlich nicht widerlegbar erachtet.

4

Nach dieser Einlassung bemerkte der Angeklagte bei seiner Rückkehr vom Arzt vor seinem Haus mehr als 10 Personen, die ihn zum Herauskommen aufforderten. Neben Schlaggeräuschen habe er Hilferufe seiner Schwester gehört. Er sei in das Haus seines Vaters gelaufen, habe sich die Waffe genommen und, als er auf der Straße war, in seinem Hinterhof Scheibenklirren und ängstliches Schreien seiner Neffen gehört. Die gegnerische Gruppe sei mit Rechen, Säbeln und Äxten bewaffnet gewesen und habe außerdem zwei Hunde dabeigehabt. In der Nähe seines Hauses habe er die anderen vergeblich zum Aufhören aufgefordert. Wenige Meter, bevor er den zu seiner Haustür führenden schmalen Durchgang zwischen Haus und Garage erreicht habe, habe er deshalb das Magazin in die Waffe eingeführt und sichtbar die Pistole gehalten. Plötzlich seien zwei Personen aus dem Durchgang getreten und hätten ihm den Weg versperrt; die anderen hätten begonnen, ihn zu umkreisen. Einer der Gegner habe mit der Axt gegen sein Garagentor geschlagen und Drohungen ausgestoßen. Er habe nochmals zum Aufhören und Zurückgehen aufgefordert, zugleich aber durchgeladen und zwei Warnschüsse in die Luft abgegeben. Die Gruppe sei jedoch unbeeindruckt geblieben und habe ihn noch enger umkreist. Eine der Frauen habe mit dem Rechen nach ihm geschlagen; gleich danach habe er einen Schlag in den Rücken bekommen, so daß er in die Knie gegangen sei. In dieser Situation habe jene Frau an ihm gezerrt, so daß er die Brille verloren habe. Ein bis zwei Meter vor ihm habe Marina M. mit erhobener Axt bereit zum Zuschlagen gestanden. In Lebensgefahr habe er deshalb geschossen.

5

Das Landgericht hat im Beweisergebnis eine Reihe von Umständen gefunden, die für die Richtigkeit der Einlassung sprechen. So ist die Verabredung der Familie F., zum Haus des Angeklagten zu ziehen, durch Zeugen bestätigt worden. Am Tatort wurden eine Axt, ein Säbel, ein Pickel, ein abgebrochener Rechen und Teile eines Beiles gefunden. Die Glasfüllung der Eingangstüre am Wohnhaus des Angeklagten war teilweise zertrümmert. Der Angeklagte hatte bei seiner Festnahme Verletzungen, welche nicht von der früheren Auseinandersetzung stammten. An seinem Hemd war ein Stoffteil herausgerissen.

6

Das Landgericht ist deshalb zu der Auffassung gelangt, daß der Angeklagte eine Notwehrlage nicht absichtlich herbeigeführt habe und nach dem zu seinen Gunsten zu unterstellenden Sachverhalt auch die Grundsätze nicht verletzt habe, welche für die Ausübung des Notwehrrechtes gelten. So müsse davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte nach Warnschüssen zunächst auf die Beine seiner Gegner geschossen und danach die anderen Gegner kampfunfähig gemacht habe. Infolge der Zahl der Angreifer und der Unübersichtlichkeit der Kampfläge könne dem Angeklagten auch nicht angelastet werden, daß er Harry S. in den Rücken geschossen hat. Daß er zur Verteidigung und nicht überwiegend aus anderen Gründen gehandelt habe, ergebe sich daraus, daß er nach der Abgabe von elf Schüssen aufhörte zu schießen. Im übrigen sei eine etwaige Notwehrüberschreitung nach § 33 StGB entschuldigt.

7

Hiergegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenklägerinnen. Alle Beschwerdeführer rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.

8

I.

1.

Überwiegend unzulässig und im übrigen unbegründet sind die erhobenen Aufklärungsrügen.

9

a)

Die Staatsanwaltschaft vermißt eine Vernehmung der Sanitäter des Notfallfahrzeuges über die Lage der Verletzten. Sie teilt jedoch das erwartete Beweisergebnis nicht mit und legt auch nicht dar, welche Umstände das Landgericht zu der Beweisaufnahme veranlassen mußten.

10

b)

Eine Vernehmung der Polizeibeamten, die Angehörige des Angeklagten im Ermittlungsverfahren vernommen haben, drängte sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht auf. Dem Landgericht ist nicht verborgen geblieben, daß die Angehörigen in der Hauptverhandlung von früheren Angaben abgerückt sind (UA 11). Der Inhalt dieser früheren Angaben war somit Gegenstand der Hauptverhandlung, er kann durch Vorhalt in sie eingeführt worden sein.

