Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1970, Az.: I ZR 123/68
„Melitta-Kaffee“
Spitzenstellungswerbung, wenn das Produkt nur in einem Teilbereich die Spitzenstellung inne hat, der für den Kunden auch nicht von Relevanz ist; Relevanz des Mahlgrades für Kaffee; Zulässigkeit der Behauptung es gäbe keinen besseren Kaffee; Verhinderung des täuschenden Anlockens von Kunden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1970
- Aktenzeichen
- I ZR 123/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11260
- Entscheidungsname
- Melitta-Kaffee
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 18.04.1968
- OLG Hamm - 29.10.1968
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1970, 1267-1268 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 909-910 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Melitta - Kaffee
Prozessführer
Verein zum Schutze der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb (Verbraucherschutzverein)
e.V., H., B. allee ...,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes Frau Dr. Ilse W., He., und deren Stellvertreterin Fräulein Dr. Thea Br., Be.
Prozessgegner
Firma M. -Werke Ben. & Sohn, Mi./W.
Amtlicher Leitsatz
Zur Spitzenstellungswerbung für eine Ware, für die in Wahrheit die Spitzenstellung nur im Hinblick auf eine einzelne Eigenschaft in Betracht kommt, die für die Wertschätzung des Erzeugnisses beim Publikum nicht allein bestimmend, ja nicht einmal von ausschlaggebender Bedeutung ist (hier: der Mahlgrad von Kaffee zur Zubereitung von Filterkaffee).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1970
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Simon und Dr. Girisch
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Oktober 1968 aufgehoben und auf die Berufung des Klägers das Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 18. April 1968 abgeändert wie folgt:
- 1.
Der Beklagten wird verboten, für den von ihr vertriebenen Kaffee mit der Behauptung zu werben "es gibt keinen besseren Kaffee für Ihren Melitta-Filter, weil er melittafein gemahlen ist".
- 2.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten eine Geldstrafe in unbeschränkter Höhe und eine Haftstrafe bis zu 6 Monaten angedroht.
- II.
Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand:
Die Beklagte, Herstellerin der bekannten Melitta-Filter und -Filterpapiere, vertreibt seit einigen Jahren auch gemahlenen Kaffee in Vakuumpackungen. Sie wirbt für dessen Absatz in Werbeschriften, auf Plakaten, in Zeitungs- und Zeitschriftenanzeigen, im Hörfunk und im Fernsehen mit folgendem Spruch:
Es gibt keinen besseren Kaffee für Ihren Melitta-Filter, weil er melittafein gemahlen ist.
In manchen Anzeigen befindet sich hinter dem Wort "Kaffee" und vor dem Wort "weil" ein rotes Sternchen. In der Bildwerbung wird der Spruch außerdem im Zusammenhang mit der Wiedergabe einer Originalpackung Melitta-Kaffee gebracht, auf der der Ausdruck "filterfertig" besonders hervorgehoben ist. Die Beklagte hat ursprünglich für den Absatz ihres Kaffees nur mit dem ersten Halbsatz geworben und hat den Nebensatz auf Grund eines mit einem Mitbewerber geführten Prozesses angefügt.
Der Kläger, ein Verein, der sich die Wahrung der Verbraucherinteressen zum Ziel gesetzt hat, beanstandet die Werbung der Beklagten als irreführend. Er meint, der flüchtige Leser oder Hörer verstehe den Werbespruch dahin, daß der angepriesene Kaffee zu den Spitzenerzeugnissen gehöre, was aber nicht einmal für die beste der von der Beklagten vertriebenen verschiedenen Sorten zutreffe. Der Mahlgrad des von der Beklagten auf den Markt gebrachten Kaffees sei zwar so gut, daß es insoweit "keinen besseren" gebe. Diese Eigenschaft rechne der Verbraucher aber nicht zu den qualitätsbildenden Pakten. Er überlese bzw. überhöre deshalb den letzten Halbsatz des Werbespruchs, würdige ihn zumindest nicht richtig.
Der Kläger hat daher beantragt,
der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, mit dem beanstandeten Werbespruch für den von ihr vertriebenen Kaffee zu werben.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Sie hält den von ihr verwendeten Werbetext für einwandfrei. Nach seinem Gesamteindruck, der vor allem durch den Hinweis "für Ihren Melitta-Filter", den Zusatz "weil er melittafein gemahlen ist" und die Abbildung der Originalpackung geprägt werde, beziehe sich der Werbespruch eindeutig nicht auf die Qualität des Kaffees selbst, sondern auf seine Zubereitung.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der sorgfältige Leser des, von der Beklagten verbreiteten Werbespruches könne keinen Zweifel daran haben, daß der Werbespruch nicht auf die Qualität des Kaffees abgestellt sei, sondern auf dessen Eignung zum Filtern, auf den Mahlgrad.
