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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1988, Az.: 2 StR 595/88

Verjährungsbeginn beim Betrug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1988
Aktenzeichen
2 StR 595/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 01.06.1988

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Herbert L. aus T.-S. geboren am ... 1941 in T.-S.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 1988
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Juni 1988 wird

I.
das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten in den Fällen D I 2 der Urteilsgründe Betrug auch zum Nachteil der Geschädigten M. und K. und im Falle D I 3 Wucher auch zum Nachteil der Geschädigten A. vorgeworfen wird.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

II.

  1. 1.

    das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      im Falle D I 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Geschädigten P.),

    2. b)

      in den Strafaussprüchen der Fälle D I 2 und 3 der Urteilsgründe,

    3. c)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1.

Das Landgericht hat die betrügerischen Handlungen gegenüber den Geschädigten M., K. und F. zu Unrecht als eine fortgesetzte Handlung angesehen. Bei richtiger Bewertung als selbständige Taten durfte allein der Betrug gegenüber dem Geschädigten F. noch verfolgt werden, im übrigen war Strafverfolgungsverjährung eingetreten.

2

Verjährt ist auch die als Wucher bewertete Tat zum Nachteil der Eheleute A. Sie ist nicht - wie das Landgericht annimmt - Teilakt einer fortgesetzten Handlung, sondern selbständige Tat, die bereits im Jahre 1982 beendet war. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 11. November 1988 zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs und der Verjährung wird verwiesen.

3

2.

Die Schuldsprüche sind in den Fällen D I 2 und 3 der Urteilsgründe trotz der teilweisen Einstellung - wenn auch mit verringertem Schuldumfang - aufrechtzuerhalten, sie weisen keinen weiteren, den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Die Einzelstrafaussprüche sind hingegen aufzuheben, die Einzelstrafen unter Berücksichtigung des geringeren Schuldumfangs vom Tatgericht neu zu bemessen.

4

3.

Die Verurteilung wegen Betrugs im Falle D I 1 der Urteilsgründe zum Nachteil von Frau P. kann nicht bestehenbleiben. Ihr steht möglicherweise ebenfalls das Hindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen. Diese Frage kann der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden, denn dem Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, wann die Tat beendet war. Die Verjährung beginnt hier nach Abschluß der den tatbestandsmäßigen Schaden begründenden oder ihn verstärkenden Handlungen im Sinne von § 263 StGB mit dem Eintritt dieses vom Vorsatz umfaßten Schadens. Entsteht er erst durch verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich durch sie nach und nach, dann ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1988 - 2 StR 86/88, zum Abdruck in BGHR StGB § 78 a S. 1 vorgesehen).

5

Nach den bisherigen Feststellungen könnte der Betrug mit der Eintragung der Ehefrau des Angeklagten als Eigentümerin des von der Geschädigten erworbenen Grundstücks im Grundbuch beendet gewesen sein. Da der Kaufvertrag bereits am 25. Januar 1980 beurkundet wurde, Anklage jedoch erst am 5. Januar 1988 erhoben worden ist, kann die Tat verjährt sein.

6

4.

Die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle D I 1 und der Strafaussprüche in den Fällen D I 2 und 3 berührt die Gesamtstrafe, nicht aber die Einzelstrafen der Fälle D I 4, 5 und 6.

7

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, da das Urteil im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.

Herdegen
Meyer
Maier
Theune
Niemöller