Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1997, Az.: VII ZR 211/95
Entgegennahme und "Wollen" von Leistungen als stillschweigender Vertragsschluss; Bewertung von Parteibehauptungen als wahr ohne Beweisaufnahme durch den Tatrichter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1997
- Aktenzeichen
- VII ZR 211/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 19469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Naumburg - 14.07.1995
- LG Halle
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1997, 1438 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1997, 644-645 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1997, 1329 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1997, 320 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JurBüro 1997, 666-667 (Kurzinformation)
- MDR 1997, 731 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1998, 7 (Kurzinformation)
- NJ 1997, 390 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 1982 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 1623-1624 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1997, A47 (Kurzinformation)
- ZIP 1997, 1111-1112 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1997, 167 (amtl. Leitsatz)
- ZfBR 1997, 243-244 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Roland K., A. "Zum W." Nr. ..., K.
Prozessgegner
Andreas K., Garten- und Landschaftsbau, S.straße ..., H.
Amtlicher Leitsatz
Das bloße "Wollen" von Leistungen und deren schlichte Entgegennahme führen noch nicht ohne weiteres zu einem Vertragsabschluß.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Kuffer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juli 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung restlichen Werklohns.
I.
Die Parteien schlössen Anfang 1991 auf der Grundlage eines Angebots des Klägers vom 5. Januar 1991 einen Werkvertrag über die Gestaltung von Freiflächen bei der Gaststätte des Beklagten. Der Kläger erbrachte anschließend auch von diesem Vertrag nicht umfaßte Arbeiten. Streitig ist vor allem, ob diese zusätzlichen Leistungen von den Parteien ebenfalls vereinbart worden waren.
II.
Der Kläger hat von dem Beklagten zunächst die Zahlung von restlichen 135.943,12 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 100.382,61 DM und Zinsen verurteilt. Der Beklagte will mit seiner Revision die volle Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die zusätzlichen, über den ursprünglichen Vertrag der Parteien hinausgehenden Leistungen des Klägers beruhten sämtlich auf dem Abschluß von Werkverträgen zwischen den Parteien. Ein Einzelnachweis für die weiteren Verträge sei nicht erforderlich. Die Vergütungspflicht des Beklagten folge bereits daraus, daß er die zusätzlichen Leistungen entgegengenommen und gewollt habe. Dieses Wollen habe er sogar noch dadurch unterstrichen, daß er auf mangelfreie Leistung Wert gelegt habe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der Verfahrensrüge der Revision (§ 286 ZPO) nicht stand.
Das Berufungsgericht durfte auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen, daß der Beklagte den Kläger auch mit den zusätzlichen Arbeiten beauftragt hatte. Der Beklagte hat die angeblichen Zusatzaufträge stets bestritten. Eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen, ist dem Tatrichter nicht aus Rechtsgründen schlechthin verwehrt. Dann muß er jedoch die unbestrittenen oder bereits ordnungsgemäß festgestellten konkreten Tatsachen darlegen, aus denen er seine Überzeugung herleitet. Daran fehlt es im Berufungsurteil. Eine über die formelhafte Zusammenfassung, es ergebe sich die Rechtsfolge des Vergütungsanspruchs, hinausgehende Begründung dafür, wie das Berufungsgericht zu seiner Überzeugung gekommen ist, ergibt sich entgegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO weder aus dem wiedergegebenen Abschnitt der Entscheidungsgründe noch sonst aus dem angefochtenen Urteil. Das bloße "Wollen" von Leistungen und deren schlichte Entgegennahme führen noch nicht ohne weiteres zu einem Vertragsabschluß. Das Berufungsgericht hat keine konkreten Umstände angeführt, die hier auf den stillschweigenden Abschluß weiterer Werkverträge hindeuten könnten. Insoweit ist es bedeutungslos, daß der Beklagte während des Rechtsstreits Mängel der Leistungen des Klägers behauptet hat. Hierbei handelte es sich um ein Hilfsvorbringen des Beklagten für den Fall, daß der Kläger den Abschluß der Folgeverträge beweisen sollte. Eine solche Staffelung des eventualiter zur Entscheidung gestellten Sachvortrags ist zulässig.
III.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem mit der gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Da der Senat zur abschließenden Entscheidung gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht in der Lage ist, muß die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird zunächst konkret feststellen müssen, ob der Beklagte die vom Kläger behaupteten Zusatzaufträge erteilt hat. Wenn das ganz oder teilweise zu bejahen ist, wird das Berufungsgericht erneut prüfen und würdigen müssen, ob Leistungen des Klägers fehlerhaft waren und wem das zuzurechnen ist. In diesem Rahmen wird es auch aufzuklären haben, wem die Planung der Flächenbefestigungen für Zufahrt und Parkplatz oblag. Wenn der Kläger insoweit keine Planungsverpflichtungen hatte, kann es auch von Bedeutung sein, ob er verpflichtet war, den Beklagten darauf hinzuweisen, daß aufgrund der besonderen Standortbedingungen eine vorherige Planung notwendig sein würde.
Quack
Thode
Haß
Kuffer