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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1992, Az.: BVerwG 10 C 9.91

Reisekosten; Dienstreise; Anspruch auf Übernachtungsgeld

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 10 C 9.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 28.10.1985 - AZ: VIII/1 E 130/85
VGH Hessen - 14.03.1990 - AZ: 1 UE 99/86

Fundstellen

  • BVerwGE 90, 136 - 140
  • DokBer B 1992, 197-200
  • NVwZ 1993, 588 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1993, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1993, 203-204
  • RiA 1993, 148-150
  • ZBR 1992, 285
  • ZfPR 1993, 24 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Einem Dienstreisenden steht kein Übernachtungsgeld zu, wenn Art und Zweck des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließen (hier: zur Nachtzeit an Fahndungs- und Observationssätzen des Mobilen Einsatzkommandos).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, Dr. Vogelgesang, Gödel und Czapski
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger gehörte in den Jahren 1982 und 1983 als Kriminalobermeister dem Mobilen Einsatzkommando des Hessischen Landeskriminalamtes an. Dieser Spezialeinheit oblag die Bekämpfung von Terrorismus und anderer Schwerkriminalität. Ihre Angehörigen leisteten keinen Schichtdienst, sondern üblicherweise Dienst während der allgemeinen Dienstzeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Unregelmäßig wurden sie außerhalb der regulären Dienstzeiten zu Observations- und Fahndungsaufgaben eingesetzt.

2

Der Kläger nahm in der Zeit vom 28. Mai 1982 bis zum 1. Februar 1983 außerhalb seines Dienst- und Wohnortes Wiesbaden an insgesamt 13 Tagen überwiegend zur Nachtzeit an Fahndungs- und Observationseinsätzen des Mobilen Einsatzkommandos teil. Für diese jeweils als Dienstreisen angeordneten Einsätze gewährte das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei dem Kläger antragsgemäß Tagegeld, lehnte jedoch mit Bescheiden vom 27. Januar 1903 und vom 29. April 1983 die Zahlung eines Übernachtungsgeldes mit der Begründung ab, daß die Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte ohne Inanspruchnahme einer Unterkunft zu den regelmäßigen Dienstaufgaben der Angehörigen des Mobilen Einsatzkommandos gehöre. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben und die angestrebte Bewilligung von Übernachtungsgeld weiterverfolgt.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

4

Die Reisekostenvergütung werde nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden notwendig seien. Könnten nach der Art des Dienstgeschäftes Mehraufwendungen typischerweise überhaupt nicht entstehen, so könne auch kein Übernachtungsgeld gewährt werden. Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, daß der Gesetzgeber mit der Pauschalierung des Übernachtungsgeldes in § 10 Abs. 1 und 2 HRKG den Zweck verfolgt habe, die Verwaltung zu vereinfachen. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers beziehe sich allein auf die "Abwicklung" eines Anspruchs auf Übernachtungsgeld, nicht aber auf dessen Entstehen. Sinn und Zweck der hier in Frage stehenden Dienstgeschäfte des Klägers als Mitglied des Mobilen Einsatzkommandos sei es gewesen, außerhalb der üblichen Dienstzeiten, in Nachtzeiten, an einem anderen Ort als seinem üblichen Dienstort besondere Aufträge wie etwa Observationen und Fahndungen durchzuführen. Diese nächtlichen Einsätze des Klägers erforderten die ständige Anwesenheit, Einsatzbereitschaft und Aufmerksamkeit des Klägers, so daß während der Erledigung seiner Dienstgeschäfte typischerweise überhaupt keine Mehraufwendungen entstehen konnten, die mit dem Übernachtungsgeld im Sinne des § 10 HRKG abgegolten werden sollten. Insofern komme es nicht darauf an, ob eine Übernachtungsmöglichkeit für den Kläger bestanden und der Kläger hierauf verzichtet habe, weil er sie jedenfalls während der Erledigung seines Dienstgeschäftes tatsächlich nicht habe in Anspruch nehmen können. Ein Anlaß, das Begehren des Klägers in einen Antrag auf Aufwandsvergütung nach § 17 Abs. 1 HRKG umzudeuten, bestehe nicht, denn auch diese Vorschrift setze voraus, daß bei der Erledigung der nächtlichen Dienstgeschäfte typischerweise - geringere - Unterkunftsaufwendungen für den Kläger hätten anfallen können.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Klägers, mit der er sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 10 HRKG wendet.

6

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1990 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 1985 die Bescheide des Wirtschaftsverwaltungsamtes der Hessischen Polizei vom 27. Januar 1983 und vom 29. April 1983 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - für seine Dienstreisen am 28. Mai, 13. Juli, 14. Juli, 15. Juli, 16. Juli, 16. September, 17. September 1982 und am 14. Januar, 15. Januar, 17. Januar, 18. Januar, 31. Januar und 1. Februar 1983 Übernachtungsgeld zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Der Oberbundesanwalt hält das Urteil des Berufungsgerichts für zutreffend.

