Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.08.1994, Az.: 1 StR 378/94
Fortgesetzter sexueller Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit fortgesetztem Beischlaf zwischen Verwandten; Mangel eines Urteils, weil in diesem nicht alle an dem Verfahren beteiligten Rechtsanwälte aufgeführt sind; Verjährungsfrist bei Straftaten des sexuellen Missbrauchs; Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.08.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 378/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 19125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 05.10.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1995, 221
- NStZ 1995, 222
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Konstantinos N. aus L., geboren am ... 1950 in K.-Kr. (Gr.),
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. August 1994,
an der teilgenommen haben:
der vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer, Dr. Wahl als
beisitzende Richter,
der Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger und
die Justizsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Langerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Oktober 1993 wird
- 1.
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist
- a)
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, begangen vor dem 10. September 1982 an Katharina N.,
- b)
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten, begangen vor dem 10. September 1987 an Katharina und Elena N.;
insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
- 2.
dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Langerichts zurückverwiesen.
II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit fortgesetztem Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen, begangen an seinen Töchtern Katharina und Elena, den Nebenklägerinnen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch, soweit die Verfolgung verjährt ist; im übrigen ist es unbegründet.
I.
Erfolglos rügt die Revision, als Verteidiger weise das Urteil lediglich Rechtsanwalt W. aus, entgegen der Vorschrift des § 275 Abs. 3 StPO nicht auch Rechtsanwalt ..., der, wie sich aus dem Protokoll ergibt, ebenfalls an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte. Auf einem solchen Mangel kann das Urteil nicht beruhen. Im übrigen handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, das die Strafkammer, wie sie es durch Beschluß vom 18. März 1994 getan hat, berichtigen durfte (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 2 und 6). Zu Unrecht meint die Revision, das Nichtaufführen eines der beiden Verteidiger im Urteilsrubrum lasse besorgen, daß dessen Ausführungen bei der Entscheidung außer acht gelassen wurden.
II.
Aus Gründen des sachlichen Rechts kann das Urteil nicht in vollem Umfang bestehenbleiben.
1.
Vergeblich wendet sich die Revision - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 261 StPO - gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung. Insoweit weist das sorgfältig begründete Urteil keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat auch nicht gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen (vgl. BGH NStZ 1992, 506 f.). Soweit der Tatrichter nach dem Gesamtbild des Geschehensablaufs jeweils für einen festliegenden Zeitraum eine Mindestzahl gleichartiger Einzeltaten feststellt, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94 -, vom 15. Juni 1994 - 4 StR 221/94 - und 5. Juli 1994 - 5 StR 342/94). Der in NStZ 1994, 352 f. = StV 1994, 361 f. abgedruckte Beschluß des 3. Strafsenats vom 25. März 1994 - 3 StR 18/94 - (ebenso BGH StV 1994, 370, 371) steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sich die Strafkammer von der Begehung jeder der einzelnen Taten rechtsfehlerfrei überzeugt hat.
Doch hat eine neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, zur Folge, daß ein Teil der Tatvorwürfe verjährt ist und deshalb nicht mehr verfolgt werden kann.
a)
Mit Erwägungen, die mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats in Einklang stehen, legt die Strafkammer dar, es handle sich sowohl bei den sexuellen Handlungen gegenüber Katharina als auch bei denen gegenüber Elena jeweils um eine fortgesetzte Tat, deren Verjährung erst mit dem letzten Einzelakt beginne. Indes ist die Annahme einer fortgesetzten Handlung in Fällen der vorliegenden Art unvereinbar mit dem (zum Abdruck in BGHSt bestimmten) Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - (NJW 1994, 1663 ff. [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]). Hiernach sind mehrere Verstöße gegen die §§ 173, 174 und 176 StGB, wie sie dem Angeklagten zur Last liegen, als selbständige Taten i.S.v. § 53 Abs. 1 StGB zu behandeln, sofern nicht eine Handlungseinheit im natürlichen Sinn vorliegt. Sind aber rechtlich selbständige Handlungen gegeben, so ist für jede von ihnen die Frage der Verfolgungsverjährung gesondert zu prüfen. Gleiches gilt für einzelne Gesetzesverletzungen, die tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1).
Die Verjährungsfrist beträgt bei § 176 Abs. 1 StGB zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB), bei § 174 Abs. 1 und § 173 Abs. 1 StGB fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Verjährung wurde hier erstmals unterbrochen am 10. September 1992 durch die erste Beschuldigtenvernehmung (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Nach den Feststellungen begann die Tatserie gegenüber Katharina im Herbst des Jahres 1981 und die gegenüber Elena im Jahre 1986. Danach ist die Verfolgung verjährt, und das Verfahren muß eingestellt werden (§ 260 Abs. 3 StPO), soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, begangen vor dem 10. September 1982 an Katharina, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten, begangen vor dem 10. September 1987 an Katharina und Elena, verurteilt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 1994 - 3 StR 361/92 - und vom 13. Juni 1994 - 4 StR 273/94; Jähnke in LK 10. Aufl. § 78 Rdn. 7 m. w. Nachw.).
Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers einer Straftat nach § 176 StGB kommt hier nicht in Betracht, da im aufgezeigten Umfang die Verfolgung bereits verjährt war, als das 30. StrÄndG vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) in Kraft trat (vgl. Art. 2 dieses Gesetzes).
b)
Was jeweils den unverjährten Tatzeitraum angeht, beschwert die Annahme einer fortgesetzten Handlung den Angeklagten nicht. Denn es ist auszuschließen, daß die Annahme einer Vielzahl selbständiger Straftaten zu einer geringeren Bestrafung geführt hätte. Insoweit hat der Schuldspruch in beiden Fällen Bestand.
2.
Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf. Zwar hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt, daß die Tatzeit vieler Einzelakte "lange zurückliegt, wobei diese als selbständige Handlungen zum Teil verjährt wären". Doch fielen "die lange Zeitdauer des Mißbrauchs" und "die sehr erhebliche Zahl der Teilakte" zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß die Strafkammer geringere Strafen verhängt hätte, wenn sie die teilweise Verjährung beachtet hätte.
Foth,
Granderath,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Beyer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Gribbohm,
Wahl