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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1968, Az.: 4 StR 244/68

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Unfallflucht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1968
Aktenzeichen
4 StR 244/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bamberg - 16.01.1968

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bamberg vom 16. Januar 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Unfallflucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

2

I.

Verfahrensrügen:

3

1.

Abwegig ist die Auffassung der Revision, bei dem 15 Jahre alten Zeugen D. habe das Schwurgericht allein auf Grund dieses Alters prüfen müssen, ob er die zum Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO erforderliche geistige Reife besitze (vgl. BGH NJW 1967, 360).

4

2.

Die Revision kann auch nicht damit begründet werden, daß dieser Zeuge nicht ordnungsmäßig nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden sei. Diese Belehrungsvorschrift dient ausschließlich dem Interesse des Zeugen (BGHSt 11, 213; BGH VRS 34, 218).

5

3.

Auf eine Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 57 StPO kann die Revision ebenfalls nicht gestützt werden (RGSt 56, 66, 67; BGH VRS 22, 144.).

6

4.

§ 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Das Schwurgericht hat einen technischen Sachverständigen (Ingenieur Liewehr) vernommen; mit der Behauptung, daß diesem bestimmte Fragen nicht gestellt worden seien, kann die Aufklärungsrüge nicht begründet werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]. Eine Inaugenscheinnahme der Unfallorte brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, da ihm Lichtbilder und maßstabsgerechte Unfallskizzen zur Verfügung standen und der Sachverhalt durch Vernehmung der Polizeibeamten, die die Vermessungsarbeiten durchgeführt haben, hinreichend geklärt werden konnte.

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5.

Mit dem behaupteten Verstoß gegen § 261 StPO erhebt die Revision in Wahrheit sachlich-rechtliche Einwendungen gegen die Feststellungen des Schwurgerichts.

8

II.

Sachbeschwerde:

9

1.

Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich zu einem großen Teil in unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und seine Beweiswürdigung. Diese läßt jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Die Folgerungen, die das Schwurgericht gezogen hat, sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325). Die behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor. Auch der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist nicht verletzt; das Schwurgericht ist vielmehr von der Richtigkeit der Tatsachen, auf die es seine Entscheidung stützt, voll überzeugt. In Wahrheit versucht die Revision nur, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, indem sie im Urteil festgestellte Tatsachen anders wertet oder überhaupt unberücksichtigt läßt. Das gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf die innere Tatseite.

10

2.

Die rechtliche Beurteilung, die der festgestellte Sachverhalt im Urteil gefunden hat, hält, ebenfalls der Nachprüfung stand.

11

Anlaß zur Erörterung besteht nur in folgendem:

12

a)

Der Annahme eines Verkehrsunfalls (§ 142 Abs. 1 StGB) steht nicht entgegen, daß der Angeklagte die (gefährliche) Körperverletzung in beiden Fällen (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt hat. Für den Verletzten war der Unfall jeweils ein ungewolltes, ihn plötzlich, von außen her treffendes Ereignis. Das genügt nach der Rechtsprechung (vgl. RGSt 75, 355, 360; BGH VRS. 11, 425; BGHSt 12, 253, 256 [BGH 17.11.1958 - 4 StR 165/58]; BGH VRS 21, 113, 117;  28, 359).

13

b)

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in beiden Fällen der Feststellung der Art seiner Beteiligung an dem von ihm (bedingt) vorsätzlich herbeigeführten Verkehrsunfall durch, die Flucht entziehen wollen. Dieser Fluchtvorsatz wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte außerdem auch deshalb, weggefahren, ist, weil er - wie ebenfalls von vornherein einberechnet - andernfalls damit rechnen mußte, "erschlagen", d.h. hier: erheblich verprügelt zu werden (UA 8, 10, 14, 20, 23, 24).

14

c)

Dieser Umstand rechtfertigt oder entschuldigt seine Flucht ebenfalls nicht:

15

Die Voraussetzungen des Notstands nach § 54 StGB lagen nicht vor. Die Notlage des Angeklagten war nicht unverschuldet. Das hat das Schwurgericht zutreffend ausgeführt. Nicht auseinandergesetzt hat es sich allerdings mit der Frage des sog. übergesetzlichen Notstandes, der nach herrschender Auffassung die Verletzung eines geringerwertigen Gutes zum Schütze eines höherwertigen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann erlaubt, wenn der Täter die Gefahrenlage für das von ihm geschützte Gut verschuldet hat (vgl. RGSt 61, 242, 255; Schenke/Schröder 13. Aufl. Vorbem. § 51 StGB Rn. 50 ff). Dieser Mangel gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht.

