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§ 14 LWG - Gehobene Erlaubnis
(zu § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

Für die gehobene Erlaubnis gelten § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 16 entsprechend.