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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.06.2019, Az.: 2 BvR 2492/18

Wahrung der Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.06.2019
Aktenzeichen
2 BvR 2492/18
Entscheidungsform
Kammerbeschluss
Referenz
WKRS 2019, 21872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190619.2bvr249218

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 28.06.2017 - AZ: 71 StVK 830/16 VZ
OLG Bremen - 07.08.2018 - AZ: 1 Ws 30/18
OLG Bremen - 27.09.2018 - AZ: 1 Ws 30/18

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Nachweis der Vollmacht gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, denn die von dem Beschwerdeführer erhobene "Anhörungsrüge gem. § 33a StPO i.V.m. Gegenvorstellung" war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, denn sie war von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfGE 5, 17 [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 190/55] <19>; 48, 341 <344>; BVerfGK 7, 115 <116>; 11, 203 <205 ff.>; 20, 300 <302 ff.>). Der Beschwerdeführer konnte von vornherein nicht im Ungewissen darüber sein, dass sein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleiben würde, denn er beanstandete im Gewand der Anhörungsrüge nur die Richtigkeit der im fachgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen. Dies vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen (vgl. BVerfGK 11, 203 <207>). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. BVerfGK 7, 115 <116>; 13, 480 <481 f.>; 20, 300 <303 f.>).

[Gründe]

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.