Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1959, Az.: III ZR 37/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 37/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Düsseldorf - 03.12.1957
- Landgerichts in Kleve - 21.12.1956
Prozessführer
1. des Fährmannes Johann H. in O., R.,
2. des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Vorstand der Wasser- und Schifffahrtsdirektion in D.,
Prozessgegner
den Invaliden August T. in O., R.str. ...,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1957 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist, und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vom 21. Dezember 1956 abgeändert:
Der Kläger wird mit seiner Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 17. März 1953 befuhr der damals 68 Jahre alte Kläger mit seinem Fahrrad den sog. Fahrweg in Orsoy. Dieser Fahrweg verläuft zunächst - aus Richtung Orsoy kommend - längs des Rheines. Er biegt dann bei einer Trinkhalle von der den Rheinstrom entlangführenden Landstraße rechtwinklig ab und führt auf einer Buhne, an deren Kopf sich die Anlegestelle der Fähre Orsoy - Walsum befindet, auf den Strom zu. Von der Abbiegung (bei der Trinkhalle) ab ist der Weg zunächst mit Basaltsteinen gepflastert. Hieran schließt sich nach etwa 50 m ein in einer Breite von ungefähr 3 m mit viereckigen Pflastersteinen befestigter Streifen an. Zu beiden Seiten dieser Pflasterung befinden sich etwa 1 m breite Seitenstreifen, die aus großen, unregelmäßigen Basaltblöcken gebildet sind. Auf dem - in Richtung Buhnenkopf gesehen - rechten dieser Seitenstreifen kam der Kläger mit seinem Fahrrad zu Fall. Er erlitt einen Oberschenkelhalsbruch, der eine Verkürzung seines linken Beines um 3 cm zur Folge hatte. Der Fährbetrieb zwischen Orsoy und Walsum wird von dem Beklagten H. ausgeübt. Die Berechtigung hierzu wurde ihm auf Grund eines im Jahre 1942 zwischen ihm und dem Preußischen Staate abgeschlossenen Pachtvertrages übertragen, der im Jahre 1952 durch eine zwischen dem beklagten Lande, vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg, und dem Beklagten H. getroffene Vereinbarung verlängert und teilweise neu gefaßt würde.
Der Kläger hat behauptet, er sei auf dem Wege zur Fähre gewesen und dadurch zu Fall gekommen, daß sein Fahrrad auf dem Seitenstreifen in eine zwischen zwei Basaltsteinen klaffende Lücke geraten sei. Wegen eines hinter ihm herannahenden Kraftfahrzeugs (Dreirad) habe er sein Fahrrad auf den Seitenstreifen gelenkt. Er ist der Meinung, daß beide Beklagten für den nach seiner Ansicht ordnungswidrigen Zustand des Seitenstreifens verantwortlich seien, und hat mit der Begründung, daß er infolge des Unfalls zu sonst von ihm ausgeübten Gelegenheitsarbeiten nicht mehr in der Lage sei, beantragt,
- 1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab 1. April 1953 monatlich 100 DM und einen seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag als Schmerzensgeld zu zahlen,
- 2.
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren möglicherweise noch aus dem Unfall vom 17. März 1953 entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Der Beklagte H. hat insbesondere geltend gemacht: Der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, da er trotz genauer Kenntnis der Örtlichkeit die ordnungsgemäß mit Pflastersteinen befestigte Straße verlassen und sich auf den Seitenstreifen, der nicht zum Wege gehöre, begeben habe. Jedenfalls sei er gehalten gewesen, in diesem Falle von seinem Fahrrade abzusteigen. Zudem treffe ihn, Herbertz, für die Unfallstelle, die im Zuge einer öffentlichen Straße liege, eine Verkehrssicherungspflicht nicht. Selbst wenn man aber eine solche annehmen wolle, so beziehe sich diese lediglich auf die Sauberhaltung des Zufahrtsweges, in keinem Falle jedoch auf Straßenbauarbeiten, die nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Fährbetriebes stünden.
Das beklagte Land hat sich zur Begründung seines Antrages auf Abweisung der Klage ebenfalls auf das überwiegende Eigenverschulden des Klägers berufen und darüber hinaus u.a. vorgetragen: Die Buhne, auf der sich der Unfall zugetragen habe, sei nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt und dürfe nur von Personen betreten werden, die ein erlaubtes Eigeninteresse dorthin führe. Hierunter falle jedoch nicht der Kläger, da er entgegen seiner Behauptung die Fähre nicht habe benutzen wollen. Davon abgesehen seien auch die mit Basaltblöcken befestigten Seitenstreifen nicht Teile des Zuganges zur Fähre, das Land sei jedenfalls nicht verkehrssicherungspflichtig.