Aber auch der flüchtige Leser könne keinen anderen Eindruck bekommen. Einmal werde er durch die beiden roten Sternchen gerade auf den zweiten Halbsatz hingeführt. Auch ohne diesen Hinweis sei der Werbespruch so kurz und einheitlich im Druck, daß der flüchtige Leser nur zu der Ansicht kommen könne, er filtere am besten, wenn er Melitta-Kaffee dazu nehme. Denn der Werbespruch sei nur im Zusammenhang mit der Bilddarstellung verständlich; dort allein erscheine "Melitta-Kaffee" und blickfangartig hervorgehoben "filterfertig". Soweit ein unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher den Werbespruch falsch auffassen sollte, werde er beim ersten Einkauf belehrt, da bei dem angebotenen Sortiment in verschiedener Preislage nicht jede Sorte die beste sein könne.
II.
Diese Ausführungen bekämpft die Revision mit Erfolg.
1.
Vorweg ist klarzustellen, daß eine Werbebehauptung, mit der ein Erzeugnis als unübertreffbar, etwa als "das Beste" seiner Art angepriesen wird, in Wirklichkeit als subjektives Werturteil des Herstellers gemeint sein kann, das sich in seiner schlagwortartigen und allgemein gehaltenen Formulierung jeder objektiven Nachprüfung entzieht, das aber von den maßgebenden Verkehrskreisen ohne weiteres als ein solches subjektives Werturteil erkannt und deshalb nicht ernst genommen wird (BGH GRUR 1965, 363 ff - Fertigbrei).
Derartiges kann im vorliegenden Fall schon mit Rücksicht auf die marktbeherrschende Stellung, die die Beklagte für die von ihr vertriebenen Filter und Filterpapiere genießt, nicht angenommen werden. Hier muß die Beklagte damit rechnen - und das erwartet sie auch -, daß die Gütevorstellungen, die sich im Verkehr für ihre bisherigen "Melitta"-Erzeugnisse gebildet haben, auf den von ihr jetzt unter der gleichen Bezeichnung auf den Markt gebrachten Kaffee übertragen werden, daß also die Behauptung, es gebe "keinen besseren" als diesen Kaffee, vom Publikum durchaus ernst genommen wird. Das muß um so mehr gelten, als es keineswegs ausgeschlossen erscheint, die Zugehörigkeit der so angepriesenen Ware zur Spitzengruppe ihrer Art nach bestimmten Merkmalen objektiv zu überprüfen.
2.
Von dieser rechtlichen Ausgangslage aus kann den Berufungsgericht schon in seiner an den Anfang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils gestellten Betrachtung, wie der aufmerksame Leser den in Rede stehenden Werbespruch auffaßt, nicht gefolgt werden.
Denn nach seinem Wortsinn besagt der von der Beklagten verwendete Werbetext nichts anderes, als daß es für die Kaffeezubereitung mit Melitta-Filtern entscheidend auf den Mahlgrad des benutzten Kaffeepulvers ankommt. Das wird gerade durch die beigefügte Begründung zum Ausdruck gebracht, "weil er melittafein gemahlen ist", gibt es keinen besseren Kaffee, ist der angepriesene Melitta-Kaffee also bei Verwendung von Melitta-Filtern unübertroffen. Darin liegt zwangsläufig die Behauptung, was bessere und teurere Sorten ihm voraus haben, gleicht Melitta-Kaffee dadurch aus, daß er "filterrichtig" gemahlen ist.
Die von der Beklagten für ihren Kaffee in Anspruch genommene Eigenschaft, es gebe "keinen besseren", bezieht sich somit - wie schon der allgemeine Sprachgebrauch nahelegt - auf echte Gütemerkmale, also auf seine ihn in die Spitzengruppe einreihende Ausgangsqualität, nicht jedoch auf seine bloße Eignung zum Filtern. Das folgt auch aus der Lebenserfahrung, nach der der Verbraucher, wenn ihm ein unübertreffbarer Kaffee in Aussicht gestellt wird, ein geschmacklich in jeder Beziehung hochwertiges Getränk erwartet und nicht eines, das sich nur besonders günstig unter Verwendung von Melitta-Filtern zubereiten läßt.
Dieser Eindruck wird weder durch den Zusatz "weil er melittafein gemahlen ist" noch durch den Zusammenhang des Werbespruchs mit der bildlichen Darstellung einer Originalpackung Melitta-Kaffee und eines Melitta-Filters vermieden, ein Zusammenhang, der im übrigen bei der Werbung über den Hörfunk fehlt, wie die Revision zutreffend bemerkt. Der falsche Eindruck wird, wie bereits angedeutet, eher noch verstärkt, da der Verbraucher annehmen muß, gerade weil der Melitta-Kaffee so hervorragend gemahlen ist, sei auch der aus ihm gewonnene Filter-Kaffee qualitativ, d.h. geschmacklich unübertreffbar.
