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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1952, Az.: 5 StR 26/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1952
Aktenzeichen
5 StR 26/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 28.07.1951

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zur Falschaussage u.a.

Amtlicher Leitsatz

Eine Aussage ist falsch, wenn sie mit dem wirklichen Hergang nicht übereinstimmt, nicht dann, wenn sie nur von der Vorstellung des Aussagenden abweicht.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichter Dr. Else Koffka
Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen, ergangen am 28. Juli 1951 in Bad Grund (Harz),

  1. a)

    soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Falschaussage sowie wegen Aufforderung zur Falschaussage in zwei Fällen verurteilt ist, im Schuld- und Strafausspruch,

  2. b)

    soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen verurteilt ist, im Strafausspruch,

  3. c)

    hinsichtlich der Gesamtstrafe

nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen des auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Anstiftung zur Falschaussage in einen Falle (I), wegen Diebstahls in vier Fällen (II 1-4) und wegen Aufforderung zur Falschaussage in zwei Fällen. (III, 2) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden, auf die ihn zwei Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet worden sind. Ferner hat das Landgericht ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

2

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts, die sie in der Übergehung mehrerer Beweisanträge erblickt, sowie unrichtige Anwendung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

3

I.

Der Schlosser M. hat als Zeuge vor dem Schöffengericht Osterode in einen Strafverfahren gegen den Angeklagten, dem damals Betrug zum Nachteil des Zeugen Dr. C. zur Last gelegt wurde, auf Veranlassung des Angeklagten am 7. Juni 1949 uneidlich folgendes ausgesagt:

"Im Jahre 1947 war ich mal beim Angeklagten. Ich habe gehört, wie C. in Bezug auf den PKW sagte: Was soll ich mit dem Wrack, was soll ich damit, ich lege keinen Wert mehr darauf."

4

Der Angeklagte wurde daraufhin freigesprochen.

5

Die Strafkammer nimmt an, daß diese Aussage unwahr gewesen sei, und daß sowohl M. als auch der Angeklagte das gewußt haben. Sie hat deshalb den Angeklagten wegen Anstiftung zur Falschaussage (§§ 48, 153 StGB) verurteilt.

6

Allen Anschein nach hält die Strafkammer die Aussage schon deshalb für objektiv unrichtig, weil M. sich bei der Aussage selbst nicht mehr an den Wortlaut dessen erinnerte, was C. 1947 geäußert hatten sondern nur das wiedergab, was der Angeklagte ihm kurz vor der Vernehmung über den Inhalt jener Besprechung von 1947 gesagt hatte. Das wäre rechtsirrig. Hatte C. jene Äußerung getan, so entsprach die Bekundung M.s der Wahrheit. Sie wich auch nicht dadurch von der Wahrheit ab, daß M. bekundete: "Ich habe gehört...". Denn M. war, wie festgestellt ist, bei jener Unterredung zwischen C. und dem Angeklagten zugegen gewesen. Er hatte also das, was C. sagte, in Wahrheit gehört, M. hat nicht bekundet, daß er sich jetzt (an 7. Juni 1949) noch daran erinnere.

7

Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Schwörende den Tatbestand des Meineides auch dann verwirklicht, wenn er etwas zu wissen behauptet, was er in Wirklichkeit nicht weiß (2 StR 271/51 vom 10.7.1951, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk StS Nr. 5 zu § 154 StGB). Jene Entscheidung steht indessen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Dort hatte der Täter ausdrücklich bekundet, er wisse mit Sicherheit zu sagen, daß ein Fahrzeug nicht länger als zehn Minuten an einer bestimmten Stelle gehalten habe. Nach den tatsächlichen Feststellungen hatte erstens das Fahrzeug länger als 1 ¼ Stunden dort gehalten, und zweitens war der Angeklagte auch gar nicht der festen Überzeugung gewesen, daß der Aufenthalt nur zehn Minuten gedauert habe. Mit seiner Bekundung war also zweifellos der äußere und der innere Tatbestand des Meineides erfüllt.

