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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1972, Az.: I ZR 16/71
„Verbraucherverband“

Schutzverein Deutscher Endverbraucher; Einwand des Rechtsmissbrauchs ; Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung ; Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Werbung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1972
Aktenzeichen
I ZR 16/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11356
Entscheidungsname
Verbraucherverband
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 13.11.1970
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1972, 1961-1962 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 1017-1018 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1988-1990 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verbraucherverband

Prozessführer

Firma R. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, D., T. straße 61-63,

Prozessgegner

Schutzverein Deutscher Endverbraucher e. V.,
vertreten durch die alleinvertretungsberechtigte 1. Vorsitzende, Frau Jutta S., D., H. L. Straße 17.

Amtlicher Leitsatz

Die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 1 a UWG setzt voraus, daß der Verband die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht nur nach dem Wortlaut der Satzung, sondern auch tatsächlich wahrnimmt.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1972
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann,
Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein am 26. November 1968 in das Vereinsregister eingetragener "Schutzverein Deutscher Endverbraucher". Seine Satzung bestimmt in der jetzt gültigen Fassung über den Vereinszweck (§ 2):

"Der Verein hat den Zweck, die Rechte der Verbraucher zu stärken und zu wahren. Er hat die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung der Verbraucher, insbesondere der Vereinsmitglieder, wahrzunehmen."

2

Die Beklagte, die Vervielfältigungsgeräte herstellt und vermietet, hat in einem Zeitungsinserat mit dem Slogan "R. bietet bessere Produkte" Führungs-Nachwuchskräfte für den Außendienst gesucht. Der Kläger hat hierin eine unzulässige vergleichende Werbung nach § 1 UWG und eine irreführende Werbung nach § 3 UWG gesehen. Er hat beantragt,

3

der Beklagten bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Behauptung aufzustellen, "R. bietet bessere Produkte."

4

Die Beklagte hat die Klagebefugnis des Klägers bestritten. Dieser erfülle schon die satzungsmäßigen Voraussetzungen eines Verbraucherverbandes im Sinne von § 13 Abs. 1 a UWG nicht. Jedenfalls übe er keine entsprechende Tätigkeit aus. Auch sei es rechtsmißbräuchlich, daß er sich auf die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 1 a UWG berufe. Der Kläger sei, so hat die Beklagte behauptet, auf Veranlassung einiger Rechtsanwälte und nur zu dem Zweck gegründet worden, diesen Prozeßaufträge zur Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen zu verschaffen. Außerdem falle die beanstandete Personalanzeige nicht in den Aufgabenbereich eines Verbraucherverbandes. Die Anzeige sei auch nicht wettbewerbswidrig.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

6

Der Kläger beantragt,

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger sei nach § 13 Abs. 1 a UWG zur Klageerhebung befugt. Die Beklagte habe zwar bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt, dem Kläger die Rechtsfähigkeit zu entziehen. Über diesen Antrag sei aber bisher nicht entschieden worden. Es gehöre auch, Jedenfalls seit der am 4. August 1969 beschlossenen Satzungsänderung, zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Ob der Kläger diese Tätigkeit ernsthaft ausübe, sei nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (BGBl I, 625) eingefügten § 13 Abs. 1 a UWG unerheblich. Deshalb könne auch der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht damit begründet werden, daß der Kläger seine satzungsgemäße Aufgabe nicht erfülle, sondern andere Zwecke verfolge. Besondere Umstände, die gerade das Vorgehen des Klägers gegen die Beklagte als schikanös oder sittenwidrig erscheinen lassen könnten, seien nicht dargetan.

8

Folge man der gegenteiligen Auffassung, daß § 13 Abs. 1 a UWG eine satzungsgemäße Betätigung des betreffenden Verbandes voraussetze, sei - so führt das Berufungsgericht weiter aus - die Klagebefugnis des Klägers gleichwohl zu bejahen, da er mittlerweile sogenannte Verbraucherbriefe für Mitglieder und sonstige Verbraucher herausgebe, die ersichtlich der Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung dienten.