3.
Was für den sorgfältigen Leser bzw. Hörer des Werbespruchs gilt, ist in noch stärkerem Maße von einem fluchtigen Betrachter zu erwarten, von dessen Auffassung bei Werbebehauptungen, die sich - wie hier - an das breite Publikum wenden, an sich auszugehen ist (BGH LM Nr. 95 zu § 3 UWG - Kaffeerösterei; GRUR 1968, 702, 703 - Hamburger Volksbank; 1959, 365, 366 - Englisch Lavendel). Er wird, da er Werbeankündigungen weder genau, vollständig und kritisch zu würdigen, noch grammatikalische Überlegungen anzustellen pflegt (BGH GRUR 1957, 128, 130 - Steinhäger), noch weniger als der aufmerksame Leser und Hörer geneigt sein, der an sich klar verständlichen Wortfolge "es gibt keinen besseren Kaffee ..." eine von dessen geschmacklicher Qualität wegführende, lediglich auf seine gute Eignung zum Filtern hinweisende Bedeutung beizulegen.
Das vermag auch in diesem Zusammenhang die Abbildung der Originalpackung Melitta-Kaffee mit Filter so wenig zu bewirken wie der Zusatz "weil er melittafein gemahlen ist". Der Werbespruch bleibt irreführend, da er es schon seinem Inhalt nach ist. Die mit ihm in Beziehung gebrachte Bilddarstellung könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn sie geeignet wäre, die vornehmlich aus dem Inhalt des Hauptsatzes, auf dem das Schwergewicht der mit dem gesamten Text bezweckten Werbeaussage liegt, folgende Irreführung auszuschließen. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Verwendung dieses Werbespruches durch die Beklagte stellt deshalb einen Verstoß gegen § 3 UWG dar.
4.
Daran kann die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, jeder etwaige Irrtum eines Verbrauchers werde beim ersten Einkauf aufgeklärt, weil nicht alle in verschiedenen Preislagen angebotenen Sorten Melitta-Kaffee "die beste Sorte" sein können, nichts ändern. § 3 UWG will nicht erst die Irreführung bei Vertragsschluß, sondern schon das täuschende Anlocken des Kunden vor dem Kaufentschluß vermeiden (BGH GRUR 1960, 567, 570 - Kunstglas; 1962, 310, 312 - Gründerbildnis; 1963, 203, 205 - Vollreinigung; 1965, 39, 41 - Ahlborn; 1965, 610, 611 - Diplom-Ingenieur). Die Belehrung über die tatsächlichen Verhältnisse beim ersten Einkauf käme demnach zu spät, um eine Irreführung nach § 3 UWG auszuschließen.
5.
Ob die Beklagte mit dem zu beurteilenden Werbespruch genügend Abstand von ihrer früheren Werbung allein mit dem Satz "es gibt keinen besseren Kaffee für Ihren Melitta-Filter" hält, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn die Erwägung, ob mit dem beanstandeten Text die frühere, unstreitig unzulässige Werbung der Beklagten in einem Maße fortwirkt, das es für die Beklagte erforderlich macht, sich von ihr eindeutig abzusetzen, wenn sie sich nicht dem Vorwurf erneuter Irreführung aussetzen will (BGH GRUR 1966, 327, 330 - Richtpreiswerbung I; 1963, 589, 593 - Lady Rose; 1962, 97, 99 - Tafelwasser; 1961, 425, 427 - Möbelhaus des Handwerks; 1958, 86, 89 - Eifein; 1957, 348, 349 - Klasen-Möbel), ist erst dann anzustellen, wenn das zu beurteilende Verhalten für sich allein betrachtet, also ohne die vorausgegangene und möglicherweise fortwirkende Irreführung des Verkehrs durch die frühere Werbung, unverfänglich wäre und wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet werden könnte (BGH GRUR 1964, 686, 688 - Glockenpackung II) Daran fehlt es hier gerade.
6.
Da das Berufungsurteil aus den oben Ziff. 1 und 2 näher ausgeführten Gründen ausschließlich auf der falschen Anwendung oder der Nichtbeachtung allgemeiner Erfahrungssätze beruht, ist der erkennende Senat in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO). Der vorherigen Veranstaltung der vom Kläger vorsorglich beantragten Meinungsumfrage bzw. der Einholung eines dementsprechenden Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.
III.
Der Klage ist vielmehr unter Aufhebung des angefochtenen und Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Sprenkmann
Alff
Simon
Girisch