8

Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall in zwei wesentlichen Punkten. Erstens hat M. nicht bekundet, er wisse mit Sicherheit zu sagen, daß C. jene Äußerungen getan habe. Zweitens ist - wie noch zu erörtern sein wird - nicht einwandfrei festgestellt, daß C. diese Äußerungen nicht getan hat, eine Aussage ist falsch, wenn sie mit dem wirklichen Hergang nicht übereinstimmt, nicht dann, wenn sie nur von der Vorstellung des Aussagenden abweicht.

9

Das ergibt sich aus § 160 StGB, der als "falschen Eid", "falsche Versicherung an Eides Statt" und "falsche uneidliche Aussage" gerade solche Bekundungen bezeichnet, die mit der Vorstellung des Zeugen übereinstimmen, von dem wahren Hergang dagegen abweichen. Dem läßt sich auch nicht die angebliche erkenntnistheoretische Hinsicht entgegenhalten, daß es eine Wirklichkeit an sich nicht gebe, sondern nur die Vorstellung eines Menschen von ihr. Denn der Richter ist zur Erfüllung seiner praktischen Aufgabe überall darauf angewiesen, das als Wirklichkeit zu behandeln, was sich für seine richterliche Überzeugung als erwiesen darstellt. Diese Überzeugung von einem äußeren Hergang zu gewinnen, bietet aber keinesfalls größere Schwierigkeiten, als die inneren Vorstellungen anderer Menschen festzustellen.

10

Hat C. die von M. bekundete Äußerung getan, so liegt nach dem Ausgeführten selbst dann keine Falschaussage vor, wenn M. selbst seine Aussage für falsch hielt. Vielmehr würde es sich dann nur um den Versuch einer Falschaussage handeln. Die bisherigen Feststellungen ergeben aber nicht einmal, daß M. seine Bekundung für falsch gehalten hätte. M. erinnerte sich nicht mehr an den Wortlaut, obwohl der Angeklagte vor der Vernehmung mit ihn darüber gesprochen hatte. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er dem Angeklagten zur Antwort gegeben, "daß er sich auch jetzt nicht an den Inhalt der Unterredung erinnern könne, und daß es wohl so gewesen sein müsse, wenn er - der Angeklagte - es jetzt noch so in Erinnerung habe". Allem Anschein nach hat M. dem Angeklagten also geglaubt. Auch wenn C. also die von M. bekundete Äußerung in Wahrheit nicht getan hatte, könnte der Angeklagte nicht wegen Anstiftung zur Falschaussage gemäß §§ 48, 153 StGB verurteilt werden. Vielmehr würde es sich um Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) handeln, wenn der Angeklagte wollte, daß M. gutgläubig falsch aussagte, und um erfolglose Anstiftung zur Falschaussage (§§ 49 a, 159 StGB), wenn der Angeklagte den Zeugen M., für bösgläubig hielt.

11

Für die Strafbarkeit des Angeklagten kommt es also zunächst darauf an, was C. 1947 in Wahrheit gesagt hat. Insoweit sind die Urteilsfeststellungen undeutlich und nicht frei von innerem Widerspruch.

12

Die Strafkammer stellt zunächst fest, daß in Gegenwart von M. eine Auseinandersetzung zwischen C. und dem Angeklagten über den Wagen stattgefunden hat, bei der das Wort "Wrack" fiel. Sodann fährt das Urteil fort:

"Dabei gab C. - wie er bekundet - dem Angeklagten zu verstehen, daß er den wagen nicht in diesem Zustande, sondern erst nach. Instandsetzung zurücknehmen könne."

13

Die hervorgehobenen Worte lassen es zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer feststellen will, daß C. das gesagt hat, oder nur, daß der Angeklagte die Worte des C. nach dessen Meinung so verstehen mußte.

14

Der Zweifel wird noch vergrößert, wenn man berücksichtigt, daß C. nach den Abmachungen zwischen ihn und dem Angeklagten den Wagen nicht zurückzunehmen brauchte, und daß der Angeklagte dies auch nicht etwa von ihm verlangte. Wenn C. bei dieser Sachlage nur "zu verstehen gab", daß er den Wagen in diesem Zustande nicht zurücknehmen "könne", so war das also ein sehr unvollkommener Ausdruck für das, was er nach seiner jetzigen Darstellung und nach der Annahme der Strafkammer eigentlich von dem Angeklagten wollte: Rückgabe des Wagens, den der Angeklagte vorher noch instandsetzen sollte. Daß C. bei dieser Gelegenheit von seinem Rückgabeverlangen gesprochen habe, stellt das Urteil nicht fest. Es sagt nur, C. sei beim Angeklagten erschienen, um den Wagen herauszuverlangen, nicht aber, daß er dies wirklich getan habe, nachdem er den Wagen in so schlechten Zustande vorfand.