9

Die angegriffene Werbung der Beklagten falle auch in den Aufgabenbereich des Klägers. Dieser habe seine satzungsgemäße Tätigkeit nicht auf bestimmte Verbrauchergruppen oder Warengebiete beschränkt. Zwar vermiete die Beklagte Vervielfältigungsgeräte größtenteils an gewerbliche Betriebe. Diese seien aber insoweit Letztverbraucher, da sie die Vervielfältigungen jedenfalls zu einem erheblichen Teil für den Eigenbedarf herstellten. Es komme nicht darauf an, ob die Aufklärung und Beratung der Abnehmer solcher Apparate ein wichtiges oder unwichtiges Betätigungsgebiet des Klägers sei. Diese Frage könne jedenfalls bei Verstößen gegen § 3 UWG nicht geprüft werden, da insoweit, anders als bei bestimmten Verstößen gegen § 1 UWG, durch § 13 Abs. 1a UWG nicht gefordert werde, daß wesentliche Belange der Verbraucher verletzt würden.

10

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.

11

1.

Der Kläger ist als eingetragener Verein rechts- und parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO). Hierüber besteht kein Streit unter den Parteien. Der Regierungspräsident in Darmstadt hat zu den Anträgen, dem Kläger die Rechtsfähigkeit zu entziehen, in einem Schreiben an Rechtsanwalt V. vom 27. Oktober 1970 mitgeteilt, daß er zur Zeit keine Maßnahmen gegen den Kläger erwäge. Im vorliegenden Verfahren ist daher von der Rechts- und Parteifähigkeit des Klägers auszugehen (RGZ 81, 206, 210).

12

2.

Nach § 13 Abs. 1a UWG ist Voraussetzung für die Klagebefugnis eines Verbandes zur Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher ein bestimmter Satzungsinhalt. In der Satzung muß festgelegt sein, daß der Verband den Zweck verfolgt, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Kläger nunmehr Jedenfalls diese Voraussetzung. Durch die am 4. August 1969 beschlossene Satzungsänderung ist zum Ausdruck gebracht worden, daß der Kläger nicht nur seine Mitglieder, sondern auch die Verbraucher im allgemeinen aufklären und beraten will. Damit ist den Bedenken Rechnung getragen worden, die gegen die frühere Fassung der Satzung des Klägers erhoben worden sind (vgl. OLG Köln, GRUR 1969, 484, 486; Hefermehl, GRUR 1969, 653, 655; a. A. OLG Celle, WRP 1969, 448, 449 = GRUR 1970, 473, 474)

13

Bei der Klagebefugnis der Verbände nach § 13 Abs. 1a UWG handelt es sich um eine von Amts wegen zu prüfende unverzichtbare Prozeßvoraussetzung (BGH, GRUR 1971, 516 - Brockhaus Enzyklopädie = WRP 1971, 264; vgl. Hefermehl a.a.O. S. 657). Es genügt, daß sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben ist. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob der Kläger die Anforderungen, die an die Satzung eines Verbraucherschutzverbandes im Sinne von § 13 Abs. 1a UWG zu stellen sind, schon bei Abmahnung des hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes oder bei Klageerhebung erfüllte. Erst recht kann die Beurteilung der Wiederholungsgefahr davon nicht abhängen.

14

3.

Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger brauche sich nicht gemäß seiner Satzung zu betätigen, um die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1a UWG zu erfüllen, kann allerdings nicht gefolgt werden.

15

a)

Diese Frage ist in Schrifttum und Rechtsprechung umstritten. Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (aaO; vgl. auch Borck, WRP 1965, 315, 320; ders. abschwächend in WRP 1968, 1, 2; ders. in WRP 1969, 465, 467; Tetzner, NJW 1965, 1944, 1945). Die Gegenmeinung, daß der Satzungswortlaut nicht genüge, sondern noch hinzukommen müsse, daß der Verband die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung tatsächlich wahrnehme, wird außer von Hefermehl (a.a.O. S. 656 f; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, 10. Aufl., UWG § 13 Anm. 21) und Bußmann (Mitt. 1969, 317) von den Oberlandesgerichten Köln (GRUR 1969, 484, 486 = WRP 1969, 350) und Frankfurt/Main (NJW 1970, 2068, 2069 = Betrieb 1970, 1728, 1729) vertreten.

