Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1954, Az.: 5 StR 589/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1954
- Aktenzeichen
- 5 StR 589/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 06.06.1953
Verfahrensgegenstand
Amtsunterschlagung u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Januar 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 6. Juni 1953 wird verworfen. Der entscheidende Teil des angefochtenen Urteils wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Betrug und wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Betrug und wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.
Die Zeugin R. ist durch einen beauftragten Richter vernommen worden, weil sie bettlägerig krank war. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO darin, daß die Niederschrift über diese Vernehmung ohne Gerichtsbeschluß und ohne Angabe des Grundes verlesen worden ist.
Die Sitzungsniederschrift sagt darüber:
"Ferner wurde verlesen:
die Aussage der Zeugin R. (Kommiss. Vernehmung Protokoll vom 27.5.1953 Bl. 117)".
Hiernach ist der behauptete Verfahrensverstoß zweifelsfrei dargetan. Ein Gerichtsbeschluß ist, wie das Schweigen des Protokolls unwiderleglich (§ 274 StPO) beweist, nicht ergangen. Der Grund der Verlesung ist zwar dadurch bekanntgegeben worden, daß - wie das Sitzungsprotokoll ergibt - zwei ärztliche Bescheinigungen über die Krankheit der Zeugin verlesen wurden. Damit ist aber der Vorschrift des § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht genügt. Denn diese Vorschrift muß dahin verstanden werden, daß hier nicht eine formlose Bekanntgabe des Grundes, sondern die Begründung des nach Satz 1 erforderlichen Gerichtsbeschlusses gemeint ist.
Im vorliegenden Fall kann das Urteil jedoch nicht auf dem Verstoß beruhen. Zunächst ist kein Zweifel daran möglich, daß die sachlichen Voraussetzungen der Verlesung vorlagen. Die Zeugin hatte dem Gericht am 6. Mai 1953 mitgeteilt, daß sie schon seit Monaten schwer erkrankt zu Bett liege; es handle sich um Venenentzündung und Thrombose in beiden Beinen sowie um eine Darmtuberkulose. Eine Bescheinigung des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Arztes Dr. B. vom 27. Mai 1953 (dem Tage der kommissarischen Vernehmung) ergibt weiterhin, daß das Gewicht der Zeugin 35 kg betrug, daß es sich um einen ernsten Zustand handle und die Kranke reiseunfähig sei. Das Vernehmungsprotokoll ergibt ebenfalls, daß die Zeugin im Bett liegend vernommen worden ist; ferner geht daraus hervor, daß der Richter es für erforderlich gehalten hat, für die ganze Dauer der Vernehmung den Amtsarzt hinzuzuziehen. Der Amtsarzt hat sich am 1. Juni 1953 schriftlich dahin geäußert, daß die Zeugin einen stark verfallenen Eindruck gemacht habe. Er habe sie während der ganzen Vernehmung beobachtet und sie wiederholt nach ihrem Befinden und ihren Beschwerden befragt. - Die Hauptverhandlung fand am 5. und 6. Juni 1953, also nur wenige Tage nach der kommissarischen Vernehmung statt. Es ist kein Zweifel daran möglich, daß die Zeugin bei der Art und Schwere ihrer Erkrankung auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Hauptverhandlung erscheinen konnte, zumal angesichts der Entfernung zwischen ihrem Wohnort (W.-Bi., Kreis S. [A.]) und dem Sitz des Landgerichts (Göttingen).
Unter diesen Umständen mußte die Strafkammer die Verlosung beschließen, um nicht gegen ihre Aufklärungspflicht zu verstoßen. Es kann also kein Zweifel daran sein, wie der unterlassene Beschluß hätte lauten müssen. Bei der entscheidenden Bedeutung, die das Wiesen gerade dieser Zeugin für die Aufklärung des Hergangs hatte, konnte von einer Ermessensfreiheit in der Richtung, daß etwa von der Verlesung abgesehen wurde, nicht die Rede sein. Allerdings ist bei einem Beschluß gemäß § 251 Abs. 1 StPO stets auch zu prüfen, ob die Verlesung genügt und ob nicht die Aufklärungspflicht (trotz Vorliegens der förmlichen Voraussetzungen einer Verlesung) gebietet, den Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören. Im vorliegenden Falle konnte diese Frage aber erst nach der Verlesung (also nicht schon in dem Beschluß gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO) entschieden werden; denn die persönliche Anhörung der Zeugin hätte eine Verlegung der Hauptverhandlung nach W.-Bi. erforderlich gemacht, eine Maßnahme, zu der sich das Gericht wegen ihrer Umständlichkeit und Kostspieligkeit nicht schon vor der Verlesung hätte entschließen können.