15

Die Strafkammer hält, wie das Urteil sagt, "den wesentlichen Teil der (jetzigen) Aussage des Zeugen L. für glaubhaft". M. hat vor der Strafkammer unter anderem bekundet, der Sinn der Besprechung zwischen C. und dem Angeklagten sei der gewesen, "ob C. den Wagen haben wollte oder nicht; der Zustand des Wagens war aber so, daß C. den Wagen nicht haben wollte". Das aber stimmt mit dem Sinn dessen überein, was 141 t vor dem Schöffengericht Osterode ausgesagt hat. Da es hier um die Wahrheit oder Unwahrheit jener Bekundung geht, kann dieser Teil seiner jetzigen Aussage unmöglich als "nicht wesentlich" bezeichnet werden. Die Strafkammer trifft keine klaren Feststellungen darüber, ob sie den jetzigen Bekundungen M.s auch insoweit folgt oder nicht. Das Urteil fährt nämlich fort, M. habe sich weder damals noch jetzt an den Wortlaut des von C. Gesagten zu erinnern gewußt. Daraus schließt die Strafkammer, daß M. "nicht etwa seine erste Bekundung in der Hauptverhandlung widerrufen wollte, sondern nur meinte, den Angeklagten bis zu einem gewissen Grade entlasten zu können".

16

Hiernach ist nicht zu erkennen, was die Strafkammer sich von den Bekundungen M. zu eigen macht und was nicht. Darauf kommt es hier aber entscheidend an. Denn wenn M. dem Sinne nach vor der Strafkammer dasselbe gesagt hat wie vor dem Schöffengericht, und wenn dieser Sinn nicht von dem abweicht, was bei der Besprechung 1947 als Sinn der Äußerung des Dr. C. verstanden werden konnte, dann könnte M.s Zeugenaussage von 1949 nur noch hinsichtlich des Wortlautes objektiv falsch gewesen sein. Dann aber müßte erstens festgestellt werden, inwieweit der bekundete Wortlaut von dem wahren Wortlaut abwich, und zweitens bedürfte es der Aufklärung, ob das Schöffengericht den Zeugen M. überhaupt - ihm und dem Angeklagten erkennbar - über den Wortlaut und nicht nur über den Sinn jener Äußerungen vernehmen wollte. Dabei würde zu erwägen sein, daß die Äußerungen damals bereits zwei Jahre zurücklagen, ferner müßte die frage erörtert werden, ob es dem Schöffengericht für das damalige Betrugsverfahren gegen den Angeklagten auf den Wortlaut oder auf den Sinn angekommen sein kann.

17

Glaubt andererseits die Strafkammer dem Zeugen M. nicht, daß C. 1947 den wagen "nicht haben wollte", so wird naher geprüft werden müssen, ob dann M. - auf dessen Bekundungen die Verurteilung beruht - trotzdem im übrigen als glaubwürdiger Zeuge angesehen werden kann.

