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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1986, Az.: 1 StR 327/86

Strafbarkeit eines Geschäftsführers, der im Einverständnis mit dem Komplementär Vermögen der Kommanditgesellschaft beiseiteschafft; Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Handelsgesellschaft, der zugleich deren Gläubiger ist und sich selbst inkongruente Befriedigung gewährt; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Bankrotts, Verstrickungsbruchs und Betrugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1986
Aktenzeichen
1 StR 327/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hof - 20.12.1985

Fundstellen

  • BGHSt 34, 221 - 226
  • MDR 1987, 247-248 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1710-1711 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1988, 14-16

Verfahrensgegenstand

Bankrott u.a.

Prozessführer

Verlagskaufmann Hermann K. aus M. geboren am ... 1929 in L./Kreis D.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Geschäftsführer, der im Einverständnis mit dem Komplementär Vermögen der Kommanditgesellschaft beiseiteschafft, ist auch dann nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wenn er eigennützig handelt.

  2. b)

    Der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft, der zugleich deren Gläubiger ist und sich selbst inkongruente Befriedigung gewährt, ist nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, nicht nach § 283 c StGB zu bestrafen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. November 1986
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus K. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 20. Dezember 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      soweit der Angeklagte wegen Bankrotts verurteilt wurde,

    2. 2.

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts, Verstrickungsbruchs und Betrugs unter Einbeziehung früherer Strafen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Bankrotts und den gesamten Strafausspruch. Sie hat im wesentlichen Erfolg; allerdings bleiben die wegen Verstrickungsbruchs und Betrugs verhängten Einzel strafen bestehen.

2

II.

Der Angeklagte war Kommanditist einer Kommanditgesellschaft, die außer ihm noch zwei Gesellschafter hatte, seinen Bruder Helmut als Komplementär, Frau M. als Kommanditistin. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft, weil er als faktischer Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Kommanditgesellschaft eine Anzahl dieser gehörender Verlagsrechte verkauft und den Erlös weitgehend für sich verwendet hatte.

3

Daß das Landgericht den Angeklagten als (faktischen) Geschäftsführer ansieht, ist nach Art und Umfang seiner Tätigkeit sowie seiner Stellung als Generalbevollmächtigter nicht zu beanstanden. Daß ein Kommanditist entgegen § 164 HGB (Mit-)Geschäftsführer sein kann - unter Umständen durch schlüssige Bestellung - ist anerkannt (vgl. Martens bei Schlegelberger, HGB 5. Aufl. § 164 Rdn. 27 ff., 35).

4

Jedoch nötigen Unklarheiten in den tatsächlichen Feststellungen zur Aufhebung der Verurteilung wegen Bankrotts.

5

Die Verlagsrechte an den Zeitschriften "Eisenwärenbörse" und "Elektrobörse" waren am 5. Februar 1977 von der Kommanditgesellschaft sicherungshalber an den Angeklagten abgetreten worden; Gegenstand der Sicherung waren Ansprüche aus Darlehen, die vom Angeklagten der Gesellschaft sukzessive gewährt wurden. Im Oktober/Dezember 1980 trat der Angeklagte die Verlagsrechte weiter an die V. C. S. ab; damit sollten deren Darlehensansprüche gegen die Gesellschaft abgesichert werden, allerdings - wie vertraglich vereinbart wurde - nur bis zur Höhe von DM 196.800.

6

Das Landgericht geht davon aus, der diesen Betrag übersteigende Wert des Sicherungsrechts habe der Gesellschaft zugestanden, ohne zu erörtern, ob insoweit möglicherweise der Angeklagte gegen die V. C. S. einen Anspruch auf Rückübertragung zur Sicherung seiner Darlehensforderungen nach dem Vertrag vom 5. Februar 1977 hatte. Daß diese Sicherungsrechte durch die weitere Abtretung vom Oktober/Dezember 1980 gänzlich aufgehoben werden sollten, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang meint, es könne "nicht davon ausgegangen werden, daß die V. C. S. ihre Sicherheiten freigeben wollten, bevor die gesicherte Forderung befriedigt war" (UA S. 109), übersieht es, daß die Sparkassen durch ihre Zustimmung zum Verkauf der Verlagsrechte tatsächlich auf diese Sicherheiten verzichteten.