Die Vorinstanzen haben den Klageanspruch auf Zahlung einer Geldrente und eines Schmerzensgeldes zu 1/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der beantragten Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten zu 1/4 entsprechen.
Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revisionen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß beide Beklagten für den Fährweg verkehrssicherungspflichtig seien und daß die Sicherungspflicht sich auch auf die beiderseits des eigentlichen Weges liegenden Seitenstreifen erstrecke. Zwar bedürfe es, so führt das Berufungsgericht dazu im einzelnen aus, im allgemeinen bei Verkehrsstraßen einer besonderen Sicherung der neben der befestigten Fahrbahn liegenden unbefestigten Streifen nicht. Hier aber könne die Tatsache, daß der gepflasterte Weg nur 3 m breit sei, dazu führen, daß Fußgänger sich bei regem Kraftfahrverkehr von und zur Fähre im Interesse ihrer eigenen Sicherheit veranlaßt sähen, den Weg zu verlassen und die Seitenstreifen zu betreten. Diese Möglichkeit sei angesichts der gesamten Umstände naheliegend, und es müsse daher angenommen werden, daß auch die Seitenstreifen dem Verkehr gewidmet seien. Der Senat sei überzeugt, daß der Kläger seiner Sachdarstellung entsprechend mit seinem Rade in eine der zwischen den Basaltsteinen klaffenden Lücken geraten und dadurch zu Fall gekommen sei, der Unfall also auf die Schadhaftigkeit der Anlage zurückzuführen sei. Ob der Kläger die Fähre habe benutzen wollen, könne dahinstehen. Die Haftung der Beklagten sei auch dann zu bejahen, wenn dies nicht der Fall gewesen sei. Die Fährrampe sei weder abgesperrt, noch sei Vorsorge getroffen, daß sie nur von den Benutzern der Fähre betreten werden könne. Auch sei es allgemein üblich und bekannt gewesen, daß die Buhne insbesondere auch von Spaziergängern aufgesucht werde. Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe daher nicht nur den Fährbenutzern gegenüber. Aus alledem folge, daß die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 BGB für den dem Kläger entstandenen Schaden einzutreten und ihm gemäß § 847 BGB ein Schmerzensgeld zu zahlen hätten. In Übereinstimmung mit dem Landgericht sei jedoch das Eigenverschulden des Klägers, der leichtfertig den Seitenstreifen befahren habe, als überwiegend zu bewerten.
II.
Der Frage, ob die Vorinstanzen mit Recht davon ausgegangen sind, daß beide Beklagten hinsichtlich der Unfallstelle eine Verkehrssicherungspflicht treffe, brauch nicht nachgegangen zu werden. Denn im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt die Verletzung einer aus der Verkehrssicherungspflicht sich ergebenden Obliegenheit, aus der der Kläger Schadensersatzansprüche herleiten könnte, nicht dargetan. Die Vorinstanzen haben den Umfang der Verkehrssicherungspflicht für die hier interessierenden Seitenstreifen der Buhne, auf der der Kläger zu Fall gekommen ist, verkannt.
Die Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich in ihrem Inhalt und Umfang nach dem Zweck, dem die Verkehrseinrichtung zu dienen bestimmt ist. Wenn eine Buhne nicht ausschließlich wasserbautechnischen Zwecken, sondern auch Verkehrszwecken dient, dann kommt den Seitenstreifen - abgesehen von ihren wasserbautechnischen Funktionen - in ähnlicher Weise wie dem Straßenbankett die Aufgabe zu, die volle Ausnutzung der eigentlichen Fahrbahn zu gewährleisten, bei der verhältnismäßig geringen Breite der Fahrbahn selbst den Verkehrsteilnehmern, insbesondere sich begegnenden Fahrzeugen, die Möglichkeit eines - vorsichtigen - Ausweichens über den Fahrbahnrand hinaus zu geben und von der Fahrbahn etwa abkommende Fahrzeuge zu sichern. Dementsprechend müssen die Seitenstreifen - zumindest in einer gewissen Breite - standfest sein, und Fahrzeuge von der Art, wie sie zum Verkehr auf der Fahrbahn selbst zugelassen sind, müssen bei einem Abkommen von der Fahrbahn und einem Ausweichen auf die Seitenstreifen dort ebenso wie sonstige Verkehrsteilnehmer genügenden Halt finden. Da sie jedoch ebenso wie die Straßenbankette nicht dem "fließenden" Verkehr dienen, brauchen die Seitenstreifen in ihrer Anlage nicht so gehalten zu