18

Bei den Ausführungen über den Vorsatz des Angeklagten ist der Strafkammer ein Denkfehler unterlaufen. Sie schließt daraus, daß C. sich nachher noch weiter um den Wagen bemüht hat, auf die Kenntnis des Angeklagten davon, daß die Unterredung nicht mit einem Verzicht des C. geendet habe. Das ist ein Trugschluß. Denn der spätere Streizwischen C. und dem Angeklagten bestand ja gerade darin, daß der Angeklagte geltend machte, C. habe sich zu seinem eigenen früheren Verhalten später in Widerspruch gesetzt. Anscheinend übersieht die Strafkammer aber auch, daß dergleichen erfahrungsgemäß sehr häufig vorkommt, wie denn Gerade solche Meinungsverschiedenheiten den Ausgangspunkt für zahlreiche Zivilprozesse bilden, in denen vielfach jede der beiden Parteien an die Richtigkeit ihrer eigenen Sachdarstellung glaubt. Die Strafkammer scheint es irrigerweise als schlechthin unmöglich anzusehen, daß C. in seiner Erregung (er "verließ anschließend grußlos den Hof") Äußerungen getan haben könnte, die sich als Verzicht auffassen ließen, und daß er das nachher nur nicht mehr wahr haben wollte. Was das Urteil über die Bekundungen des Zeugen Dr. C. mitteilt, legt diese Annahme nahe, steht ihr zum mindesten nicht entgegen. Danach hat C. eingeräumt, daß er möglicherweise "in außerordentlich ironischer Form" ausgerufen habe. "Was soll ich mit dem Wrack?" Die Strafkammer wird sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte die angebliche "Ironie" als solche erkannt hat. Weiterhin will C. dem Angeklagten "eindeutig klargemacht" haben, dieser müsse den Wagen erst einmal instandsetzen. Diese Äußerungen ließen sich aber in der Tat auch wohl dahin verstehen, C. wolle für den Fall, daß der Angeklagte den Wagen nicht instandsetzen würde, von seinem Rückkaufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Es wird also genauerer Darlegung bedürfen, daß und warum der Angeklagte die Äußerungen nicht so verstanden haben kann. Schließlich wird die Strafkammer sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das Erinnerungsbild des Angeklagten von der Unterredung sich nicht in den zweieinhalb Jahren bis zu der Besprechung mit M. verschoben haben kann.

19

Die Strafkammer hat einen schweren Fall angenommen und demgemäß auf eine Zuchthausstrafe erkannt. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, der Angeklagte habe sich in dem Betrugsverfahren den Bücken freimachen wollen. Dieser Beweggrund würde aber nur dann als besonders erschwerend in Betracht kommen können, wenn dem Angeklagten wirklich, ein Betrug zur Last fiel. Darüber fehlen bisher nähere Darlegungen. Nach den Urteilsfeststellungen waren die Beschädigungen des Wagens auf einer Fahrt entstanden, zu der eine Besatzungsdienststelle ihn in Anspruch genommen hatte. Sie beruhten also offensichtlich nicht auf Verschulden des Angeklagten. Das Verlangen des Dr. C. auf Instandsetzung war nach §§ 497 ff. BGB unbegründet. Es ist also nicht zu erkennen, inwiefern der Angeklagte dem Dr. C. rechtswidrig Schaden zugefügt haben soll.

20

II.

In den Diebstahlsfällen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet.

21

1.

Gegen die Verurteilung wegen des im Juli 1948 begangenen Holzdiebstahls macht die Revision keine näheren Ausführungen. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Nachprüfung hat insoweit keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

22

Bei der Strafzumessung vermißt die Revision hier eine Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte der bestohlenen Firma S. andere Stämme zur Verfügung gestellt hat. Da die Strafkammer dies feststellt, kann nicht angenommen werden, daß sie es bei der Strafzumessung übersehen hat. Sie brauchte diesen Umstand aber auch nicht mildernd zu berücksichtigen. Denn der Angeklagte hat den Schaden nur deshalb ersetzt, weil der Vorarbeiter Sch. ihm mit einer Meldung an das Forstamt drohte.

23

2.

Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte im Frühjahr 1949 die Zeugen G. und M. beauftragt hat, ihn aus dem Distrikt 186 der Revierförsterei Schluft zwei beliebige Stämme zu holen, sie hat ihn deshalb wegen Diebstahls bestraft. Der Angeklagte hatte sich mit der Behauptung verteidigt, daß er diese beiden Stämme von einem Holzvogt Sc. gekauft habe, der inzwischen nach Südafrika gegangen sei. Er hat eine Quittung dieses Sc. über 153,50 DM "für 3,07 fm Fichten-Nutzholz ab Wald Försterei Schluft" vorgelegt. Die Strafkammer hatte Zweifel an der Existenz des Holzvogts Sc. und an der Echtheit der Quittung. Der Verteidiger hat hilfsweise beantragt, den Fuhrunternehmer Ludwig M., zur Zeit in Strafhaft, als Zeugen über die Echtheit der Quittung zu vernehmen. Die Revision erblickt in der Übergehung dieses Beweisantrages einen Verfahrensverstoß.

