Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1982, Az.: II ZR 51/82

Firma; Personenname; Firmenname; Person; Persönlicher Bezug; GmbH; Gesellschafter; Ausscheiden; Konkursverwalter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1982
Aktenzeichen
II ZR 51/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 85, 221 - 225
  • GmbHR 1983, 195 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1983, 349-350
  • MDR 1983, 379 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 755-756 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 193-194

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

a. Bei Firmen, die einen Personennamen tragen, ist stets zu prüfen, inwieweit der durch die Namenswahl verbleibende persönliche Bezug die vermögensrechtlichen Interessen an der freien Verwertung der Firma überwiegt.

b. Eine GmbH kann auch nach Ausscheiden eines Gesellschafters dessen Namen ohne ausdrückliche Einwilligung beibehalten, da ein GmbH-Gesellschafter von rechts wegen seinen Namen nicht zur Firmenbildung zur Verfügung stellen muß (§ 4 Abs. 1 GmbHG) und im übrigen bei Überlassung seines Namens zur Firmenbildung vereinbaren kann, daß dies nur für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft geschieht.

c. Das der GmbH zustehende Recht, das Unternehmen ohne Einwilligung des Namensträgers mit der Firma zu veräußern, geht im Konkurs der GmbH auf den Konkursverwalter über; die Zustimmung der Gesellschaftsorgane der

Gemeinschuldnerin ist nicht erforderlich.