7

Ähnlich verhält es sich mit den Verlagsrechten an den anderen Zeitschriften, mit Ausnahme von "Sammlerdienst", wobei die (ursprünglichen) Sicherungsnehmer die Brüder des Angeklagten Helmut und Dieter waren. Die Strafkammer beschränkt sich hier auf die Feststellung, daß die Rechte nicht dem Angeklagten zustanden.

8

Das Landgericht erwägt zwar - im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Zeitschrift "Eisenwarenbörse" - beiläufig, daß der Inhaber eines nur zur Sicherung übertragenen Rechts im Konkurs kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat, so daß das Sicherungsrecht Bestandteil der Konkursmasse bleibt und im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschafft werden kann (UA S. 107; vgl. BGHSt 5, 119). Indes enthebt das nicht von der Pflicht zur Feststellung, wem das Sicherungsrecht tatsächlich zustand, weil jedenfalls der Schuldumfang berührt wird.

9

Sollte dem Angeklagten oder den mit seinem Vorgehen einverstandenen Brüdern K. ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung zugestanden haben, so hätte dargetan werden müssen, warum gleichwohl die Konkursmasse durch die Verwertung der Verlagsrechte und den Einbehalt des Erlöses geschmälert worden ist. Die Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 5, 119) steht dem nicht entgegen; dort ist der Fall der Übergabe des Sicherungsgutes zur Verwertung an den Sicherungsnehmer nicht entschieden worden.

10

III.

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob - gegebenenfalls allein oder in Tateinheit mit § 283 StGB - Untreue nach § 266 StPO vorliegt. Hierbei wird zu beachten sein, daß die Kommanditgesellschaft, anders als die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die Schädigung des Gesamthandsvermögens der Kommanditgesellschaft nur insoweit bedeutsam ist, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (BGH wistra 1984, 71). Das könnte sich nach den bisherigen Feststellungen nur auf den Kommanditanteil von Frau M. beziehen; hierzu ist dem Urteil nichts Näheres zu entnehmen.

11

Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Komplementärs Helmut K. scheidet im Hinblick auf dessen Einwilligung zu dem Vorgehen des Angeklagten aus, nicht jedoch ein Schuldspruch wegen Bankrotts (§ 283 StGB). Zwar fällt nach ständiger Rechtsprechung der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft nur dann unter § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn er wenigstens auch im Interesse der Gesellschaft tätig wird; handelt er nur aus Eigennutz, so greift diese Vorschrift nicht ein (BGHSt 30, 127 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 10. Juli 1979 - 4 StR 270/79). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für den vorliegenden Fall, in dem der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft einerseits, deren faktischer Geschäftsführer andererseits einverständlich zusammenwirken.