9

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

10

II.

Die zulässige Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger ein Anspruch auf Übernachtungsgeld für die streitbefangenen Dienstreisen nicht zusteht.

11

Rechtsgrundlage der Gewährung eines Übernachtungsgeldes ist § 10 des Hessischen Reisekostengesetzes - HRKG - in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), für den hier maßgeblichen Zeitraum geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1978 (GVBl. I S. 90). Nach dieser Vorschrift wird bei mindestens achtstündigen Dienstreisen, die bestimmte Reiseantritts- und Reisedauerkriterien erfüllen, ein nach Reisekostenstufen differenziertes pauschaliertes Übernachtungsgeld bewilligt. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß allein die Verwirklichung der zeitlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 HRKG den Anspruch eines Dienstreisenden auf Übernachtungsgeld nicht auslöst. Denn die Bewährung eines Übernachtungsgeldes als einer speziellen Art der Reisekostenvergütung (§ 4 Nr. 4 HRKG) unterliegt den in § 3 Abs. 1 und 2 HRKG für alle Reisekostenvergütungen normierten Bedingungen und Maßstäben. Danach wird Reisekostenvergütung - nur - zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen gewährt und dies lediglich insoweit, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. Ob dienstreisebedingte Mehraufwendungen überhaupt entstehen und als notwendig zu qualifizieren sind, hängt entscheidend von Art und Zweck des zu erledigenden Dienstgeschäftes ab. Sind Art und Zweck des Dienstgeschäftes kraft genereller (gesetzlicher) Regelung oder aufgrund einer spezifischen Weisung des Dienstherrn so definiert, daß erstattungsfähige Mehraufwendungen im Sinne des § 10 HRKG tatsächlich nicht entstehen können, weil die zweckentsprechende Durchführung des Dienstgeschäftes die Inanspruchnahme einer Unterkunft durch den Dienstreisenden ausschließt, kommt die Gewährung eines Übernachtungsgeldes nicht in Betracht.

12

So liegt es nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) bei den Dienstreisen, die der Kläger als Angehöriger des Mobilen Einsatzkommandos zur Erfüllung spezieller Fahndungs- und Observationsaufgaben außerhalb der üblichen Dienstzeiten unternommen hat. Diese Dienstreisen sind - auch und gerade, wenn sie zur Nachtzeit erfolgten - dadurch gekennzeichnet, daß der einzelne Beamte unter Berücksichtigung seiner Dienstpflichten kein Übernachtungsquartier beziehen durfte und in dieser Hinsicht auch kein subjektives, an Zumutbarkeitsaspekte anknüpfendes Prüfungsrecht für sich beanspruchen konnte. Hierdurch unterscheidet sich dieser dienstreisende Beamte von jenen Dienstreisenden, die keine Unterkunft in Anspruch nehmen, weil sie die Nacht im Eisenbahnabteil verbringen oder während der nächtlichen Dienstreise auch Dienstgeschäfte erledigen. In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme einer Unterkunft am Geschäftsort nicht durch Art oder Zweck des Dienstgeschäftes ausgeschlossen; sie könnte vielmehr generell oder - bei nächtlichen Fahrten mit dem Dienstkraftwagen - zeitversetzt stattfinden, unterbleibt aber infolge der subjektiven Zeiteinteilung des Dienstreisenden (vgl. Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Bd. I, Stand: Mai 1991, § 10 BRKG, Rz. 13; Drescher/Schmidt, Reiseund Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Stand: April 1991, B I § 10, Rz. 7 <S. 6>, Rz. 11). Damit unterliegt bei diesen Fallkonstellationen der Verzicht auf eine Unterkunft der Dispositionsfreiheit des Dienstreisenden oder des Dienstherrn, so daß Zumutbarkeitsgesichtspunkte und Gründe der Fürsorgepflicht dazu führen können, dem Dienstreisenden im Einzelfall ein Übernachtungsgeld zu zahlen. Denn aufgrund der Dispositionsfreiheit bei der Durchführung nächtlicher Dienstreisen könnte der Dienstreisende die Nacht auch - schon oder noch - am Geschäftsort verbringen und dadurch tatsächliche Übernachtungskosten verursachen. Demgegenüber ist bei den hier streitbefangenen Dienstreisen die Inanspruchnahme einer Unterkunft nicht disponibel, sondern von vornherein durch Art und Zweck des Dienstgeschäfts, insbesondere durch das Erfordernis ununterbrochener Einsatzbereitschaft und Aufmerksamkeit des Beamten, ausgeschlossen. Deshalb können weder tatsächliche noch hypothetisch zu berücksichtigende Mehraufwendungen für eine Unterkunft entstehen. Ein Anspruch auf Übernachtungsgeld nach § 10 HRKG scheidet aus. Soweit in dem Urteil des früher für das Reisekostenrecht zuständigen 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1980 - BVerwG 6 C 48.76 - <Buchholz 238.90 Nr. 83> - die Entscheidung nicht tragend - zum Ausdruck kommt, daß unabhängig von der hier vorgenommenen Differenzierung Übernachtungsgeld auch dann zu gewähren ist, wenn der Beamte aus dienstlichem Grund keine Unterkunft in Anspruch nehmen kann, so folgt der erkennende Senat dem nicht.