16

b)

Der zuletzt genannten Auffassung ist zu folgen.

17

Auszugehen ist davon, daß das deutsche Wettbewerbsrecht zur Abwehr unlauterer Wettbewerbshandlungen keine Popularklage für jedermann gibt, sondern im einzelnen bestimmt, wer zur Wahrung der Interessen der Mitbewerber und der Allgemeinheit klageberechtigt ist. Außer dem unmittelbar Verletzten sind dies nach § 13 Abs. 1 UWG - für Unterlassungsklagen - die Mitbewerber gleicher oder verwandter Branchen und die Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen. Durch die Einfügung des § 13 Abs. 1a UWG ist als weitere Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur der Verletzte klageberechtigt ist, bestimmten Verbraucherverbänden die Klagebefugnis zuerkannt worden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß auch der Verbraucherschaft die Möglichkeit gegeben werden müsse, im Wege der Zivilklage gegen sie benachteiligende Wettbewerbshandlungen vorzugehen (Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/2217; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses, BT-Drucks. IV/3403). Die Klagebefugnis sollte aber nur solchen Verbänden zufallen, die geeignet sind, die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zum Schutze der Verbraucher zu übernehmen. Aus diesem Grunde und weil andere Abgrenzungsmerkmale als nicht brauchbar erschienen, wurde auf bestimmte Satzungserfordernisse abgestellt, nämlich darauf, daß es sich um Verbände handeln müsse, zu deren satzungsgemäßer Aufgabe es gehöre, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Handelt es sich aber bei § 13 Abs. 1a UWG um eine Sondervorschrift, die noch dazu nur bestimmte Verbraucherverbände privilegieren soll, dann spricht schon dieser Zusammenhang dagegen, diese Vorschrift dahin auszulegen, daß der Satzungswortlaut zur Erlangung der Klagebefugnis genüge. Denn dann könnte sich jeder eingetragene Verein unschwer das Klagerecht verschaffen, und es könnte ihm nicht einmal als Rechtsmißbrauch entgegengehalten werden, daß er in Wirklichkeit andere Zwecke verfolge (vgl. Hefermehl a.a.O. S. 656).

18

Hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 UWG genannten Verbände nimmt die Rechtsprechung seit langem an, daß diese, um klagebefugt zu sein, den Zweck der Förderung gewerblicher Interessen nicht nur der Satzung, sondern auch der Tätigkeit nach wirklich verfolgen müssen (KG, JW 30, 1743; Baumbach/Hefermehl UWG § 13 Anm. 1, 3 mit weiteren Hinweisen). Dem Gesetzgeber ist bei Einfügung des § 13 Abs. 1a UWG diese der Verhinderung von Mißbräuchen dienende Rechtsprechung bekannt gewesen. Daß er bezüglich der Verbraucherverbände hiervon habe abweichen wollen, ist nicht ersichtlich und kann daher nicht angenommen werden.

19

Die Fassung des § 13 Abs. 1a Satz 1 UWG, es müsse zu den "satzungsgemäßen" Aufgaben des betreffenden Verbandes gehören, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, spricht eher gegen als für die Auslegung, daß eine rein formale, nur "satzungsmäßige" Festlegung der Verbandsaufgäbe ausreichen solle (so Hefermehl und OLG Frankfurt aaO).

20

Wenn im schriftlichen Bericht des Wirtschaftsausschusses (a.a.O. S. 2) zum Ausdruck gebracht worden ist, der Fassung des Regierungsentwurfs werde der Vorzug gegeben, weil sie wegen ihrer formalen Abgrenzungsmerkmale Auslegungsschwierigkeiten ausschließe und für die Gerichte leichter zu handhaben sei, so steht das nicht in Widerspruch zu dem Erfordernis, daß eine entsprechende Tätigkeit wirklich ausgeübt werden muß. Denn die Handhabung der Vorschrift wird durch die gesetzlich geforderte ausdrückliche Festlegung des Verbandszwecks in der Satzung tatsächlich erleichtert, zumal - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 UWG (vgl. KG aaO) - zu vermuten ist, daß der in der Satzung angegebene Zweck auch tatsächlich verfolgt wird und die Gerichte zu einer weiteren Nachprüfung der hier in Rede stehenden Prozeßvoraussetzung in der Regel nur Anlaß haben, wenn sich aufgrund des vorliegenden Sach- und Streitstoffs sowie entsprechender Darlegung durch den Prozeßgegner der Verdacht aufdrängt, daß es sich um einen Verband handelt, der die für die Zuerkennung der Prozeßführungsbefugnis erforderliche Aufklärungs- und Beratungstätigkeit nicht ausübt.

