Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.1996, Az.: 3 StR 454/96
Zulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung der Handlungsintensität, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 454/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 07.05.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 66 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Peter Andreas F. aus D.-R.,
geboren am ... 1969 in R.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 9. Oktober 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Mai 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Voraussetzungen erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit wegen eines Affektstaus zur Tatzeit angenommen. Zutreffend hat es ausgeführt, daß es sich um eine persönlichkeitsfremde spontane Verzweiflungstat ohne Vorausplanung und ohne Sicherungstendenzen gehandelt hat (UA S. 16).
Bei dieser Sachlage begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, bei Strafrahmenwahl und konkreter Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen, daß der Angeklagte "die Tat auf sehr brutale Weise" (UA S. 18) und "in brutaler, seinem Opfer keine Chance lassender Art und Weise ausgeführt hat" (UA S. 19). Denn die Art der Tatausführung kann ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten gehabt haben. In einem solchen Fall darf die Handlungsintensität, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht, diesem nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH NStZ 1982, 200; 1988, 125, 126; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 2, 5, 8, 11 und 12). Das gilt um so mehr, als der Angeklagte nach der Tat nicht nur einen vorgetäuschten, sondern einen akut lebensgefährlichen Selbsttötungsversuch unternahm, indem er sich mehrere Stiche in den Brustbereich versetzte und sich neben tiefen Einschnitten an den Handgelenken Schnitte im Halsbereich zufügte, die zu einer Kehlkopfverletzung führten, die Halsschlagader aber verfehlten (UA S. 11).
Zschockelt
Blauth
Miebach
Winkler