werden wie die Fahrbahn selbst, und ein Befahren mit Fahrzeugen der verschiedensten Art brauchen sie nicht in gleicher Weise wie die Fahrbahn zu gestatten. Entsprechend ihrem wasserbautechnischen (Haupt-)Zweck werden die Seiten der Buhnen vielfach, wie auch hier, aus großen, unregelmäßigen Steinbrocken gebildet. Diese Art der Anlage bringt es mit sich, daß die Seitenstreifen wegen ihrer Beschaffenheit, die naturgemäß eine unregelmäßige Oberfläche und Unebenheiten aufweist, verkehrsmäßig nicht wie die Fahrbahn selbst benutzt werden können. Dies ist angesichts ihres oben aufgezeigten verkehrstechnischen Zweckes auch nicht erforderlich. Die Ränder einer Buhne sind weithin und regelmäßig dem Stromwasser ausgesetzt, und es ist bis zu einem gewissen Grade praktisch unvermeidbar, daß die Fugen zwischen den Steinbrocken, aus denen die Buhnenränder gebildet sind, immer wieder ausgespült werden. Eine besondere Gefahr wird dadurch - soweit die Ausspülungen ein gewisses Maß nicht übersteigen - für die Teilnehmer des auf der Buhne zugelassenen Verkehrs, soweit sie die gebotene Sorgfalt obwalten lassen, im allgemeinen nicht begründet, insbesondere nicht für Kraftfahrer und Fußgänger. Soweit derartige durch Ausspülungen gebildete Fugen und Rillen einem Radfahrer gefährlich werden können, kann dieser Gefahr durch entsprechend höhere Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers begegnet werden. Deshalb muß von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden, die aus großen Steinbrocken gebildeten Seitenstreifen einer Buhne ständig von Vertiefungen und Rillen freizuhalten. Die Verkehrssicherungspflicht geht nicht über das dem Pflichtigen zumutbare Maß hinaus (vgl. Urteile des Senats vom 19. Mai 1958 - III ZB 8/57 und vom 2. Juni 1958 - III ZB 76/57) und bestimmt sich im einzelnen danach, welche Erwartungen ein Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise an den Zustand der einzelnen Verkehrseinrichtung unter Berücksichtigung ihres Zweckes stellen kann. Angesichts dessen, daß die Seitenstreifen der Buhne dem Verkehr nicht unmittelbar dienen, sondern lediglich die Sicherung des Verkehrs auf der Fahrbahn selbst und die Ermöglichung eines notwendig werdenden Ausweichens bezwecken, und daß ferner schmale Rinnen und Vertiefungen zwischen den einzelnen Steinbrocken im allgemeinen weder dem Kraftfahrer noch dem Fußgänger, sondern allenfalls dem unaufmerksamen Radfahrer gefährlich werden können, würde es über das zumutbare Maß hinausgehen, wenn der Verkehrssicherungspflichtige gehalten wäre, die aus unregelmäßigen, großen Steinbrocken gebildeten Seitenstreifen einer Buhne stets frei von solchen Rillen und Vertiefungen zu halten, die für einen Radfahrer gefährlich werden könnten. Dafür, daß die Seitenstreifen Schäden aufwiesen, die auf die Unterlassung üblicher Ausbesserungsarbeiten oder auf die Verwahrlosung der Anlage zurückzuführen sind, ist nichts vorgetragen. Bei solcher Sachlage kann von einem Radfahrer vernünftigerweise nicht erwartet werden und wird von ihm auch nicht erwartet, daß er die Seitenstreifen einer Buhne völlig gefahrlos mit seinem Rade befahren kann. Er muß deshalb, falls er aus irgend einem Grunde von der Fahrbahn auf die aus unregelmäßigen Steinquadern gebildeten Seitenstreifen einer Buhne ausweichen will, notfalls - d.h. wenn er das Risiko des Fahrens nicht auf sich nehmen will - absteigen und sein Bad führen.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Zustand der Anlage (Rillen und Vertiefungen zwischen den Basaltsteinen des Seitenstreifens der Buhne), auf den der Unfall des Klägers zurückzuführen ist, entspricht demnach noch den Anforderungen der Verkehrssicherung. Da mithin eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht festgestellt werden kann, muß die Klage abgewiesen werden, ohne daß es auf die frage ankommt, wen die Verkehrssicherungspflicht für die Buhne trifft.
Auf die Revisionen der Beklagten waren deshalb die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und entsprechend abzuändern. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger als der im Prozeß Unterlegene gemäß § 91 ZPO zu tragen.