16

In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß ein Unfallbeteiligter seine Wartepflicht aus § 142 StGB verletzen und den Unfallort verlassen darf, wenn er der gegenwärtigen Gefahr einer körperlichen Mißhandlung auf andere Weise nicht begegnen kann; verprügeln lassen braucht er sich nicht (vgl. RGSt 63, 18, 19; BayObLG DAR 1956, 15; BGH VRS. 25, 196; 30, 281). Zweifelhaft ist indessen schon, ob er sich auf diesen Notstand auch dann uneingeschränkt berufen darf, wenn er seine Gefahrenlage, wie der Angeklagte, sehenden Auges heraufbeschworen, sie also - wie die Unfallfolgen - letztlich in Kauf genommen hat. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, daß schon die vorsätzliche Herbeiführung der Notstandslage eine strafrechtliche Haftung begründe (vgl. Schönke/Schröder a.a.O. Rn. 57; Lenckner, Der. rechtfertigende Notstand 1965 S. 104 ff; Henckel, Der Notstand nach gegenwärtigem und künftigem Recht 1932 S. 141 ff). Einer näheren Erörterung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht. In jedem Falle ist die Verletzung eines anderen Rechtsgutes durch Notstand nur in dem Umfang gedeckt, als sie zur Überwindung der Gefahrenlage erforderlich ist. Deshalb ist das sofortige Wegfahren vom Unfallort nur soweit gerechtfertigt, als es den Unfallbeteiligten aus dem Bereich, der Menschenmenge bringt, von der ihm Angriffe auf seine Person drohen (RGSt 63, 18, 19; BayObLG a.a.O.). An die Stelle der Wartepflicht tritt dann die Pflicht zur alsbaldigen Rückkehr an den Unfallort, sobald die Gefahr behoben ist, sei es, daß sich die Menge zerstreut hat, sei es, daß die Anwesenheit von Polizeibeamten jede weitere Gefahr bannt (vgl. auch BGH VRS 24, 41, 44;  25, 196;  30, 281.). Dagegen darf mit dem Wegfahren nicht der Zweck verfolgt werden, sich den nach dem Verkehrsunfall notwendigen Feststellungen endgültig zu entziehen. Gerade das hat der Angeklagte aber nach, dem Urteil getan. Er war von vornherein entschlossen, nach, dem von ihm herbeigeführten ersten Verkehrsunfall und der von ihm einberechneten Verletzung S.s weiterzufahren, N. aufzunehmen und dann nach. Hause zu fahren. Nachdem N. gefunden war, ist er durch. Hirschbrunn zurück in Richtung Tempelsgreuth gefahren, ohne etwa am Unfallort anzuhalten. Nicht etwa, weil er diesen im Auge behalten oder gar pflichtgemäß zu ihm zurückkehren wollte, sondern um K., der auf der Straße nach. Küstersgreuth vermutet wurde, zu stellen und zu verprügeln, ist er noch einmal nach. Hirschbrunn gefahren und dann von dort aus, nach dem zweiten Verkehrsunfall mit der Verletzung von K., wiederum, wie eingeplant, ohne anzuhalten, endgültig nach. Hause. Ein solches, zu keiner Zeit von einem Rückkehrwillen getragenes Verhalten war nicht gerechtfertigt. Damit ging der Angeklagte ohne Not bewußt über das Maß dessen hinaus, was zur Rettung aus der ihm am Unfallort drohenden Gefahr erforderlich war. Sollte er etwa, was nach, den Feststellungen allerdings wenig wahrscheinlich, ist, irrtümlich angenommen haben, daß er wegen einer solchen Gefahr endgültig davonfahren dürfe, so wäre dieser Verbotsirrtum nicht entschuldbar. Die gewisse Zwangslage, in der er sich befunden hat, ist strafmildernd berücksichtigt worden (BGHSt 2, 194 ff [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]).

Rotberg
Faller
Börtzler
Spiegel
Hürxthal