21

Dem Bedenken, daß die Gründung von Verbraucherverbänden und damit die Wahrung der Verbraucherinteressen erschwert würden, wenn eine dem Satzungswortlaut entsprechende Tätigkeit gefordert werde, ist in der Weise Rechnung zu tragen, daß an neu gegründete Verbraucherverbände in dieser Hinsicht keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind. Vielmehr ist bei neu gegründeten Verbraucherverbänden in erster Linie darauf abzustellen, ob sie ihrer Struktur und ihrem Wesen nach auf die Verwirklichung des in der Satzung bestimmten Zweckes angelegt sind (Hefermehl a.a.O. S. 658).

22

4.

Das Berufungsgericht hat aber in seiner Hilfsbegründung zutreffend ausgeführt, daß der Kläger eine satzungsgemäße Tätigkeit wirklich ausübe. Maßgebend ist auch insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die vom Kläger seit September 1969 herausgegebenen Verbraucherbriefe sind nach ihrem Inhalt geeignet, Verbraucher über Mißstände in Werbung und Handel aufzuklären und ihnen entsprechende Einkaufshinweise zu geben. Wie schon das Berufungsgericht festgestellt hat, werden diese Verbraucherbriefe an Mitglieder und andere Verbraucher verteilt. Wenn auch nicht ersichtlich ist, in welcher Auflage sie gedruckt werden, so ist doch zu erkennen, daß ihre Herausgabe nicht unerhebliche Kosten verursacht. Der Kläger hat in seiner Verbandstätigkeit auch bereits eine gewisse Anerkennung gefunden. So hat ihn die staatliche Stiftung Warentest in die Verteiler ihrer Zeitschrift "test" und des monatlichen Pressedienstes "test-dienst" aufgenommen sowie um Zusendung der vom Kläger herausgegebenen Verbraucherbriefe gebeten.

23

Der Kläger hat ferner Zeitungsaufsätze und -anzeigen vorgelegt, die erkennen lassen, daß er sich um eine Unterrichtung der Verbraucher tatsächlich bemüht. Außerdem arbeitet er nach seinem unwidersprochenen Vortrag mit anderen Verbraucherverbänden zusammen und wirkt auch auf diese Weise mittelbar jedenfalls aufklärend und beratend.

24

Weiterhin spreche der vom Kläger vorgelegte Organisationsplan und der Umstand, daß er jetzt unstreitig mehr als 100 Mitglieder hat, gegen die Annahme, daß sein Hauptanliegen noch darauf gerichtet sein könnte, bestimmten, an seiner Gründung beteiligten Rechtsanwälten eine Einnahmequelle zu verschaffen. Somit kann die Vermutung, daß der Kläger eine seiner Satzung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt, nicht als entkräftet angesehen werden. Was die Beklagte in dieser Hinsicht noch vorgetragen hat, betrifft im wesentlichen die Zeit unmittelbar nach der Gründung des Klägers, auf die es aber aus den dargelegten Gründen nicht entscheidend ankommt.

25

5.

Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß die angegriffene Werbung der Beklagten, wenn sie gegen § 3 UWG verstößt, in den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers fällt. Dieser hat sich die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung allgemein zum Ziel gesetzt, sein Aufgabengebiet also nicht auf die Wahrnehmung bestimmter Verbraucherinteressen beschränkt. Soweit die Revision geltend macht, durch die Vermietung von Vervielfältigungsgeräten an Gewerbetreibende würden Verbraucherinteressen überhaupt nicht berührt, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß Gewerbetreibende, die die Geräte für ihren eigenen innerbetrieblichen oder persönlichen Bedarf verwenden, insoweit auch als Endabnehmer und Verbraucher anzusehen sind. Außerdem sollen die Verbraucherverbände im Sinne von § 13 Abs. 1a UWG bei Verstößen gegen § 3 UWG stets klagen können, ohne daß es insoweit noch darauf ankommt, ob wesentliche Verbraucherbelange berührt werden. Dem liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, daß diese Vorschrift in erster Linie gerade dem Schutz der Verbraucher dient (Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs aaO).

