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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1976, Az.: VII ZR 332/75

Berufungsaufträge; Sorgfaltspflicht; Prozeßbevollmächtigter; Instanz; Berufungsfrist; Fristenkalender; Schriftlicher Auftrag zur Berufungseinlegung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1976
Aktenzeichen
VII ZR 332/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Bei Berufungsaufträgen erschöpft sich die Sorgfaltspflicht des erstinstanzlichen Anwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gerichteten Auftragsschreibens; vielmehr muß der Anwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der Berufungsfrist bestätigt. Diesen Erfordernissen hat der Rechtsanwalt auch dadurch Rechnung zu tragen, daß er seine Bürogehilfen anweist, die im Fristenkalender vermerkte Berufungsfrist erst dann zu streichen, wenn der schriftliche Auftrag zur Berufungseinlegung abgesandt und vom beauftragten Anwalt bestätigt worden ist.