11

c)

Ob der Angeklagte im Haus seines Vaters auch eine Pistole mit einem kleineren Magazin hätte auswählen können, mußte dem Landgericht nicht wesentlich erscheinen. Die Verlesung der dem Angeklagten erteilten Waffenbesitzkarte, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft einen solchen Schluß erlaubt hätte, drängte sich daher nicht auf.

12

d)

Inwiefern die Auswurfrichtung der Patronenhülsen Schlüsse auf Standort und Schußrichtung des Angeklagten im einzelnen gestattet hätte, hat die Staatsanwaltschaft nicht dargelegt.

13

e)

Die Rüge der Nebenklägerin Seibert, die Vernehmung des Zeugen Bo. sei zu Unrecht unterblieben, ist unzulässig, da nicht mitgeteilt ist, welches Ergebnis die Beweiserhebung erbracht hätte. Die von der Nebenklägerin Allein erhobene Verfahrensrüge ist ebenfalls unzulässig, da keine Verfahrenstatsachen, die einen Mangel enthalten sollen, angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

14

2.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt einen sachlich-rechtlichen Fehler nicht erkennen.

15

Nach dem in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der umfassenden Beweiswürdigung ist das Gericht verpflichtet, alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu würdigen und seinem Urteil zugrunde zu legen, soweit nicht ausnahmsweise ein Verwertungsverbot besteht (BGHSt 29, 109, 110) [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]. Bei dieser Würdigung muß es sich mit allen naheliegenden Möglichkeiten des Geschehensablaufs auseinandersetzen und darlegen, welche Erwägungen für seine Überzeugungsbildung bestimmend geworden sind. Es ist aber nicht verpflichtet, alle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst benutzten Beweismittel in den schriftlichen Urteilsgründen aufzuführen und sich dort über ihren Beweiswert zu äußern (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 7). Daß der Tatrichter seine Urteilsgründe nicht ausführlicher gehalten hat, ist für sich genommen kein Rechtsfehler. Hierauf aber zielen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie die Beweiswürdigung des Landgerichts bemängelt und die weitgehend mit ihren Aufklärungsrügen zusammenfallen, im Ergebnis ab.

16

a)

Den unterschiedlichen Bekundungen der Angehörigen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung hat das Landgericht keinen Beweiswert beigemessen, weil sie offensichtlich abgesprochen waren und auch inhaltlich wenig Glauben verdienen (UA 11). Einer weiteren Auseinandersetzung mit ihnen bedurfte es nicht.

17

b)

Mit der Lage der Patronenhülsen am Tatort und mit der Lage der Opfer hat sich das Landgericht auseinandergesetzt (UA 4, 5, 7, 15). Was die Staatsanwaltschaft hierzu geltend macht, sind eigene Schlußfolgerungen, welche sie an die Stelle der vom Tatrichter gezogenen Schlüsse setzen will. Damit kann sie nicht gehört werden.

18

c)

Daß neben Harry S. auch Marina M. und Gerda A. zu einem Zeitpunkt von Schüssen des Angeklagten getroffen wurden, als sie sich bereits von ihm abgewandt hatten, ergibt der im Urteil mitgeteilte Sachverhalt nicht.

19

d)

Die Art der Verletzungen des Angeklagten ist dem Landgericht nicht entgangen. Daß es daraus nicht die Schlüsse gezogen hat, die die Revision der Staatsanwaltschaft aus ihnen zieht, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

20

II.

Auch die Beurteilung der Notwehrfrage ist im Ergebnis frei von Rechtsfehlern.

21

Das Landgericht erörtert zutreffend die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zum Einsatz eines gefährlichen Abwehrmittels in Notwehr entwickelt hat (vgl. zusammenfassend BGH NStZ 1987, 172). Es schließt ferner aus, daß der Angeklagte den Angriff seiner Gegner zielstrebig herausgefordert habe, um sie unter dem Deckmantel einer äußerlich gegebenen Notwehrlage an ihren Rechtsgütern zu verletzen (sog. Absichtsprovokation, vgl. BGH JR 1984, 205 m. Anm. Lenckner und Anm. Berz JuS 1984, 340).

22

Nicht ausdrücklich befaßt hat sich das Landgericht allerdings mit der Frage, ob die Notwehrbefugnis des Angeklagten eingeschränkt war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Verteidiger nur ein eingeschränktes Notwehrrecht, wenn er gegenüber dem Angreifer ein Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen läßt. In einem solchen Fall muß der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen suchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind (BGHSt 26, 143, 145). Ein sozialethisch nicht zu mißbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen begründet eine solche Pflicht zur Zurückhaltung allerdings nicht (BGHSt 27, 336, 338).