26

6.

Besondere Umstände, die das Vorgehen des Klägers gegen die Beklagte als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen könnten, hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht gegeben erachtet.

27

II.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts enthält die beanstandete Personalanzeige der Beklagten eine irreführende Werbeangabe im Sinne von § 3 UWG. Der Werbeslogan "R. bietet bessere Produkte" habe den Charakter einer Werbung für die Erzeugnisse der Beklagten, da hierdurch Stellensuchende oder andere Leser zugleich als Verbraucher angesprochen würden. Der Werbeslogan werde vom unbefangenen Leser dahin verstanden, daß die Erzeugnisse der Beklagten besser seien als diejenigen ihrer Mitbewerber. Hierin liege keine unverbindliche Anpreisung, sondern die Behauptung einer Spitzenstellung. Die Beklagte könne diese Spitzenstellung aber nicht für sich in Anspruch nehmen, da es verschiedene Verfahren zur Herstellung von Vervielfältigungen gebe und alle Verfahren, auch das der Beklagten, Vor- und Nachteile hätten, wie die Beklagte selbst eingeräumt habe.

28

Diese Ausführungen lassen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

29

1.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß die Verwendung des blickfangartig hervorgehobenen Slogans "R. bietet bessere Produkte" in der Stellenanzeige der Beklagten keine Werbemaßnahme sei. Wenn die Beklagte damit auch unterstreichen will, welche Fortkommensmöglichkeiten sich für Stellensuchende bei ihr bieten, so ist es doch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte werbe mit dem Slogan zugleich für die Güte ihrer Erzeugnisse. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, daß Anzeigen dieser Art und Größe nicht nur von Stellensuchenden, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Gewerbetreibenden, die als Abnehmer von Geräten der Beklagten in Betracht kommen, gelesen werden. Zudem werden Stellensuchende und andere Leser jedenfalls auch als Abnehmer von mit Geräten der Beklagten hergestellten Fotokopien angesprochen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat.

30

2.

Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Anzeige der Beklagten von einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil der Leser dahin verstanden, daß die Erzeugnisse der Beklagten besser seien als diejenigen ihrer Mitbewerber. In dieser übertreibenden Komparativwerbung liegt die Behauptung einer Alleinstellung, nicht nur einer Spitzenstellung; denn die Beklagte bringt damit sinngemäß zum Ausdruck, daß ihre Erzeugnisse die besten seien. Auf die sprachliche oder grammatikalische Form, wie hier die Verwendung des Komparativs, kommt es dabei nicht entscheidend an, sondern auf den Sinngehalt (vgl. BGH, GRUR 1957, 600, 602 - Westfalenblatt I; 1970, 425, 426 - Melitta-Kaffee; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, UWG § 3 Anm. 66, 68 mit weiteren Hinweisen).

31

3.

Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß es sich um einen Werbeslogan handele, der vom Verkehr, insbesondere den angesprochenen Unternehmern, als Übertreibung erkannt werde und darum nicht geeignet sei, die Kauf- oder Mietinteressenten in ihren Entschlüssen zu beeinflussen. Dem steht entgegen, daß Werbebehauptungen bekannter, angesehener Unternehmen vom Verkehr heute grundsätzlich ernst genommen werden (BGH, GRUR 1965, 365, 367 - Lavamat II; 70, 425, 426 - Melitta-Kaffee). Auch sind Unternehmer und Gewerbetreibende nach der Lebenserfahrung keineswegs immer fachkundig genug, um beurteilen zu können, ob den Geräten der Beklagten die behauptete Alleinstellung zukommt. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß auch dieser Personenkreis durch die unrichtige Alleinstellungsbehauptung der Beklagten irregeführt werden kann.

32

4.

Auch die Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht zu Recht als vorliegend angesehen.

33

III.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland,
Sprenkmann,
Merkel,
Schönberg,
v. Gamm