24

Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil läßt die Frage, ob der Angeklagte zwei Stämme von einem Holzvogt Sc. gekauft hat, offen. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte den Zeugen G. und M. das betreffende Waldstück, wo nicht nur zwei, sondern "eine ganze Anzahl" Stämme lagen, aus 1 km Entfernung vom Distrikt 178 b aus gezeigt hat. Sie schließt daraus "völlig eindeutig", daß der Angeklagte von den im Distrikt 186 eingeschlagenen Stämmen auch nicht einen einzigen gekauft hatte. Dieser Schluß ist möglich und für das Revisionsgericht bindend. Er steht auch mit dem Beweissatz des Hilfsantrages nicht in Widerspruch. Denn, auch wenn die genannte Quittung echt ist, würde sich daraus keineswegs ergeben, daß der Angeklagte Stämme gerade aus dem Distrikt 186 von Sc. gekauft hätte. Die Strafkammer konnte den Beweisantrag also, wie geschehen, als unerheblich ablehnen.

25

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf diesen Fall läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.

26

3.

In einem weiteren Falle hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt, weil er "an einem Sonnabend im Juli 1949, wahrscheinlich am 9. Juli" mit Hilfe der Zeugen M. und Wi. vier Stämme aus der Forst Schluft gestohlen hat. Die tatsächlichen Feststellungen zu diesem Fall beruhen u.a. auf den Bekundungen des Zeugen Wi. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit durch den Nachweis zu erschüttern gesucht, daß die Zeitangaben des Zeugen nicht stimmen könnten. In diesem Zusammenhang hat der Verteidiger hilfsweise die Vernehmung des Kraftfahrers R. in K. als Zeugen dafür beantragt, daß R. am 9. Juli 1949 Holz abgefahren hat, das der Angeklagte von Wi. gekauft hatte, und das in der Nähe von Windhausen (weit von der Schluft entfernt) lagerte. Diesen Vorfall verlegte Wi. auf den 16. Juli. Die Revision beanstandet die Übergehung dieses Beweisantrages.

27

Auch diese Rüge ist unbegründet.

28

Die Strafkammer führt zunächst aus, die von ihr getroffenen Feststellungen - wonach der Angeklagte, Wi. und M. das Holz aus der Schluft "mit größter Wahrscheinlichkeit" am 9. Juli 1949 abgefahren haben - könnten durch die Vernehmung R.s nicht erschüttert werden. Das ist allerdings eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Denn die Strafkammer läßt die Möglichkeit offen, daß dieser Diebstahl auch am 16. statt am 9. Juli begangen sein und der Zeuge Wi. sich insoweit irren könne. Sie setzt sich weiterhin mit der Frage auseinander, ob und inwieweit durch einen solchen Irrtum - dessen Möglichkeit der Zeuge Wi. selbst eingeräumt hat - die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen erschüttert wird. Da es für den Schuldspruch nicht darauf ankommt, ob der Diebstahl am 9. oder am 16. Juli begangen ist, brauchte der Zeuge R. nicht vernommen zu werden.

29

Weiterhin rügt die Revision, daß zwei in einer Schutzschrift des Verteidigers benannte Leumundszeugen - Be. und Frau Mü. - nicht zu der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Wi. vernommen worden sind. Der Verteidiger hat diesen Beweisantrag, der zunächst vom Vorsitzenden schriftlich abgelehnt worden war, in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, wie die Sitzungsniederschrift ergibt. Die Strafkammer brauchte, da sie nach eingehender Prüfung keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Wi. hatte, von sich aus auf den Antrag nicht zurückzukommen.

30

Schließlich meint die Revision, die Strafkammer habe sich bei der Beweiswürdigung in Widerspruch zu der allgemeinen Lebenserfahrung gesetzt, wenn sie davon ausgehe, daß die Diebstahlsgefahr im Innern des Waldes größer sei als an einer belebten Straße. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies ein allgemeiner Erfahrungssatz ist. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht zweifelsfrei hervor, daß die Strafkammer dies nicht als eine allgemeingültige Erfahrung verwertet hat, das sie vielmehr nur auf Grund ihrer Kenntnis des Tatortes feststellen wollte, die Diebstahlsgefahr sei an der Bruchbergstraße nicht größer als an dem 200 m davon entfernten Planweg, und daß sie aus diesem Grunde dem Angeklagten nicht glaubt, wenn er vorschützt, er habe die vier Stämme früher wegen Motorschadens an der Bruchbergstraße abgeladen und sie dann zum Schutz gegen Diebstahl zum Planweg gebracht. Das sind tatrichterliche Feststellungen, die nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstoßen und die deshalb das Revisionsgericht binden.

