Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.11.1996, Az.: 6 AZR 451/95
Einstufung von Lehrern; Aufstiegsamt; Höhergruppierung; Übertragung von Aufstiegsämtern
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.11.1996
- Aktenzeichen
- 6 AZR 451/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 10140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 16.12.1992 - 17 Ca 3848/92
- LAG Berlin - 19.04.1995 - AZ: 8 Sa 152/94; 8 Sa 39/95
- LAG Berlin - 19.04.1995 - AZ: 8 Sa 39/95
Rechtsgrundlagen
- 2 Anl. 1 BesÜV
- § 11 BAT-O
Fundstellen
- AuR 1997, 167 (amtl. Leitsatz)
- BB 1997, 532 (amtl. Leitsatz)
- NZA-RR 1997, 273 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1997, 224 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Werden die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Einstufung von Lehrern in die Besoldungsgruppe A 11 im Aufstiegsamt geschaffen, so besteht für einen angestellten Lehrer nach achtjähriger Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung noch kein Anspruch auf eine Höhergruppierung von VergGr IVb BAT-O nach VergGr IVa BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, wenn aufgrund einer rechtmäßigen Entscheidung des Dienstherrn die Übertragung von Aufstiegsämtern erst nach Ablauf von drei Jahren nach Einrichtung der Stellen erfolgt (Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - ZTR 1996, 560 = auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt und vom 24. Oktober 1996 - 6 AZR 415/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).