Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.10.1994, Az.: 1 BvR 1799/94
Rückführung; Afghanische Flüchtlingskinder; Familienzusammenführung; Medizinische Betreuung; Einstweilige Anordnung; Rechtswegerschöpfung; Vormundschaftsgericht; Pfleger; Pflegeeltern; Obhut; Vertreter; Sorgeberechtigte; Körperlicher Schaden; Seelischer Schaden
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 13.10.1994
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1799/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1995, 24-26 (Volltext mit red. LS)
- FuR 1994, 374 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- InfAuslR 1995, 100-101 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1995, 2023-2024 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1995, 888 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Liegen begründete Zweifel vor, daß es möglich ist, bei einer bevorstehenden Rückführung von afghanischen Flüchtlingskindern die Familie zusammenzuführen, wenn sie nach Deutschland gebracht wurden, um medizinisch betreut zu werden, kann das BVerfG eine einstweilige Anordnung auch erlassen, bevor der Rechtsweg erschöpft ist. Hat das Vormundschaftsgericht die Rechtslage für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde verkannt keinen Pfleger bestellt, dann sind Dritte (hier: Pflegeeltern, welche die Kinder seit einiger Zeit in ihrer Obhut haben) als Vertreter zuzulassen, wenn die Interessen von Sorgeberechtigten und Kind offensichtlich kollidieren können und der Vormund nicht veranlaßt ist, die für ihn günstige fachgerichtliche Entscheidung anzufechten. Wenn den Kindern ein schwerer seelischer, vielleicht auch erheblicher körperlicher Schaden droht, falls sie nach Afghanistan zurückgeführt werden, rechtfertigt das den Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG. Diese Nachteile überwiegen diejenigen, die bei Erlaß der einstweiligen Anordnung entstehen (weiterer vorübergehender Verbleib der Kinder in der Bundesrepublik).