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Art. 7 AGVwGO - (zu § 47 VwGO)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Redaktionelle Abkürzung
AGVwGO,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
34-a-1

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift.

(2) Antragsgegner ist der Staat oder die Körperschaft, die die bestrittene Rechtsvorschrift erlassen hat.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kann auf den Entscheidungssatz beschränkt werden.