31

Auch im übrigen sind rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung in diesem Falle nicht zu erkennen.

32

4.

Der Angeklagte ist auf Grund seines Geständnisses wegen eines weiteren, am 23. Juni 1950 in der Schluft begangenen Holzdiebstahls verurteilt worden. Die Revision rügt hier, es sei bei der Strafzumessung übersehen worden, daß der Angeklagte "schon ziemlich früh gerade diesen Diebstahl als einzigen zugestanden" habe.

33

Das trifft nach den Urteilsfeststellungen nicht zu. Der Angeklagte hat diesen Diebstahl nicht nur zunächst bestritten, sondern er hat auf die verschiedenste Weise versucht, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht irrezuführen. Er hat allerdings, nachdem ihm der Versuch eines Alibibeweises mißlungen war, am 15. Januar 1951 vor dem Staatsanwalt ein Geständnis abgelegt. Trotzdem hat er späterhin die Tat wieder bestritten und andere Alibibeweise zu erbringen gesucht. Er hat gerade im Zusammenhang mit diesem Fall die unter III zu erörternden versuche gemacht, Zeugen zu beeinflussen. Auch in der Hauptverhandlung hat er nach langem Bestreiten die Tat nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen erst dann zugegeben, als das Gericht in Erwägung zog, die Echtheit einer von ihm zu seiner Entlastung vorgelegten Urkunde durch einen Sachverständigen nachprüfen zu lassen. Ein derartiges Geständnis braucht der Tatrichter keinesfalls strafmildernd zu berücksichtigen.

34

Zu 1-4:

35

In den vier Diebstahlsfällen mußte der Strafausspruch nur deshalb aufgehoben werden, weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Strafmaß hier von der Verurteilung wegen Anstiftung zur Falschaussage (I) und wegen Aufforderung zur Falschaussage (III) beeinflußt ist.

36

III.

Der Angeklagte hat während der Ermittlungen über den zuletzt erörterten Diebstahlsfall versucht, die Zeugen He. und Wi. zu falschen Angaben zu veranlassen.

37

1.

Der Angeklagte hatte den Diebstahl vom 23. Juni 1950 mit Hilfe seines Sohnes Wolfgang W. sowie des Zeugen Ke. ausgeführt. Er wollte seinen Sohn vor einer Strafverfolgung schützen und bat deshalb den Zeugen He., er möge, falls die Polizei fragen sollte, ob Wolfgang W. schon mehrere Male mit beim Holzabfahren gewesen sei, aussagen, Wolfgang sei nur einmal, und zwar am 26. Juni 1950 dabeigewesen. He. solle auch dem Zeugen Z. ausrichten, dieser möge ebenso aussagen. He. wußte nicht, wie oft Wolfgang W. in der Schluft gewesen war.

38

Er sprach mit Z. über das Ansinnen des Angeklagten. Z. teilte das der Polizei mit.

39

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten eine. Aufforderung zur falschen uneidlichen Aussage vor Gericht (§§ 49 a, 159 StGB). Zur Begründung führt das Urteil aus: Der Angeklagte habe zwar nur von einer Vernehmung vor der Polizei gesprochen. Er "mußte" aber damit rechnen, daß He. sich auch vor Gericht werde äußern müssen. Für den mehrfach vorbestraften Angeklagten habe keine Aussicht bestanden, daß das Ermittlungsverfahren allein auf Grund von Aussagen vor der Polizei eingestellt werden, würde. Er habe auch mit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn gerechnet. Denn er habe gleichzeitig zu Wi. gesagt, man würde ihm wegen seiner Vorstrafen nicht glauben, wenn er behaupten würde, er habe aus Versehen fremdes Holz abgefahren. Wenn er aber einer Anklage wegen Diebstahls entgegengesehen habe, so "mußte" er auf Grund seiner Erfahrungen damit rechnen, daß seine Entlastungszeugen auch vor dem Richter erscheinen müßten. Tatsächlich sei He. auch im Haftprüfungsverfahren am 26. Januar 1951 vernommen worden. Wer auf den Willen eines anderen einwirke, um ihn zur Abgabe einer falschen Aussage vor der Polizei zu bestimmen, sich dabei der Möglichkeit bewußt sei, daß der andere diese Aussage auch vor Gericht machen müsse, und auch damit einverstanden sei, mache sich nach §§ 49 a, 159 StGB strafbar.