13

Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet die Systematik des § 10 HRKG keine andere Beurteilung. Die Norm selbst regelt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 HRKG lediglich Art und Umfang einer speziellen Reisekostenvergütung und steht im übrigen unter dem Vorbehalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 HRKG, der ausdrücklich auf das Prinzip der Mehraufwandserstattung abhebt. Daraus folgt, daß die Norm als Anspruchsvoraussetzung grundsätzlich das tatsächliche Entstehen von Übernachtungskosten verlangt und die Erstattung hypothetisch möglicher Übernachtungskosten lediglich nicht ausschließt. § 10 HRKG kann dagegen mit Rücksicht auf den haushaltsrechtlichen Sparsamkeitsgrundsatz nicht so ausgelegt werden, daß er das Entstehen von Übernachtungskosten unwiderleglich vermute und deshalb einschränkungslos einen Anspruch auf Übernachtungsgeld begründe.

14

Auch aus der Pauschalierungsbestimmung in § 10 Abs. 2 HRKG folgt nichts anderes, denn sie regelt nicht die Anspruchsgrundlage des Übernachtungsgeldes, sondern ausschließlich dessen vereinfachte Abwicklung.

15

Mit seinem Vortrag, bei nächtlichen Dienstreisen entstünden anstelle entfallender Unterkunftsaufwendungen erstattungsbedürftige Verpflegungsaufwendungen, die nach § 10 HRKG abzurechnen seien, verkennt der Kläger die Rechtsnatur des Übernachtungsgeldes. Der Begriff des Übernachtungsgeldes bzw. der Übernachtungskosten erstreckt sich allein auf solche Aufwendungen, die ihrer Art nach dadurch entstehen, daß sich der Dienstreisende durch Abschluß eines entgeltlichen Beherbergungsvertrages außerhalb seiner Wohnung eine Übernachtungsmöglichkeit verschaffen muß. Das sind die Kosten eines Hotel- oder Pensionszimmers (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1982 - BVerwG 6 A 1.81 - <BVerwGE 64, 343 = ZBR 1982, 319>; OVG Münster, Urteil vom 6. Mai 1981 - 6 A 2910/79 - <DÖD 1982, 41>; Meyer/Fricke, a.a.O., § 10 BRKG, Rz. 53). Der extensiven Begriffsdefinition von Drescher/Schmidt (a.a.O., B I § 10, Rz. 13), die auch Verpflegungskosten erfaßt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil sie dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 HRKG widerspricht. Ein Umkehrschluß aus § 10 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 HRKG zeigt, daß eventuell während nächtlicher Dienstreisen anfallende Verpflegungsaufwendungen als Tagegeld im Sinne des § 9 HRKG geltend zu machen sind. Im übrigen kommt ihre Abrechnung nach § 14 HRKG in Betracht.

16

Mit Recht hat es der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, die Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten mit dem Aspekt der Regelmäßigkeit des Dienstgeschäfts in Beziehung zu setzen. Die Regelmäßigkeit von Dienstreisen oder Dienstgängen berührt grundsätzlich nicht die Frage, ob reisebedingte Mehraufwendungen nach Art und Zweck des (Reise-)Dienstgeschäfts dem Grunde nach überhaupt entstehen können; sie kann sich allenfalls auf Form und Höhe einer Reisekostenvergütung auswirken (vgl. §§ 17, 18 HRKG).

17

Lediglich zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß ein im Wege der Antragsumdeutung zu erwägender Antrag des Klägers auf Aufwandsvergütung nach § 17 Abs. 1 HRKG ohne Erfolg bleiben muß. Denn mit seinem Wortlaut ("anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 bis 5 und 7") bringt § 17 Abs. 1 Satz 1 HRKG zum Ausdruck, daß eine Aufwandsvergütung nur dem Dienstreisenden zusteht, der die Anspruchsvoraussetzungen für eine Reisekostenvergütung erfüllt. § 17 Abs. 1 HRKG ist keine anspruchsbegründende Auffangnorm wie etwa § 14 HRKG, sondern regelt lediglich eine Modifikation der Reisekostenvergütung für Fälle, in denen erfahrungsgemäß geringere Unterkunftsaufwendungen als allgemein entstehen. § 17 Abs. 1 HRKG ist deshalb ebenso wie § 10 HRKG nicht anwendbar, wenn nach Art und Zweck des auf der Dienstreise zu erledigenden Dienstgeschäftes tatsächlich keine Unterkunftsaufwendungen anfallen können.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 286 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG).

Bermel
Sträter
Dr. Vogelgesang
Gödel
Czapski