Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2008, Az.: AnwZ (B) 8/08
Anordnung des Ruhens des Verfahrens über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls auf übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.09.2008
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 8/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 22502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Niedersachsen - 28.06.2004 - AZ: AGH 25/03
- nachfolgend
- BGH - 31.05.2010 - AZ: AnwZ (B) 118/09
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie
den Rechtsanwalt Dr. Wosgien,
die Rechtsanwältin Dr. Hauger und
den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
am 15. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten wird entsprechend § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens mit dem Recht der jederzeitigen Aufnahme angeordnet.
Gründe
Das Ruhen des Verfahrens kann entsprechend § 251 ZPO angeordnet werden, wenn die Beteiligten es beantragen und die Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdn. 31; vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., Vorb. § 8 - 18 Rdn. 4). Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Aktenlage erscheint es sachgerecht, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, bis zum 31. Dezember 2008 durch Vorlage von Unterlagen den Wegfall des Vermögensverfalls zu belegen, da ein Großteil der Forderungen tatsächlich zwischenzeitlich beglichen wurde.
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wosgien
Hauger
Stüer