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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1991, Az.: 1 StR 328/91 B

Reichweite der Anordnung des Verfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1991
Aktenzeichen
1 StR 328/91 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Offenburg - 18.12.1990

Fundstelle

  • StV 1992, 155-156

Verfahrensgegenstand

bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Charles P. aus D./T. (USA), geboren am ... 1941 in A./S. (USA),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. November 1991
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 18. Dezember 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß lediglich der Gewinn für verfallen erklärt werden darf (BGHSt 28, 369[BGH 28.03.1979 - 2 StR 700/78] sowie BGHR StGB § 73 Vorteil 1). Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 StGB erstreckt sich die Anordnung des Verfalls auf die gezogenen Nutzungen; dazu gehören entgegen der Meinung der Revision die Zinsen der beschlagnahmten Guthaben (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. § 73 Rdn. 32). Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist die angefochtene Verfallsanordnung, der eine nach § 73 b StGB zulässige Schätzung zugrunde liegt, auch sonst nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm
Ulsamer
Maul
Granderath
Wahl