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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1991, Az.: BVerwG 2 C 42.88

Erschwerniszulage; Erschwerniszulagenverordnung; Zulageberechtigte Aufgaben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 42.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 07.08.1987 - AZ: 8 K 13/87
VGH Mannheim - 29.03.1988 - AZ: 4 S 2472/87

Fundstellen

  • DVBl 1991, 1213 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1991, 211-213
  • DÖD 1991, 286-287
  • NVwZ-RR 1992, 89-90 (Volltext mit amtl. LS)
  • Polizei 1992, 132-133
  • ZBR 1991, 346-347
  • ZTR 1991, 482 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Beamte einer Spezialeinheit der Polizei erhalten eine Erschwerniszulage nach § 23 a Abs. 1 EZulV dann nicht, wenn ihnen noch andere, nicht zulageberechtigende Aufgaben zugewiesen worden sind und diese einen nicht nur geringfügigen Teil ihres Gesamtaufgabenbereichs ausmachen.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 1988 und das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 1987 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht als Kriminalkommissar bei der Landespolizeidirektion Karlsruhe im Dienst des Beklagten. Von 1979 bis 1984 gehörte er dem dort bestehenden Mobilen Einsatzkommando an.

2

Wegen Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife vom 13. Oktober 1982 bis zum 9. Oktober 1984 leistete er am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag jeder Woche außer während der Lehrgangsferien keinen Dienst beim Mobilen Einsatzkommando. Bis zum 30. Juni 1983 gewährte der Beklagte dem Kläger weiterhin eine Erschwerniszulage. Mit Schreiben vom 1. September 1986 beantragte er, ihm auch für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis Oktober 1984 eine Erschwerniszulage zu zahlen.

3

Der vom Kläger noch vor Erlaß eines Bescheides erhobenen Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze nach § 23 a Abs. 1 EZulV erfordere lediglich die Zugehörigkeit zu und damit den Dienst in einem Polizeiverband für besondere polizeiliche Einsätze. Auf den umfang der Tätigkeit komme es nicht an. Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. März 1908 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils bezogen und ergänzend ausgeführt, der Kläger habe während des streitigen Zeitraums insgesamt mindestens zur Hälfte im Mobilen Einsatzkommando Dienst geleistet, so daß selbst dann, wenn es für die Anwendung des § 23 a EZulV auf eine Gewichtung des Anteils der jeweiligen Verwendung ankomme, ein Anspruch auf Gewährung der Zulage bestünde.

4

Der Beklagte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. März 1988 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. August 1987 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

9

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht die beanspruchte Zulage nicht zu.

10

Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Erschwerniszulage ist § 23 a Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV -) vom 26. April 1976 (BGBl. I S. 1101), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 25. Mai 1979 (BGBl. I S. 603). Danach wird Polizeivollzugsbeamten, die in einem Verband des Bundesgrenzschutzes oder in einem Polizeiverband der Länder für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, eine Erschwerniszulage in Höhe von 200 DM monatlich gewährt.

11

Der Kläger gehörte als Polizeivollzugsbeamter im fraglichen Zeitraum einem Mobilen Einsatzkommando an und gehörte damit zum Kreis der zulageberechtigten Personen. Er ist jedoch bei diesem Verband in der hier streitigen Zeit nicht in zulageberechtigender Weise verwendet worden.

12

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kommt es für die Gewährung der Erschwerniszulage nicht allein auf die Zugehörigkeit zu einer der in § 23 a Abs. 1 EZulV genannten Beamtengruppen an. Die Ausführungen des erkennenden Senats zu den Voraussetzungen der Gewährung der Stellenzulage gemäß Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (sog. Ministerialzulage), in denen die Frage der Verwendung entscheidend nach der Zugehörigkeit zu einer obersten Bundes- oder Landesbehörde beurteilt wird (vgl. Urteil vom 28. Januar 1968 - BVerwG 2 C 61.86 - <BVerwGE 79, 22, 23 f.>), sind auf den Bereich des § 23 a Abs. 1 EZulV nicht übertragbar.