23

Ob die auf dem Hintergrund einer Familienfeindschaft ausgetragene Auseinandersetzung um 17 Uhr des Tattages ein Vorverhalten darstellte, welches den Angeklagten zur Zurückhaltung bei der Ausübung seiner Notwehrbefugnisse verpflichtete, bedarf indessen keiner Entscheidung. Auch wenn diese Frage zu bejahen wäre, hätte der Angeklagte die ihm in einem solchen Falle gezogenen Grenzen der Notwehr nicht überschritten. Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt hat er seine Gegner zunächst mit Worten aufgefordert, von den gegen sein Haus und seine Angehörigen gerichteten Aktionen abzulassen. Hierzu war er nach § 32 StGB berechtigt. Daß sein Einschreiten voraussehbar zu einem Angriff der gegnerischen Gruppe gegen ihn führen würde, ändert daran nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist vielmehr dem bloßen Umstand, daß ein Angriff zu erwarten ist und der Verteidiger sich für diesen Fall mit einer Waffe ausgerüstet hat, keine rechtliche Bedeutung beizumessen; der Angegriffene hat in einem solchen Fall seine volle Notwehrbefugnis (BGH JR 1980, 210; BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 - 2 StR 43/83). Als sich die Gruppe F. ihm selbst zuwandte, forderte der Angeklagte erneut zum Aufhören auf, zeigte seine Bewaffnung und gab Warnschüsse ab. Er hat damit die nach Sachlage mildesten Mittel eingesetzt, um die gegnerische Gruppe eindringlich auf den Ernst der drohenden Auseinandersetzung hinzuweisen. Ein Zurückweichen war ihm, als er eingekreist war und geschlagen wurde, nicht mehr möglich. Unter diesen Umständen durfte er, als ihm von Marina M. Lebensgefahr drohte, die Schußwaffe auch gezielt einsetzen.

24

III.

Das Verhalten des Angeklagten nach Abgabe der Schüsse hat das Landgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt einer Nötigung der gegnerischen Gruppe geprüft. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß eine rechtswidrige Nötigung nicht vorlag, weil er seine Gegner mit der Pistole in Schach halten durfte, damit die Beweislage nicht verändert würde.

25

Mit diesen Erwägungen hat das Landgericht den Sachverhalt nicht ausgeschöpft.

26

Das Landgericht hat sich zwar zutreffend auch diesem Abschnitt des Tatgeschehens zugewandt, weil er Teil des historischen Vorganges und damit von der Anklage umfaßt ist. Innerhalb dieses Rahmens war das Landgericht jedoch gehalten, die Tat nach allen Richtungen hin zu untersuchen (§ 264 StPO). Wie die Nebenklägerin S. zutreffend geltend macht, gehörte dazu auch die Abhandlung der Frage, ob der Angeklagte für die Verletzungen verantwortlich zu machen ist, die Harry S. und Marina M. nach Abgabe der Schüsse zugefügt worden sind.

27

Nach den Ausführungen des Urteils sind die Angehörigen des Angeklagten vermutlich an den Tatort geeilt, als der Angeklagte seine Schüsse bereits abgegeben hatte. Aus dem Urteil (UA 11) ergibt sich ferner die Auffassung des Landgerichts, daß wohl Angehörige des Angeklagten Harry S. den Schädel zertrümmert haben und daß auch die diesem und Marina M. beigebrachten Stichverletzungen von ihnen herrühren. Wenn die Vorgänge sich abspielten, während der Angeklagte seine Gegner in Schach hielt und er den Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und den Straftaten der Angehörigen erkannte, dann kann er sich durch eine sachlich-rechtlich neue Tat der aktiven Beteiligung an der Tötung von Harry S. und der Körperverletzung von Marina Mayer oder aber der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 227 StGB) schuldig gemacht haben. Die fehlende Beurteilung des Sachverhalts unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nötigt dazu, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, damit es die Vorgänge aufklärt, welche sich nach Abgabe der Schüsse zugetragen haben. Insoweit haben daher die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin S. Erfolg.

28

Die Nebenklägerin A. ist von den Vorfällen nach Abgabe der Schüsse nicht betroffen. Ihre Revision ist daher zu verwerfen.

29

IV.

Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Zubilligung einer Haftentschädigung an den Angeklagten ist durch die Entscheidung des Senats gegenstandslos.

Salger
Jähnke
Steindorf
Maatz
Basdorf