12

Gesetzliche Grundlage zur Abgrenzung der Tatbestände des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der Untreue (§ 266 StGB) in den Fällen, in denen der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft im Konkurs Vermögensgegenstände der Gesellschaft beiseite schafft, ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB. Diese Bestimmungen setzen voraus, daß der Täter als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als mit der Leitung des Betriebes oder eines Teils des Betriebes Beauftragter "aufgrund des ihm erteilten Auftrages" gehandelt hat. Bei einem - aus wirtschaftlicher Sicht zu wertenden (BGHSt 30, 127 f.) - vollständigen Widerstreit der Interessen der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter und des organschaftlichen Vertreters bzw. des Beauftragten ist dieses Merkmal nicht erfüllt. Handelt jedoch der Geschäftsführer - wie hier - im Einverständnis mit dem Komplementär, also dem Gemeinschuldner, so fehlt es an einem Interessenwiderstreit; vielmehr bewegt sich das Handeln des Geschäftsführers im (durch das Einverständnis erweiterten) Auftrag des Gemeinschuldners. Dessen Einverständnis macht das Handeln des Geschäftsführers insofern stets zu einem Handeln im Schuldnerinteresse, selbst wenn der Geschäftsführer dabei eigennützige Zwecke verfolgt. Der Senat hält es aus Gründen des Schutzes der Konkursgläubiger vor nachteiligen Vermögensverschiebungen und deshalb in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung für geboten, den mit dem Komplementär zum Schaden der Konkursmasse zusammenwirkenden Geschäftsführer insoweit nicht anders zu behandeln als den Inhaber einer Einzelfirma, der unter den Voraussetzungen des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB Bestandteile seines Vermögens beiseiteschafft. Auch bei diesem sind die Motive seines Tuns ohne Belang. Hier wie dort kommt es allein darauf an, daß das in Rede stehende Handeln dem Gläubigerinteresse zuwiderläuft.

13

IV.

Weil die Verurteilung nach § 283 StGB aufgehoben wird, ist über die Anwendbarkeit von § 283 c StGB nicht abschließend zu entscheiden. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe von 1977 bis 1980 DM 862.000, im Jahre 1981 DM 894.000 als Darlehen in die Gesellschaft eingebracht. Der rechtlichen Würdigung ist zu entnehmen, daß der Angeklagte - was sich aus der Schildung seiner Einlassung (UA S. 61) nicht ohne weiteres ergibt - sich darauf berufen hat, die ihm zugeflossenen Gelder hätten dazu gedient, jene (allerdings noch nicht fälligen) Darlehen zurückzuzahlen. Nach Auffassung der Strafkammer rechtfertigt das aber nicht, insoweit anstelle von § 283 StGB den privilegierenden Tatbestand des § 283 c StGB anzuwenden. Die Strafkammer stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung, wonach § 283 c StGB dann nicht eingreift, wenn der Täter sich selbst begünstigt, also zugleich Schuldner und Gläubiger ist (vgl. RGSt 68, 368; BGH NJW 1969, 1494; Tiedemann in LK 10. Aufl. § 283 c Rdn. 9).

14

Die Revision beanstandet das; sie ist der Meinung, der Angeklagte sei als Kommanditist, auch als faktischer Geschäftsführer, "Gläubiger" im Sinne von § 283 c StGB gewesen, jedenfalls insoweit, als es sich um Darlehen handele, die vor der Krise gegeben worden seien.

15

Der Senat neigt dazu, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung § 283 c StGB dann nicht für anwendbar zu halten, wenn der (an sich) unter § 283 StGB fallende Täter sich selbst im Sinne von § 283 c StGB inkongruente Sicherheit oder Befriedigung gewährt.

16

Der Revision ist zuzugeben, daß die Begründung des Reichsgerichts (RGSt 68, 368, 370), die privilegierende Vorschrift der Gläubigerbegünstigung (damals § 241 KO) greife in solchen Fällen nicht ein, weil sonst "eine besonders gefährliche Form der Beeinträchtigung der gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger der Bestrafung aus § 239 Nr. 1 KO (heute § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entzogen" würde, nicht voll befriedigen kann, und daß auch die diese Rechtsprechung Übernehmende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1969, 1494) sich darauf beschränkt, § 241 aF KO als eine auf geringeres Täterverschulden rücksichtnehmende Vorschrift zu bezeichnen, die in solchem Fall deshalb nicht gelte, weil bei einem Angeklagten, der "sich selbst auf Kosten der Masse einen Vorteil verschaffen will, ... eine solche Schuldminderung nicht gegeben" sei.

17

Renkl (JuS 1973, 611, 613) meint demgegenüber, § 241 aF KO erfasse jeden Gläubiger und erstrecke sich demgemäß auch auf die Fälle, in denen Täter und Begünstigter identisch sind; hätte man die Eigenbegünstigung ausschließen wollen, so hätte das einer Sonderregelung bedurft. Auch Hendel (NJW 1977, 1943, 1945) ist der Auffassung, § 283 c StGB gebe keinen Anhalt dafür, daß zwischen Täter und Gläubiger Personenidentität nicht bestehen dürfe.

