Art. 4 BayVwVfG - Amtshilfepflicht
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- BayVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1-I
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
- 1.Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
- 2.die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.