Die Vorschriften des § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bezwecken, dem Gericht selbst und den Prozeßbeteiligten unzweifelhaft zum Bewußtsein kommen zu lassen, daß und warum hier im Einzelfall aus besonderen Gründen eine Ausnahme von dem wichtigen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) gemacht werden soll. Das Erfordernis eines Gerichtsbeschlusses macht gemäß § 33 StPO die Anhörung der Beteiligten notwendig. Die Verkündung des mit Gründen versehenen Beschlusses lenkt die Aufmerksamkeit darauf, daß nicht ein beliebiges Schriftstück verlesen wird, um einem mehr oder minder wichtigen Formerfordernis zu genügen, sondern daß es sich um einen Teil der Beweisaufnahme zur Schuld- und Straffrage handelt.
Auch bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann aber im vorliegenden Falle nicht zweifelhaft sein, daß hier dem Gericht und den Beteiligten die Bedeutung des Vorgangs auch ohne Verkündung des vorgeschriebenen begründeten Gerichtsbeschlusses bewußt gewesen ist. Das unterliegt vor allem wegen des Inhalts der Aussage keinem Zweifel. Daß mit dieser Aussage die Entscheidung der Schuldfrage stand und fiel, haben alle Beteiligten klar erkannt. Anders wäre es überhaupt nicht zu verstehen, warum eine so eingehende Beweisaufnahme zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Rüstenberg stattfand. Ferner ist kein Zweifel daran möglich, daß die Beteiligten, insbesondere der Angeklagte Dittrich und sein Verteidiger, den Grund der Verlesung nicht nur erkennen konnten (das würde möglicherweise nicht genügen, um ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoße auszuschließen), sondern daß sie den Grund auch erkannt haben. Nicht nur war dem Verteidiger der Beschluß vom 15. Mai 1953, in dem die kommissarische Vernehmung der Zeugin aus den angegebenen Gründen angeordnet wurde, zugestellt worden; sondern sowohl der Verteidiger als auch der Angeklagte hatten der Vernehmung in W.-Bi. selbst beigewohnt und sich dabei von dem Zustand der Zeugin, der ihre Reise zur Hauptverhandlung unmöglich machte, persönlich überzeugt. Schließlich sind auch die erwähnten ärztlichen Bescheinigungen in der Hauptverhandlung verlesen worden. Nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks, also auch dieser beiden Bescheinigungen, sind die Angeklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls befragt worden, ob sie etwas zu erklären haben. Dadurch wurden sie und die Verteidiger geradezu darauf gestoßen, etwaige Einwendungen gegen den für sie zweifelsfrei ersichtlichen Verlesungsgrund zur Sprache zu bringen.
Es kommt hinzu, daß auch die Revisionsbegründung weder andeutet, daß der Verteidiger oder der Angeklagte irgendeinen Zweifel an dem Grund der Verlesung gehabt hätte, noch auch beanstandet, daß die Zeugin nicht persönlich gehört worden ist. Unter diesen Umständen steht zur Gewißheit des Senats fest, daß bei richtigem Verfahren gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO die Aussage der Zeugin R. ebenso verlesen und ebenso zur Grundlage des Urteils gemacht worden wäre. Demnach ist es ausgeschlossen, daß das Urteil auf dem Verstoß beruht.
2.
Die Revision beanstandet, daß die Zeugin Rüstenberg nicht darüber belehrt worden ist, daß sie auf eine Frage des Verteidigers die Auskunft hätte verweigern können. Es handelte sich um die Frage, ob sie beim Erwerb des Grundstücks von Frau Wo. über den vereinbarten Vertragspreis hinaus einen Betrag, schwarz bezahlt habe. Die Zeugin hat diese Frage - ohne die durch § 55. Abs. 2 StPO vorgeschriebene Belehrung - dahin beantwortet, daß sie 10.000 DM mehr gezahlt habe.
Zunächst erblickt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung BGHSt 1,39 im Unterbleiben der durch § 55 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung keinen Revisionsgrund. Im vorliegenden Fall ist überdies der Angeklagte keinesfalls dadurch beschwert, daß die Zeugin auf die Frage des Verteidigers gerade die Antwort gab, die er günstigstenfalls erwarten konnte, daß nämlich gerade sie, die Hauptbelastungszeugin, eine eigene strafbare Handlung einräumte.
II.
Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Zu Unrecht vermißt die Revision Feststellungen darüber, worin die Zueignungshandlung des Angeklagten liege. Angesichts seines Bestreitens konnte die Strafkammer allerdings nicht feststellen, welches seine erste Zueignungshandlung war. Spätestens lag eine Zueignung aber darin, daß der Angeklagte sich den Zeugen Dr. B. und Frau R. gegenüber so stellte, als habe er die 1.000 m zu Bestechungszwecken ausgegeben, während er das in Wirklichkeit nicht getan hatte. Denkbar ist freilich auch, daß er sich den Betrag schon vorher zugeeignet hat, indem er ihn mit seinem Gelde vermischte, ihn sonst an sich nahm oder für eigene Zwecke ausgab. Eine Möglichkeit, daß er ihn sich nicht rechtswidrig zugeeignet hätte, besteht bei den Urteilsfeststellungen nicht.
Das Urteil brauchte hier auch nicht besonders hervor zuheben, daß der Angeklagte sich durch seine Täuschung einen Vermögensvorteil verschaffen wollte. Ein anderer Zweck der festgestellten Täuschung ist bei dieser Sachlage schlechthin undenkbar.
Die Revision meint zu Unrecht, die Strafkammer habe gegen die Lebenserfahrung verstoßen, indem sie dem Zeugen Dr. B. geglaubt habe. Das ist ein unbeachtlicher Angriff gegen die Beweiswürdigung. Das Revisionsgericht, das den Zeugen nicht hört, kann dem Tatrichter nicht auf Grand der "Lebenserfahrung" vorschreiben, was er ihm glauben darf und was nicht.
Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.
Die Strafkammer hat nicht den Umstand, daß der Angeklagte seine Pflichten "als Beamter" verletzt habe, strafschärfend berücksichtigt, sondern den Umstand, daß er seine Stellung als Kassenleiter und als Vertreter der Allgemeinen Ortskrankenkasse dazu ausgenutzt hat, sich einen erheblichen Geldbetrag anzueignen. Sie erwähnt ferner den Mißbrauch des Vertrauens, das man nicht in Beamte schlechthin, sondern in Dienststellenleiter setzt. Das sind durchaus einleuchtende Strafschärfungsgründe. Es wäre rechtsfehlerhaft gewesen, wenn die Strafkammer sie nicht berücksichtigt hätte.
Auch sonst hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert wäre. Dagegen entspricht der entscheidende Teil des angefochtenen Urteils insoweit nicht den Feststellungen und den zutreffenden Rechtsausführungen in den Gründen, als der Angeklagte nur der einfachen Amtsunterschlagung schuldig gesprochen ist. Die Gründe ergeben, daß der Angeklagte die Quittung der Zeugin R. über 35.000 DM zu den Belegen der AOK genommen hat, während die Zeugin in Wahrheit nur 34.000 DM von ihm erhalten hatte. Darin liegt der Tatbestand des § 351 Abs. 1 StGB, d.h. der schweren Amtsunterschlagung. Der Senat konnte den Fehler selbst richtigstellen.
Sarstedt
Schmidt
Siemer
Bundesrichter Dr. Börker ist erkrankt und dadurch an der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Geier