18

Sieht man den Zusammenhang der Vorschriften § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 283 c StGB ausschließlich als Spiegelbild der darin geregelten konkursrechtlichen Situation, so mag die Kritik einleuchten. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB schützt die Gesamtheit der Gläubiger gegen die Schmälerung der Masse insgesamt, § 283 c StGB erfaßt die ungleichmäßige Verteilung der an sich ungeschmälerten Masse unter die Gläubiger. Hat die als Täter der Konkursstraftat zu behandelnde Person eine Forderung gegen die Masse, ist sie also zugleich Konkursgläubiger, so verlassen Leistungen, die diese Person sich selbst gewährt, nicht den Kreis der Konkursgläubiger, sondern führen nur zur ungleichmäßigen Verteilung.

19

Indes übersieht diese Auffassung die Eigenständigkeit strafrechtlicher Regelung und Auslegung. Die Vorschriften des 24. Abschnitts des Strafgesetzbuchs begründen eine besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gemeinschuldners oder der für ihn tätigen Personen. Anlaß der Regelung ist einerseits der besondere Anreiz und die besondere Versuchung, zum eigenen Vorteil zu wirtschaften, der solche Täter ausgesetzt sind, andererseits die besondere Möglichkeit, diesem Anreiz praktische Wirksamkeit zu verschaffen, die solchen Personen zu Gebote steht. Von daher besteht eine scharfe Trennung zwischen dem Konkursstraftäter und dem Konkursgläubiger. In bezug auf die Vermögenswerte, die den Konkursgläubigern zustehen, ist dem Konkursstraftäter - abgesehen von Vermögensverfügungen im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft - jedes eigennützige Handeln, jedes Geschäft mit sich selbst zu Lasten des konkursbehafteten Vermögens untersagt.

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Dieser Grundsatz wäre durchbrochen, würde man den Konkursstraftäter, der zugleich eine Forderung gegen die Masse hat, als Gläubiger im Sinne von § 283 c StGB behandeln. Der Konkursstraftäter würde dann für ein Handeln privilegiert, das ihm die Vorschriften des 24. Abschnitts sonst strikt untersagen, nämlich ein Handeln aus eigennützigen Gründen. Der Anreiz, von den dem Konkursstraftäter zur Verfügung stehenden vielfältigen Möglichkeiten zum eigenen Nutzen Gebrauch zu machen, würde verstärkt, bis hin zu der von Außenstehenden nur schwer zu widerlegenden Fiktion früher gegebener Darlehen, die jetzt privilegiert befriedigt würden.

21

Daher gebieten die dem Konkursstrafrecht zugrundeliegenden Prinzipien eine Auslegung des in § 283 c StGB verwendeten Begriffs "Gläubiger" dahin, daß hier nur solche Gläubiger gemeint sind, die nicht zugleich Gemeinschuldner sind oder im Sinne des Konkursstrafrechts an dessen Stelle handeln. Es geht hier, wie Tiedemann (LK 10. Aufl. § 283 c Rdn. 9) richtig sieht, um die Auslegung (und Einschränkung) des Begriffs "Gläubiger" entsprechend dem Schutzzweck des Tatbestands. Die Gesamtregelung des 24. Abschnitts verbietet es, auch den Konkursstraftäter nach § 283 c StGB zu privilegieren.

22

V.

Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs und Betrugs weist keinen Rechtsfehler auf. Auch die insoweit verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben.

23

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts und des Revisionsführers bietet das Urteil keinen Anhalt für die Annahme, diese Strafen seien von der jetzt aufgehobenen Verurteilung und der insoweit verhängten Einzelstrafe beeinflußt.

Schauenburg
Kuhn
Ulsamer
Maul
Foth