40

Diese Ausführungen tragen die Verurteilung nicht.

41

Es unterliegt schon erheblichen Bedenken, ob der äußere Tatbestand einer Aufforderung zur Falschaussage vor Gericht gegeben ist. Der Angeklagte hat ausdrücklich nur von einer polizeilichen Vernehmung gesprochen. Ob es zu einer gerichtlichen Vernehmung des Zeugen He. kommen würde, stand völlig dahin. Der Sachverhalt legt die Annahme nahe, daß die Falschaussage - wenn He. sie den Wünschen des Angeklagten entsprechend gemacht hätte - die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen Wolfgang W. verhindert haben würde. Es ist nicht festgestellt, ob es zu einem solchen Verfahren gekommen ist. Ob damit zu rechnen war, daß He. über den Diebstahl des Angeklagten - von dem er anscheinend nichts wußte und über den er nach den Wünschen des Angeklagten weder im bejahenden noch im verneinenden Sinne irgend etwas aussagen sollte - vernommen werden würde, ist nicht ersichtlich.

42

Die Strafkammer übersieht - und das kommt vor allem auch für den inneren Tatbestand in Betracht -, daß die Erwägungen, die der Angeklagte nach ihrer Auffassung für sich selbst anstellen mußte, für Wolfgang W. nicht galten. Auch wenn der Angeklagte "einer neuen Anklage wegen Diebstahls entgegensah", so ist nicht gesagt, daß er auch einer Anklage gegen seinen Sohn entgegensah. Ob und in welchen Zusammenhange er aber damit zu rechnen hatte, daß He. auch in dem Strafverfahren gegen ihn selbst gerichtlich vernommen werden würde, erörtert das angefochtene Urteil nicht. Die Ausführungen, die das Landgericht über "seine Entlastungszeugen" macht, treffen auf Herr also nicht zu.

43

Bedenklich ist auch, daß das Urteil wiederholt von Dingen spricht, mit denen der Angeklagte "rechnen mußte". Dieser Ausdruck läßt nicht zweifelsfrei erkennen, ob festgestellt werden soll, daß er damit gerechnet hat, oder ob nur gemeint ist, daß er damit hätte rechnen müssen. Eine Verurteilung nach §§ 49 a, 159 StGB setzt Vorsatz voraus, der sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken muß.

44

Schließlich ergibt das Urteil nicht deutlich, ob Herr nach der Vorstellung des Angeklagten wissentlich oder unwissentlich falsch aussagen sollte. Die Strafkammer stellt zwar fest, daß He. nicht wußte, ob Wolfgang W. mehr als einmal in der Schluft gewesen war. Wenn der Angeklagte aber annahm, daß He. ihm glauben würde, Wolfgang W. sei nur einmal, am 26. Juni, dort gewesen, so käme nur der Versuch einer Verleitung zur Falschaussage (§§ 43, 160 StGB) in Betracht.

45

2.

Ende Juni oder Anfang Juli 1950 bat der Angeklagte den Zeugen Wi. die Täterschaft in dem letzten Diebstahlsfall auf sich zu nennen. Wi. solle "bei einer Vernehmung" angeben, er habe zusammen mit Ke. das Holz aufgeladen, in dem Glauben, es sei das Holz des Angeklagten. Wenn es dann zu einer Strafe komme, werde der Angeklagten sie dem Zeugen bezahlen. Beide rechneten mit einer Geldstrafe in Höhe von 20 bis 60 DM, Wi. erklärte sich einverstanden. Später gewann Wi., noch vor seiner polizeilichen Vernehmung, durch einen Zufall inblick in die Ermittlungsakte. Daraufhin machte er bei seiner Vernehmung dem Polizeibeamten Mitteilung von der erwähnten Abrede.

