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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.2020, Az.: IX ZA 18/19

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.2020
Aktenzeichen
IX ZA 18/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 10215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:090120BIXZA18.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 01.02.2019 - AZ: 326 O 169/16
OLG Hamburg - 01.08.2019 - AZ: 11 U 41/19

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schultz
am 9. Januar 2020
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BVerfG NJW 2008, 2635 [BVerfG 05.05.2008 - 1 BvR 562/08] Rn. 14 ff). Daran fehlt es.

2

Der Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2019 steht nicht im Widerspruch zu den vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Diese betrafen weder die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde noch die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 26 Nr. 8 EGZPO aF (seit dem 1. Januar 2020: § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist verfassungsgemäß (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - VII ZA 31/02, NJW-RR 2003, 645; vom 14. Oktober 2014 - VIII ZR 240/14, WuM 2014, 754 Rn. 2). Gleiches gilt für die Statthaftigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

Kayser
Gehrlein
Grupp
Möhring
Schultz