13

Die Gewährung der Erschwerniszulage setzt voraus, daß der Beamte bei dem Polizeiverband, dem er angehört, in zulageberechtigender Weise verwendet wird. Danach kommt es entscheidend darauf an, daß der Dienstposten des Beamten von seiner Zugehörigkeit zur Spezialeinheit der Polizei maßgebend geprägt ist (vgl. Urteil vom 23. Mai 1985 - BVerwG 6 C 121.83 - <Buchholz 235 § 42 Nr. 9>). Umfaßt dieser Dienstposten durch Übertragung weiterer Tätigkeiten auf den Beamten mehrere Aufgabenbereiche, muß den typischerweise erschwernisbehafteten Tätigkeiten, um derentwillen die Erschwerniszulage gewährt wird, jedenfalls herausragendes Gewicht zukommen. Das bedeutet, daß regelmäßig die zulagenberechtigenden Funktionen einen quantitativ besonders umfangreichen Teil des dem Beamten zugewiesenen gesamten Aufgabenbereichs ausmachen müssen. Quantitativ besonders umfangreich in diesem Sinne ist eine Tätigkeit dann, wenn die Arbeitskraft des Beamten weitestgehend durch die erschwernislagentypischen Aufgaben gebunden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Zulage ohne zeitliche oder quantitative Einschränkungen gewährt wird, der Verordnunggeber also grundsätzlich voraussetzt, daß sich die Erschwernislage, die mit der Zulage abgegolten werden soll, nur bei uneingeschränkt kontinuierlicher Diensterfüllung typischerweise verwirklicht (vgl. Urteil vom 23. Mai 1985 - BVerwG 6 C 121.83 - <a.a.O.>). Diesen durch das Anforderungsprofil des Dienstpostens bedingten erhöhten Leistungsanforderungen, den kontinuierlich wiederkehrenden Hochleistungs- und damit Streßsituationen sind solche Beamte nicht ausgesetzt, die nicht fortlaufend Dienst bei einer solchen Einheit verrichten, sondern in kurzen und wiederkehrenden Zeitabständen regelmäßig für längere Dauer aus dem Dienstbetrieb ausscheiden. Ihr Aufgabenbereich ist durch die Zugehörigkeit zu der Spezialeinheit der Polizei nicht mehr in der gebotenen Weise geprägt.

14

§ 23 a Abs. 1 EZulV stellt auf die Zugehörigkeit des Polizeivollzugsbeamten zu einem bestimmten Verband ab, um die Tätigkeiten, die mit einer Erschwerniszulage abgegolten werden sollen, sachgerecht abzugrenzen. Die Zugehörigkeit zu den in der Verordnung genannten Verbänden bringt nämlich für die dort beschäftigten Beamten stets wiederkehrende besondere, für die Tätigkeit bei diesen Verbänden typische Erschwernisse mit sich, die über die Normalanforderungen des Amtes hinausgehen und mithin durch die allgemeine Besoldung nicht abgegolten sind (zum Abgrenzungscharakter vgl. Urteile vom 3. Januar 1990 - BVerwG 6 C 11.87 - <Buchholz 240 § 47 Nr. 6> m.w.N. und vom 30. September 1907 - BVerwG 6 C 52.86 - <Buchholz 240 § 47 Nr. 5>).

15

Durch die Zulage sollen diejenigen besonderen Erschwernisse abgegolten werden, denen Beamte der GSG 9 oder besonderer Polizeieinheiten der Länder ausgesetzt sind und die darin zu sehen sind, daß diese Polizeieinheiten, die aufgrund "Struktur, Aufgabenzuweisung und Einsatzmöglichkeiten dieser Spezialeinheit des Bundes vergleichbar sind", für "Maßnahmen in ganz besonderen Lagen vorgesehen" sind, die eine "Risikobereitschaft und eine besondere, an Extremlagen ausgerichtete Aus- und Fortbildung erfordern" (BR-Drs. 145/79 <Beschluß>).

16

Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß der vom Kläger geleistete Dienst in einer Spezialeinheit der Polizei, dem Mobilen Einsatzkommando, nicht die Voraussetzungen zur Gewährung einer Erschwerniszulage nach § 23 a Abs. 1 EZulV erfüllt. Das Berufungsgericht hat mit das Revisionsgericht bindender Wirkung (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß der Kläger sich zwar auch während des Lehrgangs zu mindestens der Hälfte seiner Dienstzeit seinen Aufgaben als Angehöriger des Mobilen Einsatzkommandos zu widmen hatte, er jedoch am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag jeder Woche außerhalb seiner Einheit Dienst zu tun hatte. Die so geartete Teilnahme am Dienst ist nach dem oben Gesagten nicht geeignet, die spezifische Erschwernislage, die dem Aufgabenbereich des bei einem Mobilen Einsatzkommando verwendeten Polizeivollzugsbeamten sein Gepräge gibt, typischerweise zu verwirklichen. Das gilt zum einen für die zeitliche Dimension. Der Kläger ist während der Lehrgangsteilnahme in nicht nur geringfügigem Ausmaß mit Aufgaben befaßt gewesen, die ihm nicht als Angehöriger einer Polizeispezialeinheit zugewiesen worden waren. Die Teilnahme am mehrjährigen Lehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife stand auch in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Verwendung des Klägers in dieser Spezialeinheit. Schließlich liegt auch auf der Hand, daß die zeitliche Inanspruchnahme auch die Art der dienstlichen bestimmte. Mit den jeweils dreitägigen "Entspannungsphasen" während der Lehrgangswochen, konnte sich die spezifische Erschwernislage, die der Verordnunggeber im Auge hatte, typischerweise nicht verwirklichen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.475 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas