Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.05.1962, Az.: 4 AZR 277/61
Überschicht; Überarbeit; Anschluß an voll verfahrene Schicht; Wechselschichten; Schichtzeit; Bergbehörde; Kurzpause; Ununterbrochener Fortgang der Arbeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.05.1962
- Aktenzeichen
- 4 AZR 277/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1962, 879
- DB 1962, 1052 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Überschicht ist jede Überarbeit, die im Anschluß an eine voll verfahrene Schicht geleistet wird.
2. Für Arbeiter, die ihre Arbeit zwar nicht in Wechselschichten verrichten, deren Arbeiten jedoch einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, ist die Schichtzeit gleich der Arbeitszeit und beträgt 8 Stunden, sofern die Bergbehörde Kurzpausen genehmigt hat und nur diese gewährt werden.
3. Ob die Arbeiten einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, ist nach den jeweiligen konkreten technischen und organisatorischen Betriebsverhältnissen zu beurteilen.