46

Die Strafkammer sieht auch hier das Verhalten des Angeklagten als Aufforderung zur Falschaussage (§§ 49 a, 159 StGB) an. Der Angeklagte habe - so führt das Urteil aus - damit gerechnet, daß Wi. auch vor Gericht als Zeuge vernommen werden würde, wenn er zunächst die ihm angesonnene Aussage vor der Polizei mache. Er habe dem Wi. die Rolle des Zeugen, nicht des Beschuldigten zugedacht. Denn zunächst sei schon ein Emittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet gewesen, und weder er noch Wi. hätten Einfluß darauf gehabt, wie dieses Verfahren weiterlief. Der Angeklagte sei sich klar darüber gewesen, daß die Ermittlungsbehörden seinen Angaben keinen Glauben schenken und sich deshalb lediglich durch eine Aussage Wi.s vor der Polizei nicht von der Durchführung des Strafverfahrens gegen ihn - den Angeklagten - abhalten lassen würden. Die Rolle des Angeklagten hätte Wi. also erst dann übernehmen können, wenn er als Entlastungszeuge für den Angeklagten W. vor dem Richter ausgesagt haben würde.

47

Diese Ausführungen sind nicht durchweg frei von Denkfehlern.

48

Allerdings lag, wie der Angeklagte wußte, bereits ein polizeiliches Ermitthlungsverfahren gegen ihn vor. Ob es zutrifft, daß weder er noch Wi. Einfluß auf den weiteren Verlauf dieses Verfahrens hatten, kann schon zweifelhaft sein. Aber nicht darauf kommt es an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte sich und dem Zeugen Wi. einen solchen Einfluß zugeschrieben hat, und ob er versucht hat, diesen Einfluß auszuüben. Diese Annahme liegt sehr nahe; und die Strafkammer hat nicht schlüssig widerlegt, daß der Angeklagte hoffen konnte und gehofft hat, es werde ihm gelingen, die Sache zu Ende zu bringen, ohne daß es zu einem gerichtlichen Verfahren gegen ihn und damit zu einer Zeugenvernehmung Wi.s vor dem Richter komme. Wenn der Angeklagte sich auch darüber klar war, daß die Ermittlungsbehörden seinen Angaben wenig Glauben schenken würden, so ist es doch ein Trugschluß, daraus zu folgern, daß sie sich "infolgedessen" durch eine Aussage Wi.s nicht von der Durchführung des Strafverfahrens gegen ihn, den Angeklagten, würden abbringen lassen.

49

Es ist - was die Strafkammer zu verkennen scheint - erfahrungsgemäß sehr ungewöhnlich, daß die Strafverfolgungsbehörden, wenn sie einen bestreitenden Verdächtigen und einen Geständigen vor sich haben, zunächst das Verfahren gegen den Bestreitenden bis zur richterlichen Entscheidung treiben und erst dann den Geständigen verfolgen. Die Annahme, daß der Angeklagte mit einem so ungewöhnlichen Verfahren gerechnet haben sollte, entspricht der allgemeinen Erfahrung so wenig, daß sie einer zum mindesten von Widersprüchen völlig freien Begründung bedurft hätte.

50

Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß der Richter den Zeugen Wi. gemäß § 55 Abs. 2 StPO auf sein Aussageverweigerungsrecht hätte hinweisen müssen, und daß ein gerichtliches Verfahren gegen den Angeklagten ohne richterliche Vernehmung Wi.s zur Sache hätte zu Ende gehen können. Hatte Wi. zu polizeilichem Protokoll ein Geständnis abgelegt, und verweigerte er bei einer Vernehmung vor dem Richter die Aussage, so wäre eine Verurteilung des Angeklagten ohne Aufdeckung der Abrede kaum möglich gewesen.

51

Die Strafkammer wird unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nochmals zu prüfen haben, ob - zum inneren Tatbestand - der Angeklagte mit einer richterlichen Vernehmung Wi.s als Zeuge gerechnet hat, und ob - zum äußeren Tatbestand - Wi. in den Äußerungen des Angeklagten überhaupt eine Aufforderung erblicken konnte, als Zeuge vor Gericht falsch auszusagen.

52

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt