Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1982, Az.: II ZR 51/82
Firma; Personenname; Firmenname; Person; Persönlicher Bezug; GmbH; Gesellschafter; Ausscheiden; Konkursverwalter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1982
- Aktenzeichen
- II ZR 51/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 85, 221 - 225
- GmbHR 1983, 195 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1983, 349-350
- MDR 1983, 379 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 755-756 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 193-194
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
a. Bei Firmen, die einen Personennamen tragen, ist stets zu prüfen, inwieweit der durch die Namenswahl verbleibende persönliche Bezug die vermögensrechtlichen Interessen an der freien Verwertung der Firma überwiegt.
b. Eine GmbH kann auch nach Ausscheiden eines Gesellschafters dessen Namen ohne ausdrückliche Einwilligung beibehalten, da ein GmbH-Gesellschafter von rechts wegen seinen Namen nicht zur Firmenbildung zur Verfügung stellen muß (§ 4 Abs. 1 GmbHG) und im übrigen bei Überlassung seines Namens zur Firmenbildung vereinbaren kann, daß dies nur für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft geschieht.
c. Das der GmbH zustehende Recht, das Unternehmen ohne Einwilligung des Namensträgers mit der Firma zu veräußern, geht im Konkurs der GmbH auf den Konkursverwalter über; die Zustimmung der Gesellschaftsorgane der
Gemeinschuldnerin ist nicht erforderlich.